Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_404/2016 Verfügung vom 15. Juli 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Williner. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2016. Nach Einsicht in das Schreiben vom 8. Juli 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 2. Juni 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2016 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Juli 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Williner