Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_64/2013 Verfügung vom 29. Januar 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. Verfahrensbeteiligte M.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Verom, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012. Nach Einsicht in das Schreiben des M.________ vom 25. Januar 2013, worin er den Rückzug seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012 erklärt, in Erwägung, dass der Rückzug der Beschwerde das Verfahren unmittelbar beendet, welches infolgedessen durch den Einzelrichter ohne Urteil zu erledigen ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass es sich rechtfertigt, von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Januar 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle