BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 8/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (wegen Verfahrenskostenhilfe) … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. - 2 - G r ü n d e I . Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 23 B des Deutschen Patent- und Markenamts den am 28. Juni 2012 eingegangenen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder durch am 26. Oktober 2012 zur Post gegebenes Übergabeeinschreiben zugestellt worden. Nach Auskunft der Deutschen Post AG ist die Sendung am 29. Oktober 2012 ausgeliefert worden. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Schreiben vom 30. November 2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist laut Ein-gangsstempel am 3. Dezember 2012 beim Patentamt eingegangen. Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 18. April 2013 darauf hingewiesen, dass er die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG nach vor-läufiger Rechtsauffassung nicht eingehalten hat und die Beschwerde damit vo-raussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein wird. In mehreren Telefongesprächen mit dem rechtskundigen Mitglied des Senats hat der Anmelder vorgetragen, dass er während der Beschwerdefrist ein Telefonat mit dem Unterzeichner des angefochtenen Beschlusses geführt und aufgrund der da-bei erhaltenen Informationen davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde auch noch bis Montag, 3. Dezember 2012, fristwahrend beim Patentamt hätte eingelegt werden können. Inzwischen habe sich der Prüfer auf Nachfrage des Anmelders aber nicht mehr an die seinerzeitigen Vorgänge und Gespräche erinnern können. - 3 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde inner-halb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der angefochtene Beschluss ist am 26. Oktober 2012 zur Post gegeben worden, so dass er nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 29. Oktober 2012 als zugestellt gilt. Da dieser Tag laut Auskunft der Deutschen Post AG auch der tatsächliche Tag der Ausliefe-rung der Sendung war, liegt kein Fall eines abweichenden Zugangszeitpunkts vor (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. HS VwZG), so dass es bei der Fiktion der Zustellung am 29. Oktober 2012 bleibt. Die Beschwerde hätte damit bis einschließlich Do., 29. November 2012 beim Patentamt eingehen müssen. Die erst am 3. Dezember 2012 eingegangene Beschwerde ist somit verspätet ein-gelegt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob und welche Auskünfte der Anmel-der vom Patentamt über das Ende der Beschwerdefrist möglicherweise erhalten hat. Letzteres hätte allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand Bedeutung erlangen können. Von einem solchen Antrag hat der Anmelder abgesehen. Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen. Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Dorfschmidt Pü
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