Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_784/2014 Verfügung vom 24. Februar 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014. Nach Einsicht in das Schreiben vom 20. Februar 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Februar 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Furrer