Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_490/2013 Verfügung vom 8. August 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kernen, Präsident, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Mai 2013. Nach Einsicht in das Schreiben vom 5. August 2013, worin D.________ die Beschwerde vom 3. Juli 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Mai 2013 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. August 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kernen Der Gerichtsschreiber: Fessler