Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_182/2013 Verfügung vom 28. Mai 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kernen, Präsident, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2013. Nach Einsicht in das Schreiben vom 21. Mai 2013, worin V.________ die Beschwerde vom 4. März 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2013 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kernen Fessler