Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_129/2010 Verfügung vom 31. März 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte P.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Würmli, Beschwerdeführerin, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2009. Nach Einsicht in das Schreiben vom 29. März 2010, worin P.________ die Beschwerde vom 8. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2009 zurückziehen lässt, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. März 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Pfiffner Rauber Dormann