Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_42/2018 Urteil vom 7. Februar 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2017 (VSBES.2017.232). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Januar 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2017 betreffend persönliche AHV/IV/EO/FAK-Beiträge, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nichts enthält, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung in Betracht fiele, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Februar 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger