Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_127/2018 Verfügung vom 17. Mai 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin N. Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2017 (VSBES.2017.212). Nach Einsicht in das Schreiben vom 14. Mai 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2017 zurückziehen lässt, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Mai 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Möckli