Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_833/2014 Urteil vom 24. November 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Assura-Basis AG, Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die Beschwerdeführerin namentlich mit keinem Wort begründet, inwiefern der angefochtene Gerichtsentscheid entsprechend dem von ihr erhobenen Vorwurf die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte verletzen soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. November 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Widmer