Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_183/2014 Urteil vom 12. März 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Schmutz. Verfahrensbeteiligte P.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2013 P.________ zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 3. Februar 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. März 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Schmutz