Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_420/2013 Urteil vom 18. Juni 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Traub. Verfahrensbeteiligte B.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Mai 2013 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 31. Mai 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass umständehalber darauf verzichtet wird, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Juni 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Meyer Traub