Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_26/2010 {T 0/2} Verfügung vom 4. März 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Ettlin. Verfahrensbeteiligte 1. F._________, 2. S.___________, vertreten durch F.________, Beschwerdeführer, gegen La Caisse Vaudoise Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009. Nach Einsicht in das Schreiben vom 22. Februar 2010, worin F._________ die Beschwerde vom 11. Januar 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. März 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Ettlin