BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 9/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … … hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn - 2 - beschlossen: 1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die ver-säumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2005 gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 20. August 1991 eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ als Zusatz zur Patentanmeldung … beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung unter dem Aktenzeichen … angemeldet. Nachdem das Prüfungsverfahren bis zur endgültigen Erledigung der Hauptanmeldung ausgesetzt worden war, ist dem Anmelder mit Bescheid des Patentamts vom 16. August 2005 mitgeteilt worden, dass das Verfahren der Hauptanmeldung beendet sei, damit die Grundlage für das Zusatzverhältnis ent-fallen und daher der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Zugleich ist der Anmel-der, dem eine Frist von einem Monat zur Erledigung gesetzt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewie-sen werde, sofern die Erklärung nicht abgegeben werde. Ein Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents ist daraufhin nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, hat die Prü-fungsstelle für Klasse A01B aus den Gründen des Bescheides vom 16. August 2005 die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der Beschluss ist laut - 3 - Vermerk der Dokumentenversandstelle des Patentamts am 7. November 2005 an den Anmelder abgesandt worden. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006, der am 7. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Frist zur Beschwerdeeinlegung und der versäumten Frist zur Zahlung der Be-schwerdegebühr beantragt. Wegen der Entrichtung der Beschwerdegebühr hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er mit seiner nicht vorhersehbaren, überraschenden, schweren, langandauernden Krankheit begründet. Weitere Angaben, insbesondere solche zu seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen, enthält der Schriftsatz vom 3. Februar 2006 nicht, auch waren dem Schriftsatz keine Unterlagen beigefügt. Mit Senatsverfügung vom 29. Januar/4. Februar 2015 ist der Anmelder mit Äuße-rungsfrist von zwei Monaten darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats sein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen sein und seine Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelten dürfte. Seinem mit Schriftsatz vom 19. März 2014 gestellten Antrag auf Ausset-zung des Verfahrens sei wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzun-gen nicht zu entsprechen. Zugleich ist der Anmelder, der nach eigenen Angaben aufgrund … ist, aufgefordert worden, eine zustellungsfähige Wohnanschrift oder einen Zustellungsbevollmächtigten anzugeben. Zuvor war eine Anfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt von … ergebnislos verlaufen; das Amt hatte mitgeteilt, dass der Anmelder von Amts wegen am 13. März 2014 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Auf ent-sprechenden Antrag ist dem Anmelder Akteneinsicht und antragsgemäß Fristver-längerung zur Stellungnahme auf die Senatshinweise vom 29. Januar/4. Februar 2015 gewährt worden. - 4 - Der Anmelder hält den Wiedereinsetzungsantrag, der seiner Meinung nach den Anforderungen nach § 123 Abs. 2 PatG entspricht, für zulässig. Die versäumte Handlung habe er nachgeholt. Mit seinem rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Wie-dereinsetzungsfrist, und auch ordnungsgemäß gestellten Verfahrenskostenhilfe-antrag sei die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG ge-hemmt worden. Schriftliche Belege über Bruttoeinnahmen habe er niemals erhal-ten, … Der von ihm vorgelegte Steuerbescheid, in dem fälsch- licherweise Einkünfte von … Euro ausgewiesen worden seien – tatsächlich habe er weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch aus selbständiger Arbeit gehabt -, belege eine Steuerforderung von … Euro. Im Übrigen handele es sich in Bezug auf seine Bedürftigkeit um eine offenkundige Tatsache i. S. d. § 291 ZPO. Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 beantragt er nochmals, ihm man-gels finanzieller Mittel für die zu entrichtende Beschwerdegebühr Verfahrenskos-tenhilfe zu gewähren. Des Weiteren beantragt er die Durchführung einer münd-lichen Verhandlung sowie die Teilung der vorliegenden Patentanmeldung, sollte der Senat seinen Anträgen und der Beschwerde nicht stattgeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Pa-tentamts sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt, weil er die Beschwerdege-bühr nicht rechtzeitig eingezahlt hat und sein insoweit gestellter Wiedereinset-zungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist. - 5 - 1. Gegen den Beschluss des Patentamts ist nach § 73 Abs. 1 PatG die Be-schwerde statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 73 Abs. 2 PatG einen Monat ab dem maßgeblichen Zustelldatum. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro ist ebenfalls binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Be-schlusses einzuzahlen, § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatkostG i. V. m. Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB – der Zustellungstag wird nicht mitgerechnet – hat am 11. November 2005 zu laufen begonnen. Der angefochtene Beschluss vom 20. Oktober 2005 ist laut Vermerk des Dokumentenversands des Patentamts am 7. November 2005 an den Anmelder versandt worden und gilt damit gemäß § 127 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, also am 10. November 2005. Die Beschwerdefrist und Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 12. Dezember 2005 (Montag) abgelaufen. Da das Ende der Frist von einem Monat auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Innerhalb dieser Frist ist weder eine Beschwerdeschrift noch die Zahlung einer Beschwerdegebühr einge-gangen. Der Schriftsatz des Anmelders vom 3. Februar 2006 ist erst am 7. Februar 2006 eingegangen. 2. Dem Anmelder kann auch wegen der Versäumung der Zahlung der Be-schwerdegebühr nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG gewährt werden. Sein am 7. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingegangener Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich bereits unzulässig. Zwar hat der Anmelder durch Einreichung des Schriftsatzes vom 3. Februar 2006 inner-halb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Be-schwerdeeinlegung nachgeholt (zwischen Ablauf der Beschwerdefrist und Einrei-chung des Beschwerdeschriftsatzes liegen keine zwei Monate), aber nicht die der - 6 - Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht die der Einreichung eines ordnungs-gemäßen Verfahrenskostenhilfeantrag, mit dem die Zahlungsfrist für die Be-schwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Denn nur ein rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag, der die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält, genügt zur Wahrung der Frist des Antrags in der Hauptsache und bildet die Grundlage für eine Wiedereinsetzung (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 149 mit Rechtsprechungsnachweisen, vgl. BGH BlPMZ 2000, 113 – Ver-fahrenskostenhilfe). Der Anmelder hat im vorliegenden Verfahren über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Angaben gemacht oder Unterlagen hierzu vorgelegt. Ein ausgefülltes Formblatt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2006 nicht beigefügt. Soweit er eine solche Erklärung im Verfahren vor dem Bundes-patentgericht zum Aktenzeichen 8 W (pat) 10/06 abgegeben hat, hat er diese Erklärung ausschließlich in dem dortige Verfahren eingeführt. Denn der Anmelder hatte auf dem entsprechenden Formblatt allein das Aktenzeichen der dort beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung … angegeben. Damit können diese Angaben nicht außerdem für das vorliegende Verfahren heran-gezogen werden, wobei der Anmelder im hiesigen Verfahren auch nicht in sons-tiger Weise auf seine Angaben im Verfahren 8 W (pat) 10/06 Bezug genommen hat. Aber selbst wenn die vom Anmelder im Verfahren zum Aktenzeichen 8 W (pat) 10/06 eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Beschwerdeverfahren zum Az.: 8 W (pat) 10/06 hat der Anmelder vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz PatG nicht die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterlagen für die Bewilligung einer Verfahrenskostenhilfe eingereicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2015 im Verfahren zum Aktenzeichen 8 W (pat) 10/06 verwiesen. Die Bedürftigkeit des Anmelders ist auch keine gerichtskundige Tatsache, die nicht der - 7 - Glaubhaftmachung bedarf, wie der Anmelder meint, jedenfalls nicht zum maß-geblichen Zeitpunkt im Februar 2006. Der neuerlich mit Schriftsatz vom 27. April 2015 gestellte Verfahrenskostenhilfe-antrag führt – unabhängig davon, ob mit diesem sämtliche erforderlichen Erklä-rungen und Belege vorliegen – zu keiner anderen Beurteilung, da er jedenfalls erst über ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht worden ist und damit nicht mehr die versäumte Handlung nachgeholt werden kann (§ 123 Abs. 2 Satz 4 PatG). Die Teilungserklärung des Anmelders vom 27. April 2015 ist ersichtlich unwirk-sam, da sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und auch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungfrist nach § 123 Abs. 2 PatG abgegeben worden ist. Schließlich ist das Verfahren nicht nach dem Antrag des Anmelders auszusetzen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 148 ZPO liegen nicht vor, ein anderes Verfahren ist nicht vorgreiflich für die Entscheidung im vor-liegenden Verfahren. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 2 PatG), auch soweit die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr abgelehnt worden ist, da über die Wiedereinset-zung und die nachgeholte Handlung zusammen entschieden wird. An einen An-trag auf mündliche Verhandlung besteht keine gesetzlich Bindung (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123, Rn. 161 mit Rechtsprechungsnachweisen), auch war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht nach § 78 Nr. 3 PatG erforder-lich. - 8 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn Hu
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