Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_220/2014 Urteil vom 25. März 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte T.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2014, mit welcher T.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 17. März 2014 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die Eingabe des T.________ vom 7. März 2014, welcher wiederum kein vorinstanzlicher Entscheid beilag, in Erwägung, dass bei Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ATSG und Art. 82 ff. BGG) gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) oder letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d), dass demnach die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, gegen welche sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wendet, vor Bundesgericht kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. März 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann