Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Neunter Senat - 9 AZR 45/17 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 7. Juni 2016 - 30 Ca 8181/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 19. Dezember 2016 - 1 Sa 19/16 - Entscheidungsstichwort e : Abfindung nach Altersteilzeit - Tarifauslegung ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 45/17 1 Sa 19/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen K läger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Winzenried un d die ehre n- amtliche Richterin Lipphaus für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 45/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 19. Dezember 2016 - 1 Sa 19/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trage n. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt die Zahlung einer Abfindung gemäß § 6 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Altersteilzeit für die Beschäftigten der AOK vom 11. Dezember 1997 idF des Änderungstarifvertrags vom 25. Oktober 2006 (TV ATZ AOK ). Der am 3. Oktober 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 1967 beschäftigt. Am 27. /28. November 2006 verein - barten die Parteien die Fortführung ihres Arbeits verhältnisses als Altersteilzei t- a rbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und des TV ATZ AOK im Blockmodell. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeita r- beitsvertrags sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 20 1 5 enden. Weiter hei ßt es in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeit a rbeitsve r- tra g s: seiner Altersrente bzw. Zusatzversorgungsrente, die u n- mittelbar im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältni s- ses in Anspruch gen ommen wird, Abschläge hinnehmen In dem im Altersteilzeitarbeitsvertrag in Bezug genommenen TV ATZ AOK heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt: 6 Aufstockungszahlung (2) Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Alterstei l- zeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben, erhalten eine einmalige Abfindung brutto für netto. Die Abfindung b e- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 45/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 - 4 - trägt für Beschäftigte, die bei Beginn der Altersteilzeit - das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 4 Brutto - Monatsgehälter - das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 3 Brutto - Monatsgehälter - das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1,5 Brutto - Monatsgehälter . Nach Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bezog der Kläger nach dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 17. September 2015 ab dem 1. November 2015 eine abschlagsfreie Altersr ente für besonders langjährig Versicherte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 bat der Kläger die Beklagte erfol g- los , die ihm nach dem TV ATZ AOK zustehende Abfindung zu zahlen . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der tarifliche Abfindungsa n- spruch setze nicht voraus, dass tatsächlich eine Rentenkürzung eintret e. Au s- reichend sei vielmehr, dass bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsver trags nach der damaligen gesetzlichen Regelung eine Rentenkürzung zu erwarten gew e- sen wäre. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.092 ,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klage - anspruch weiter. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 9 AZR 45/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe A. Die Revision ist un begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ab findung gemäß § 6 Abs. 2 TV ATZ AOK. I. Dem Anspruch steht entgegen, dass der Kläger nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Altersr ente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b Abs. 2 SGB VI in Anspruch nehmen kon n- te. Denn der Anspruch auf die tarifliche Abfindung setzt voraus, dass nach B e- endigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich eine Rentenkürzung eintritt. Dies ergibt die Tarifausleg ung. 1. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Wortlaut der T a- rifnorm nicht, dass für den Anspruch auf Abfindung allein das bei Abschluss d es Altersteilzeitarbeitsvertrag s geltende gesetzliche Rentenre cht maßgeblich sein soll. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ AOK spricht eher für eine real eintretende Rentenkürzung nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhäl t- nisses. Mit , dass man fest mit dem Eintret en eines Ereignisses rechnet ( vgl. Duden Da s Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. S . 1075) . Da das Ereignis in der Zukunft liegt, kann sich die Erwartung auch nur auf die in der Zukunft u den Umstand auf, dass die Renten - z ahlung sich nicht unmittelbar an die Änderung des Arbeitsverhältni sses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis anschließt, sondern erst nach der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fällig wird. Deshalb bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 4 TV ATZ AOK, da ss die Abfindung zum Ende der Altersteilzeit gezahlt werden soll. Der Auslegung des Klägers, es sei der Zeitpunkt de s Abschlusses des A l- tersteilzeitarbeitsvertrags maßgeblich, steht der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 TV AT Z AOK entgegen. Danach kommt es ni cht darauf an, ob Beschäf tigte bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags Rentenkürzungen zu erwarten 10 11 12 - 5 - 9 AZR 45/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 - 6 - ha ben. l- 2. Nur diese Auslegung entspricht Sinn und Zwe ck der Tarifregelung. Wie schon aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ AOK ( r- ) folgt, soll die Abfindung eine spätere Rentenkürzung pauschal abmildern. Dem entspricht auch die Staffelung nach dem Lebensalter, die bei höhe rem Lebensalter zu Beginn der Altersteilzeit niedrigere A bfindungen vorsieht . Die Tarifvertragsparteien sind ersichtlich von der Annahme ausgega n- gen, dass jüngere Arbeitnehmer wegen früheren Rentenbeginns höhere Re n- tenkürzungen hinnehmen müssen als ältere Arbeitnehmer. In diesem Zusa m- knüpft die Regelung für die Berechnung der Abfindung mit ihrer Staffelung nicht an d ie tatsächliche , sondern an d ie aufgrund des Lebensalters üblicherweise zu erwarten de Renten kürzung an. Zudem stellt die Tarifregelung für die Höhe der Abfindung nicht auf die Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses ab , was für eine Entlassungsabfi ndung zum Ausgleich des Verlust s des Arbeitsplatzes t y- pisch wäre . Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, der TV ATZ AOK hätte, falls eine tatsächlich eintretende Renten kürzung für den Anspruch auf Abfindung erforderlich sei, wie § 5 Abs. 7 des Tarifvertrag s zur Regelung der Altersteilzei t- arbeit idF des Änderungst arifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) den konkreten Rentennachteil für die Berechnung der Abfindung zugrunde legen müssen. Er verkennt hierbei , dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative einen Ausgleich für Nachteile - wie hier - pauschali e- ren können. 3. Letztlich führte die Auslegung des Klägers auch zu sinnwidrigen Erge b- nissen. Folg t e aus dem bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsver trag s gelte n- den gesetzlichen Rentenrecht keine Rentenkürzung bei Renteneintritt nach B e- endigung des Alterstei lzeitarbeitsverhältnisses, stände dem Arbeitnehmer auch dann keine Abfindung zu, wenn sich das Rentenrecht zu seinem Nachteil ä n- dert e und er tat sächlich eine Rentenkürzung hinnehmen müsste . 13 14 15 - 6 - 9 AZR 45/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.9AZR45.17.0 II. Unionsrechtliche Erwägungen stehen di eser Auslegung nicht entgegen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf , der Gerichtshof der Europä i- schen Union habe entschieden, dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters stehe es entgegen, wenn eine Regelung vorsehe, dass Arbeitnehmer keine En t lassu ngsabfindung beziehen könnten, allein weil sie Anspruch auf Altersre n- te hätten (EuGH 19. April 2016 - C - 441/1 4 - [Dansk Industri] Rn. 27) . Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Das Landesarbeitsgericht hat zutre f- fend angenommen, dass es sich bei der Abfindung gemäß § 6 Abs. 2 TV ATZ AOK nicht um eine Entlassungsabfindung handelt. Wie bereits ausg e- führt, ist die Abfindung nicht wegen des Ver lust s des Arbeitsplatzes zu zahlen. Sie ist vielmehr ein pauschaler Ausgleich für eintre tende Rente nkürzungen. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer Lipphaus Winzenried 16 17 18
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