Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2018 Neunter Senat - 9 AZR 430/17 - ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 I. Arbeitsgericht Solingen - 1 Ca 784/15 lev - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 6. April 2017 11 Sa 1411/15 - Entscheidungsstichwort : Abfindung nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen einer erwarteten, tatsächlich jedoch nicht eingetretenen Rentenkürzung ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 430/17 11 Sa 1411/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. Februar 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neu nte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und - 2 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 3 - Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Pielenz für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 - 11 Sa 1411/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten nach der Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Zahlung einer Abfindung. Der am 1 5. April 1952 geborene Kläger war langjährig bei der Bekla g- ten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Förderung der Alterstei l- zeit in der c hemischen Industrie ( TV ATZ ) in der jeweils gültigen Fassung A n- wendung. § 11 TV ATZ regelt ua.: § 11 Abfindungsregelung Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch a uf ungeminderte A l- tersrente gehabt hätte, liegen. Der Betrag beläuft sich bei Arbeitnehmern in vollkontinuierlicher Wechselschicht g e- mäß § 4 III Ziffer 1 MTV auf 383,47 in teilkontinuierlicher Wechselschicht und Arbeitnehmern in Zwei - S chicht - Arbeit, wenn sie regelmäßig auch Spä t- schichten leisten, sowie Arbeitnehmern mit bis zu 24 - stündigen Anwesenheitszeiten gemäß § 5 II MTV auf 281,21 1 2 - 3 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 4 - Arbeitgeber und Betriebsrat können zum Ausgleich von Rentenabschlägen anstelle der Abfindungsregelung nach Absatz 1 abweichende betriebliche Regelungen treffen. Soweit bestehende betriebliche Regelungen einen Au s- gleich für gesetzliche Rentenabschläge für Altersteilzei t- beschäftigte vorsehen, die von der Regelung des Absa t- zes 1 erfasst werden, ist der Abfindungsanspruch insoweit erfüllt. Im April 2009 schlossen die Parteien eine Alter steilzeitvereinbarung, i n- folge deren das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 3 0. April 2015 endete. Darin heißt es auszugsweise: 4 Abfindungsregelung gem. § 11 ATV Die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgt aus b e- trieblichen Gründen auf Veranlassung der C GmbH & Co. OHG. Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 6.902,40 EUR brutto, die bei der B eendigung des Arbeit s- verhältnisses am 3 0. April 2015 fällig wird und im Folg e- monat zur Auszahlung gelangt. Voraussetzung für die Zahlung der Abfindung in der g e- nannten Höhe ist, dass sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 2 2. März 2000 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ändert. Der Anspruch auf Abfindung ist nicht vererblich. 9 Schlussbestimmungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen Ihres Arbeitsvertr a- ges, des Tarifvertrages zur Förderung von Altersteilzeit vom 1 7. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung und des Altersteilzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fa s- sung. Der für die Berechnung der Abfindung des in Tagschicht tätig gewes e- nen Klägers maßgebliche Monatsbetrag belief sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV ATZ auf 230 ,08 Euro. Nach der bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung 3 4 - 4 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 5 - bestehenden Rechtslage hatte der Kläger erst ab dem 1. November 2017 einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente, mi thin 30 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Am 1. Juli 2014 trat das Gesetz über Leistungsve r- besserung en in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 2 3. Juni 2014 in Kraft (BGBl. I S. 787) . Danach konnte der Kläger bereits ab dem 1. Mai 2015 un geminderte Altersr ente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI beziehen. Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ regelten aufgrund di e- ser Gesetzesänderung in einer Protokollnotiz vom 1 0. Dezember 201 4 Folge n- des: besonders langjährig Versicherte gem . § 236 b SGB VI (Rente mit 63) stellt für vor dem 2 3. Mai 2014 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ke i- ne Rente wegen Alters im Sinne von § 5 Ziff . 2 Abs. 1 Satz 1 dar. Die Rente mit 63 stellt eine ungeminder te A l- tersrente im Sinne von § 11 Satz Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer Abfindung iHv. 6.902,40 Euro brutto geltend gemacht. Bei der Berechnung dieses Betrags hat er auf den Zeitraum zwischen der Beendigung seines Altersteilzeita rbeitsve r- hältnisses und dem 1. November 2017 abgestellt. Er hat behauptet, er habe dem Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht zuletzt wegen der in Aussicht gestellten Abfindung zugestimmt. Der Kläger hat die Rechtsauf fassung vertreten, Ziff. 4 der Altersteil zei t- v ereinbarung sei als eine vorbehaltlose Abfindungszusage auszulegen. Die d a- zu im Widerspruch stehende Bezugnahme auf die Bemessungsgrundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ als Voraussetzung für die Zahlung der Abfindung sei intransparen t und damit unwirksam. Jedenfalls könne die nachträgliche Änd e- rung der Berechnungsfaktoren den bereits mit Abschluss der Altersteilzeitve r- einbarung entstandenen Abfindungsanspruch nicht rückwirkend zum Erlöschen bringen. Dem stehe auch der Sinn und Zweck d er Abfindung entge gen, nach dem zumindest auch seine Einbußen bei der Höhe der betrieblichen Altersve r- sorgung, die durch seinen vorzeitigen Rentenbezug eingetreten seien, abgemi l- dert werden sollten. 5 6 - 5 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 6 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.902,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1. Mai 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Meinung ver treten, ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältn isses ergebe sich ausschließlich aus § 11 TV ATZ . Die auf dessen Grundlage geschlossene Altersteilzeitvereinbarung enthalte als rein deklaratorische Regelung für die Abfindung keine eigene A n- spruch sgrundlage. Da der Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe, seien Änderu n- gen der Be rechnungs faktoren während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ zu berücksichtigen. Die Abfindung nach § 11 TV ATZ solle einen teilweisen Ausgleich für die versicherungsm a- thematischen Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirken, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente einträten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter. Entscheidungsg ründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat nach Beend i- gung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung e i- ner Abfindung iHv. 6.902,40 Euro brutto zuzüglich der geltend gemachten Zi n- sen. I. Der Anspruch auf di e geltend gemachte Abfindung folgt nicht aus § 11 Abs. 1 TV ATZ. 7 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 7 - 1. Der TV ATZ findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 2. Der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ bei einem Ausscheiden vor Volle n- dung des 65. Lebensjahres an sich vorgesehene Abfindungsanspruch entsteht nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ungeminderte Altersrente beziehen kann. a) Die Abfindung berechnet sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ aus e i- nem Betrag, der mit der Z ahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des A r- beitsv erh ältnisses und dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Eine ungeminderte Altersr ente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI stellt eine ungemi n- derte Altersr ente in diesem Sinne dar. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn - wie vorliegend - bereits in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein A n- spruch auf Altersrente ohne Abschläge bes teht. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. aa) Bereits deren Wortlaut spricht dafür, dass für den Anspruch auf Abfi n- dung auf die zum Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältni s- ses maßgeblichen Umstände und nicht auf die zum Zeitpunkt der Unterzeic h- nung de r Altersteilzeit vereinbarung geltende gesetzliche Rentenregelung abz u- stellen ist . Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer die Abfi n- dass der Abfindungsanspruch erst mit der rechtlichen Beendigung des Alter s- teilzeitarbeitsverhältnisses entstehen soll und dass auch für seine Berechnung auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, weil erst dann die Nachteile eintreten, die durch die Abfin dung gemildert werden sollen (vgl. BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 - Rn. 44; 2 7. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 - Rn. 13 ff., BAGE 118, 321 [ eine 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 8 - nicht betriebsbedingte Kündigung erfolgt ] ; 2 6. Augus t 1997 - 9 AZR 227/96 - zu 3 der Gründe [ Entstehung des Abfindungsanspruchs mit Beendigung des ] ) . b b ) Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Tarifregelung. Durch die Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden ( § 1 Abs. 1 AltTZG) . Die A b- findung nach § 11 TV ATZ verfolgt den Zweck, die versicherungsmathemat i- schen Absc hläge abzumildern, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach der Altersteilzeit entstehen. Dementsprechend sollen nur solche Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch erwerben , bei denen mit Beendigung ihres Alterste ilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich Rentena b- schläge ein treten . Dem entspricht es, dass die Tarifregelung für die Höhe der Abfindung nicht an die Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses an knüpft , ndermonate bestimmt wird, die zwischen der rechtlichen Beendigung des Altersteil zeitarbeitsverhäl t- nisses und dem Zeit punkt liegen , zu dem der Arb eitnehmer - ohne ein vor - zeitiges Ausscheiden infolge der Altersteilzeitvereinbarung - einen Anspruch auf unge minderte Altersrente gehabt hätte. Dieser Regelungs zweck folgt im Übr i- gen auch unmittelbar aus § 11 Abs. 3 und 4 TV ATZ . Danach kann durch b e- triebliche Rege lungen ans s- vorgesehen werden. c c ) Schließlich wird das Auslegungsergebnis auch durch die Systematik des § 11 TV ATZ gestützt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV ATZ ist für die Besti m- mung des für die Berechnung der Abfindung maßgeb lichen Monatsbetrag s auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Kalendermonat vor Beginn der Altersteilzeit abzustellen . Hätten die Tarifvertrags parteien entgegen dem Abfindung szweck nicht auf eine real eintretende Rentenkürzung, sondern allein auf die zum Zei t- punkt der Unterzeichnung der Altersteilze itvereinbarung geltende ge setzliche Rentenregelung abstellen wollen, so hätte es nahegele gen, auch insoweit eine ausdrückliche Regelung in den Tarifvertrag auf zunehmen . 16 17 - 8 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 9 - b ) Danach steht einem Abfindungsanspruch des Klägers entgegen, dass dieser nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminde r- te Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI in Anspruch nehmen konnte. H ierbei handelt es si A l- tersrente iSv. § 11 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ . Der Tarifvertrag differenziert nicht zwischen den verschiedenen Arten einer Altersrente (zB Regelaltersrente g e- mäß § 235 SGB VI, Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI etc.) . Er stell t allgemein darauf ab, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Alters rente hat. Damit ist jede gesetzliche Altersrente ohne vers i- cherungsmathematische Abschläge unabhängig davon gemeint, wann diese gesetzlich eingeführt wird . D ass auch die (ungeminderte ) Altersrente für beso n- ders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI eine ungeminderte Altersre n- te iSv. § 11 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ darstellt, obwohl sie erst mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserun g en in der gesetzl i- chen Rentenversicherung vom 2 3. Juni 2014 und damit nach Vereinbarung des TV ATZ eingeführt worden ist, bestätigt die Protokollnotiz der Tarifvertragspa r- teien vom 1 0. Dezember 201 4. Diese gibt Aufschluss über das Normverstän d- nis der den TV ATZ schließenden Parteien. aa) Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche B e- deutung. Protokollnotizen von Tarifvertragsparteien können eigenständige tari f- liche Regelungen darstellen, sie können aber auch lediglich den Charakter e i- ne r authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 1 5. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 25) . bb) Die Partei en des TV ATZ haben in der Protokollnotiz vom 1 0. De - n- derte Altersrente iSd. § 11 TV ATZ darstell t . Sie haben insoweit textlich den sich bereits aus der Auslegung des Tarifvertrags erg ebenden Inhalt nachvollz o- gen, ohne der Tarifnorm rückwirkend eine neue Bedeutung zu geben. 18 19 20 - 9 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 10 - cc) D ie vom Kläger aufgeworfene Frage eines unzulässigen Eingriffs in seine rechtlich geschützte n Positionen durch eine rückwirkende (Neu - )Regel - ung stellt sich som it nicht (vgl. zur Rückwirkung von Rechtsnormen BAG 2 7. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 147, 3 7 3) . II. Der Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung ergibt sich auch nicht aus Ziff. 4 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung. Entgegen der A nsicht des Klägers räumt ihm die Beklagte dadurch keinen von der tariflichen Regelung in § 11 TV ATZ unabhängigen, eigenständigen Abfindungsanspruch ein. 1. Aus de r Formulierung § nicht verpflichtet hat, dem Kläger ungeachtet der tariflichen Regelung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen. a) ATZ gemeint ist, erschließ t sich bereits durch einen ersten flüchtigen Blick auf den darunter aufgeführten Ve r- tragstext. In Ziff. 4 Abs. 11 Abs. 1 S . 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 22. März drücklich erwähnt, so dass am Bezugspunkt für die Bezeichnung in der Überschrift keine Zweifel aufkommen können. b) Mit dem Hinweis auf die Abfindungsregelung in § 11 TV AT Z hat die Be klagte den Kläger lediglich über die bestehende Rechtslage informiert. D er verstehen, dass dadurch die Rechtslage gestaltend geändert werden und ihm zusätzlich ein individualvertraglicher Abfindungsanspruch unabhängig von e t- w a igen Abschlägen beim Renten bezug eingeräumt werden sollte. Er musste vielmehr den Hinweis auf § 11 TV AT Z als rein deklaratorische Wissenserkl ä- rung ohne Rechtsbindungswillen auffassen ( vgl. zu einer solchen Erklärung BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 19) . D ie Verwendung der Präp o- , da bzw. dem § 11 TV AT Z (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deu t- schen Sprache 3. Aufl. berechnet. 21 22 23 24 25 - 10 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 - 11 - 2. Der Text in Ziff. 4 der Altersteilzeitvereinbarung zwingt zu keinem and e- ren Auslegungsergebnis, sondern bestätigt den bloßen, für den Kläger erken n- baren Informationswillen der Beklagten. a) Nach Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 der Altersteilzeitvereinbarung erhält der Kl ä- ger eine Abfindung i Hv . 6.902,40 Euro brutto , die bei der Beendigung des A r- beitsverhältnisses am 30. April 2015 fällig wird und im Folgemonat zur Ausza h- lung kommt. Eine Formulierung, nach der der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erhält, ist zwar an sich ty pisch für die Begründung eines Anspruchs ( vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 17 7 /12 - Rn. 17; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 45 mwN, BAGE 127, 185) . Zudem liegt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung auch dann vor, wenn der Erklärende kein Erklärun gsbewuss t- sein hat, er aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung vom Empfänger als Willenserklärung aufgefasst werden darf, und wenn der Empfänger diese Äuß e- rung tatsächlich so verstan den hat (BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 18) . Ents cheidend ist jedoch, dass Ziff. 4 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinb a- daran knüpft, dass sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 S . 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 22. März 2000 bis zum Ende des Ar beitsverhältnisses nicht ändert . Hätte die Beklagte entsprechend der Ansicht d es Klägers ihm einen eigenständigen, von der tariflichen Regelung unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Abfindung iHv. 6.902,40 Euro brutto einräumen wollen, hätte es des Hinweises auf die Bemessungsgrundlage g e- mäß § 11 TV AT Z nicht bedurft. b) Ferner v erdeutlicht der Umstand, dass die in Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 der Altersteilzeitvereinbarung genannte Abfindung iHv. 6.902,40 Euro brutto unter Zugrundelegung des vereinbarten Beendigungstermins (30. April 2015) und des prognostizierten Rentenbeginns des Klägers exakt der t ariflichen Abfindung entspricht ( 30 Monate vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2017 x 230,08 Euro = 6.902,40 Euro) , den bloßen Informationsgehalt. Dass die Parte i- 26 27 28 - 11 - 9 AZR 430/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR430.17.0 en über die Höhe der Abfindung verhandelt haben, hat das Landesarbeitsg e- ric ht nicht festgestellt. Der Kläger hat dies auch nicht behauptet. Die Nennung de s tariflichen Abfindungs betrags hat daher nur die Wirkung einer deklarator i- schen Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen R evision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Zimmermann Leitner Pielenz 29
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