Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Neunter Senat - 9 AZR 694/12 I. Arbeitsgericht Brandenburg a n der Havel Urteil vom 15. September 2011 - 2 Ca 378/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 Sa 2359/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Abgrenzung zwischen Arbeits - - Schlechter - stellung von Teilzeitbeschäftigten Bestimmung en : TzBfG § 4 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 138 Abs. 1, § 612 Abs. 2 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 9 AZR 740/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 694/12 9 Sa 2359/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 8. März 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungsbekl agter und Revisionsbeklagter , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf g rund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 8. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Schmid und Mehnert für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 694/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wir d das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2 7. Juni 2012 - 9 Sa 2359/11 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 1 5. September 2011 - 2 Ca 378/11 - teilweise abgeä n- dert un d klarstellend wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.556,92 Euro brutto abzüglich 4.000,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von vier Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die K osten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers . Der 1984 geborene Kläger bestand Ende 2007 zunächst die P rüfung zum Rettungssanitäter und später die staatliche Prüfung zum Re t tungsassiste n- ten. Ab 3. Dezember 2007 absolvierte er bei der Beklagten ein sog. Lehrw a- chen - Praktikum . Hierzu vereinbarten die Parteien am 3. Dezember 2007 ua. Folgendes : 1. zum 03.12.2008 ein Lehrwachen - Praktikum durchführen. Der/Die Praktikant/in unterliegt nicht den arbeit s- rech t lichen Grundsätzen eines Ausbildungs - bzw. Beschäftigungsverhältnisses. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes sowie des Personalvertretungsgesetzes kommen nicht zur Anwendung. ... 2. 1 2 - 3 - 9 AZR 694/12 - 4 - Der/Die Praktikant/in erhält kein Entgelt und somit i- alversicherungspflicht. 3. Das Praktikum wird auf der Grundlage der tariflichen 5. Die Praktikumsdauer beträgt nach RettAssAPrV ein In den ersten drei Monaten wurde der Kläger - zumindest überwi e- gend - auf dem Krankentransportwagen oder als sog. Rettungswagen eingesetzt. Er erhielt keine Zahlungen der Beklagten. Am 2 9. r- o- nach der Kläger i m Zeitraum vom 1. März bis zum 3 1. Dezember 2008 als Re t- tungsdienstmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem monatlichen Festentgelt iHv. 400, 00 Euro beschäftigt wurde. Als sachl i- vorüb ergehender erhöhter Arbeitskrä f- r- [in] Ab dem 1 5. März 2008 übernahm der Klä ger auch betriebliche Aufg a- ben und nahm an Einsätzen neben einem Rettungsassistenten oder erfahrenen Rettungssanitäter als sog. Für die Monate März bis Deze m- ber 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger jeweils 400, 00 Euro netto . Am 3. Dezem ber 2008 erteilte sie dem Kläger eine Bescheinigung über die erfol g- reiche Ablei stung der praktischen Tätigkeit Der Kläger wurde von der Beklagten über den 31. Dezember 2008 hi n- aus beschäftigt. Sein monatliche s Festentgelt wurde ab Januar 2009 auf 800, 00 Euro brutto erhöht. Ab dem 2 6 . Januar 2009 beschäftigte ihn die B e- kla g te als Rettungsdienstmitarbeiter auf der Planstelle eines Rettungssanit ä- mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 694/12 - 5 - eine r monatliche n Vergütung iHv . 1.600,00 Euro brutto , die später auf 1.800, 00 Euro br utto erhöht wurde. Am 4. Januar 2010 erhielt der Kläger die behördliche Erlaubnis, die B erufsb Mit seiner Klage macht der Kläger für die Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 3. Dezember 2008 weitere Vergütung geltend. Er meint, er habe g e- mäß den § § 26, 17 BBiG Anspruch auf eine angemessene monatliche Verg ü- tung iHv . 1.201,25 Euro brutto . Der Kläger hat sinngemäß - soweit für die Revision von Bedeutun g - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.4 15, 00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. vier Prozentpunkten über dem Basi s- zins satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Antrag auf Klageabweisung die Ansicht ve r- treten, für eine Vergütung der Praktikanten im Anerkennungsjahr gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es würden ihr dafür auch keine Gelder von Dritten zur Verfügung gestellt. Im Übrigen sei das vom Kläger geforderte Praktikumsentgelt weder branchen - noch o rtsüblich . Ü berwiegend werde Praktikanten kein Entgelt gezahlt, allenfalls erhielten diese Leistungen von Dritte n . Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Be de u- tung - stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger 8.956,92 Eu ro brutto zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte b e- gehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber größtenteils unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer Ve r- gütung verurteilt. 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 694/12 - 6 - A . Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Klagezeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine monatliche Vergütung iHv. 1 . 600,00 Euro brutt o und damit insgesamt 19.200,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 4.000,00 Euro ne t- to. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger 8. 9 56,92 Euro brutto z u- gesprochen . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind die von de r Beklagten geleisteten Nettozah lungen nicht mit den Bruttoentgeltanspr ü- chen des Klägers zu verrechnen. Das hat auch der Kläger zunächst mit Recht so gesehen. Im Schriftsatz vom 15. September 2011 hat er die an ihn gezahlten Beträge insgesamt in seinem Klageantrag noch als Nettobetrag au sgewiesen und berücksichtigt. I. Für die Zeit vom 1. März bis zum 3. Dezember 2008 hatte d ie Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG an den Kläger eine monatliche Vergütung iHv . 1.600,00 Euro brutto zu zahlen. Die Entgeltabrede im Ar beitsvertrag vom 2 9. Fe bruar 2008 ist gemäß § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nichtig. 1. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem An teil seiner Arbeitszeit an der Arbeit s- zeit eines vergleichbaren voll zeit beschäftigten Arbeitnehmers entspricht. D ie Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 26 . Januar 2009 als r- beiter auf der Planstelle eines Rettungssanitäter eine monatliche vergütung iHv. 1.600, 00 Euro brutto . Dafür, dass es sich b ei dieser Verg ü- tung nicht um die Vergütung eines vergleichbaren v oll z eit beschäftigten Re t- tungssanit ä ters handelt, fehlen Anhaltspunkte. Dies hat die Beklagte auch nicht behaup tet. 2 . Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand zwischen den Parte i- en ein Arbeitsverhältnis. Maßgeb lich ist, dass diese am 29. Februar 2008 au s- drücklich einen Arbeitsvertrag abschlossen und darin ua. eine wöchentliche A r- beitszeit von 20 Stunden vere inbarten. Damit war der Kläger teilzeitbeschäfti g- ter Arbeitnehmer iSv . § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 694/12 - 7 - 3 . Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönli cher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 1 4. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN ) . Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und g e- gen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Recht sverhältnisses ist. Das We i- sungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betre f- fen (BAG 1 7. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255) . 4 . Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrüc k- lich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Ve r- trags zu entnehmen ist. Widerspreche n sich Vereinbarung und tatsächliche Du rchführung, ist Letztere maßgeblich (BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17 [ zur Abgrenzung von Arbeits - und Werkvertrag ] ; 2 9. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15 , BAGE 143, 77 [ zur Abgrenzung von Arbeitsve r- trag und ehrenamtlicher Tätigkeit ] ) . Durch Parteivereinbarung kann die Bewe r- tung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/9 4 - zu II 2 der Gründe, BAGE 84, 108) . 5 . Die Würdigung , ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsve r- hältnis vorliegt , ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei is t und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18; 2 4. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29) . Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisions recht lichen Überp rüfung. 6 . Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa a ls freies Mitarbeiter - oder Diens tverhältnis. Haben die Parteien 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 694/12 - 8 - dagegen - wie hier - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe mwN , BAGE 84, 108 ; vgl. a uch ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 36) . 7 . Sachliche Gründe iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen die Schlechterstellung des Klägers nicht. a) § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Tei l- zeit - und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos . Aus dem systematischen Zusa mmenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der G esetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält . A us dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG , der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von A r- beitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden , § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ve r- biete ausnah mslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit - und Vollzeitbeschä f- tigten beim Arbeitsentgelt (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 b der Gründe mwN ) . b) Die unterschiedliche ve rtragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom P ro - rata - temporis - Grundsatz. Die Sachgründe mü s- sen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Beh andlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren ( BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 33, BAGE 128, 63) . c) Solche sachlichen Gründe ha t die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie beruf t sich zur Rechtfertigung der vereinbarten geringeren Vergütung lediglich darauf, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern ausschließlich als Praktikant eingesetzt worden. Dies trifft nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts nicht zu. 20 21 22 23 - 8 - 9 AZR 694/12 - 9 - II. Fü r die Zeit vom 3. Dezember 2007 bis Februar 2008 folgt der A n- spruch des Klägers auf eine monatliche Ver gütung iHv . 1.600,00 Euro brutto aus § 612 Abs. 2 iVm. § 138 Abs. 1 BGB. 1. Z wischen den Parteien bestand schon ab dem 3. Dezember 2007 ein Arbeitsverh ältnis, auch wenn die Vereinbarung vom 3. Dezember 2007 nicht als Arbeitsver trag bezeichnet ist und nach deren Wortlaut gerade kein Arbeitsve r- hältnis eingegangen werden sollte. Mit dem Arbeitsvertrag vom 2 9. Februar 2008 haben die Partei en klar gestellt, da ss sie ab März 2008 ein Arbeitsverhäl t- nis begründe n und der bis dahin in Vollzeit tätige Kläger, der bereits seit En de 2007 ausgebildeter Rettungssanitäter ist , als Rettungsdienstmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt w erden soll . Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt , dass sich die Tätigkei t , die der Kläger vom 3. Dezember 2007 bis zum 2 9. Februar 2008 ausübte , oder die bis dahin erfolgte tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. März 2008 wesentlich geän dert hat. Dies hat die Beklagte auch nicht b e- hau p tet. Vielmehr hat diese in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, mit dem Arbeitsvertrag vom 2 9. Februar 2008 sei nur die Unentgeltlichkeit der Beschä f- tigung des Klägers aufgehoben worden. Ein e Änderung der Tätigkeit des Kl ä- gers ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwar zum 1 5. März 2008 eingetreten, als der Kläger auch betriebliche Aufgaben übernahm und an Einsätzen neben einem Rettungsassistenten oder erfahrenen Rettungssanit äter als sog. Eine solche Änderung ist jedoch für die Rechtsnatur des Vertr agsverhältnisses nicht maßge blich . Dies wird schon d a r aus deutlich, dass die Beklagte den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. März 2008 durc h d en Wortlaut des Arbeitsvertrags vom 2 9. Februar 2008 bestätigt e. 2 . Die Abrede in Ziff. 2 des Arbeitsvertrag s vom 3. Dezember 2007 , w o- nach dem Kläger kein Entgelt zustehen sollte, ist als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig . Der Klä ger hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung. 24 25 26 - 9 - 9 AZR 694/12 - 10 - a) Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn Leistung und Gegenlei s- tung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sitte n- widrige Umstände , wie beispielswe ise eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten , hinzutreten (BAG 2 2. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 9 mwN, BAGE 130, 338 ) . aa ) Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind r e- gelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder - wenn die verkehrsübliche Vergütung geringer ist - das allgemeine Entgeltniveau im Wir t- schaftsgebiet. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, geg e- benenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne W eiteres ins Auge springt (BAG 1 7. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 19 mwN , BAGE 143, 212 ) . Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger ohne Anspruch auf Vergütung zur Arbeit s- leistung in einer 40 - Stunden - W oche verpflichtet sein sollte. bb ) D er notwendige subjektive Tatbestand eines Verhaltens gegen die g u- ten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB ist ebenfalls erfüllt . Kann ein besonders gr o- bes Missverhältnis zwischen Leistung und Ge genleistung festgestellt werden , gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (vgl. BAG 2 2. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 130, 338 ) . Dann bedarf es zwar noch der Behauptung der verwerflichen Gesin nung, doch sind an diesen Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die benachteiligte Vertragspartei sich wie hier auf die tatsächl i- che Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei b e- ruft (BAG 1 6 . Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 3 6 , BAGE 141, 348 ; BGH 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - Rn. 19 ) . cc) Die Beklagte hat die Vermutung der verwerflichen Gesinnung nicht w i- derlegt. Die tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des begün s- tigten Vertragsteils kann zwar i m Einzelfall durch besondere Umstände erschü t- tert werden. Insoweit trägt die begünstigte Vertragspartei die Darlegungs - und Beweislast ( vgl. BAG 1 6 . Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 3 7 , BAGE 141, 348 ) . Derartige Umstände hat die Beklagte jedoch weder vorgetragen noch hat das 27 28 29 30 - 10 - 9 AZR 694/12 - 11 - Landesarbeitsgericht solche festgestellt. Der Kläger ist im Gegenteil nach § § 1, 2, 7 Abs. 1 RettAssG verpflichtet, eine praktische Tätigkeit mit einem U m- fang von mindestens 1.600 Stunden zu absolvieren, damit ihm die Beruf s b e- werden kann. Das wusste die B e kla g- te. Wenn diese dem als Rettungssanitäter ausgebildeten Kläger für eine Vol l- zeittätigkeit keine Vergütung zahlt e , spricht dies eher für als gegen eine ve r- wer f liche Gesinnung der Be klagten. b ) Der Kläger hat für die Zeit vom 3. Dezember 2007 bis Februar 2008 als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB gemäß § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche monatliche Vergütung iHv. 1.600,00 Euro brutto . Der Anspruch auf die üblic he Vergütung besteht für die gesamte Dauer des A r- beitsverhältnisses (BAG 2 1. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 100, 1 ) . Maßgeblich ist die übliche Vergütung in dem vergleic h- baren Wirtschaftskreis (BAG 2 6 . April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 26 mwN, BAGE 118, 66 ) . Als übliche s Entgelt für eine Vollzeittätigkeit als Rettung s- dienstmitarbeiter, der zugleich seine praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 RettAssG absolviert, ist von eine r monatlichen Vergütung iHv. 1.600, 00 Euro brutto auszugeh en . Eine Vergütung in dieser Höhe hat die Beklagte dem Kläger auch ab Januar 2009 ge zahlt. Sie hat nicht vorgetragen, dass diese Vergütung unüblich gewesen sei. III . Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Zwar beträgt der ge setzliche Zins satz für (Prozess - und Verzugs - ) Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Proze ntpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kläger hat aber lediglich Zinsen in der tenorierten Höhe beantragt . 31 32 - 11 - 9 AZR 694/12 B . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Brühler Klose Krasshöfer W. Schmid Mehnert 33
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