Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_23/2016 {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Datum des Poststempels) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. November 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015, in Erwägung, dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. November 2015, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2015 bis und mit 2. Januar 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 6. Januar 2016 endete, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 11. Januar 2016, somit fünf Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Januar 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Attinger