Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_160/2015 Verfügung vom 13. Mai 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015. Nach Einsicht in das Schreiben vom 10. Mai 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 2. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Mai 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann