1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 – 1 Sa 58/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Brühler
Krasshöfer
Zimmermann
Frank
Neumann-Redlin