Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Neunter Senat - 9 AZR 740/13 - I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 8. Februar 2012 4 Ca 593/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 6. März 2013 - 20 Sa 838/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Abgrenzung zwischen Arbeits - und Prak tikantenverhältnis - Schlechte r stellung von Teilzeitbeschäftigten Bestimmung: TzBfG § 4 Abs. 1; BGB §§ 134, 421 , 613a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 552 Abs. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 9 AZR 694/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 740/13 20 Sa 838/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 8. März 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , p p. 1. Beklagte zu 1 . , Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2 . Beklagte zu 2. , Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2. , - 2 - 9 AZR 740/13 - 3 - hat der Neunte Senat des Bund esarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 8. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Schmid und Mehnert für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 838/12 - te ilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Februar 2012 - 4 Ca 593/11 - wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Ü b- rigen verurteilt, an den Kläger weitere 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus 4.443,69 Euro seit dem 2 4. Juni 2011 und aus weiteren 1.120,92 Euro seit dem 1. Oktober 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen. b) Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger we i- tere 3.039,99 Euro brutto abzüglich 1.200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen. 3. Die gerichtlichen Kosten der Revision haben der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesam t- schuldner zu 58 % und die Beklagte zu 2. zu 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Revisionsverfahren trägt diese selbst. Die außergerich t- lichen Kosten der Beklagten zu 2. im Revisionsverfa h- ren haben der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 2. zu 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kos ten des Klägers im Revisionsver fahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamt schuldner zu 58 %, die B e- klagte zu 2. zu 25 % und der Kläger zu 17 % zu tragen. 4. Die gerichtlichen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesam t- schuldner zu 60 % und die Beklagte zu 2. zu 30 % zu tragen. Di e außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren trägt diese selbst. Die außerg e- rich t lichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsve r- - 3 - 9 AZR 740/13 - 4 - fahren haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 2. zu 90 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kos ten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Bekla g- ten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 %, die Beklagte zu 2. zu 30 % und der Kläger zu 10 % zu tr a- gen. 5. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesam t- schuldner zu 27 % und die Beklagte zu 2. zu 13 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung sansprüche des Klägers . Der 1986 geborene Kläger leistete von April 2009 bis Dezember 2009 Zivildienst bei der M Hilfsdienst gGmbH in Berlin. Daran schloss sich bis D e- zember 2010 die theoretische Ausbildung zum Rettungsa s sistenten bei der Landesrettungsschule Brandenburg e. V. an. Ende 2010 b e stand er zunächst die Prüfung zum Rettungssani täter und später die staatliche Prüfung zum Re t- tungsassistenten. Mit S chreiben vom 1 9. Oktober 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten zu 1. s assistent im Ane r- 7. Dezember 2010 schloss er mit der B e klagte n zu 1. für d en Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 r- Au s hilfsarbeitsve r- trag . In diesem heißt es ua., dass er als Rettungsd ienstmitarbe i ter eingestellt we rd e , die wöchentli che Arbeitszeit 20 Stunden betrage und er ein monatliches Festen tgelt iHv . 400,00 Euro brutto erha lt e . Als sachlicher Grund für die Befri s- tung wurde ein vorübergehender erhöhter Arbeitskräfteb e der Vertragsurkunde , die wie wird der bezeichnet, die Beklagte zu 1. t- geber [in] . 1 2 - 4 - 9 AZR 740/13 - 5 - Der Kläger wurde v on Januar bis Juni 2011 von der Beklagten zu 1. und nach dem zum 1. Juli 2011 erfolgten Übergang des Betriebs auf die B e- klagte zu 2. von dieser als Rettungsdienstmitarbeiter beschäftigt. Er wurde von Januar 2011 bis September 201 1 in Wechselschicht einge setzt, teilweise im Krankentransportwagen als sog . ter neben einem Re t- tungsas sistenten oder erfahrenen Rettungssanitäter als sog. oder als Beifahrer im Rettungswagen . Außerdem hatte er betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Im Jahr 2011 arbeitete er im Januar 158 Stunden, im Februar 160 Stunden, im März 159 Stunden, im A pril 170,5 Stunden, im Mai 149 Stunden, im Juni 188 Stunden, im Juli 193 Stunden, im August 180 Stunden und im Sep tember 156 Stunden. Ab Oktober 2011 stellte d ie B e- klagte zu 2. ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und erteilte ihm am 3 0. Deze mber 2011 eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit , wo raufhin der Kläger die Erlaubnis erhielt , die Bezeic h- Die Beklagte zu 1. , die Rettungssanitäter mit einer Grundvergütung zwisch en 1.400,00 und 1.600, 00 Euro brutto einstellt , zahlte an den Kläger für die Monate Januar bis Juni 2011 Entgelt iHv . insgesamt 2.400 ,00 Euro netto, die Beklagte zu 2. für die Monate Juli bis September 2011 Entgelt iHv . insg e- samt 1 . 200,00 Euro netto. Der Kläger meint, die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsabrede sei sittenwidrig und deshalb unwirksam. Er habe für die Monate Januar bis O k- tober 2011 Anspruch auf eine angemessene Vergütung . Diese bemesse sich für das Jahr 2011 in entsprechender Anwen dung des Tarifvertrags über die R e- gelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantin nen/Praktikanten (TV Prakt - O) auf monatlich 1.223,63 Euro brutto . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn Praktikumsve r- g ü tung iHv. 4.941,78 Euro b rutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Februar 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. März 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. April 2011, aus 3 4 5 6 - 5 - 9 AZR 740/13 - 6 - 823,63 Euro brutto seit dem 1. Mai 2011, aus 823,63 Euro brutto sei t dem 1. Juni 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juli 2011 als Gesam t- schuldner zu zahlen ; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn Praktikum s- vergütung iHv. 3.294,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten üb er dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. August 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. September 2011, aus 823,63 Euro brut to seit dem 1. Oktober 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. November 2011 zu zahlen. D ie Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, für eine Vergütung der Praktika n- ten im Anerkennungsjahr gebe es keine gesetzliche Grundlage. D as vom Kl ä- ger geforderte Praktikumsentgelt sei weder branchen - noch ortsüblich . Ü be r- wiegend werde Praktikanten kein Entgelt gezahlt . Diese erhielten allenfalls Lei s- tungen von Dritte n . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abg e- ändert und der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revis i- on seine restlichen Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte zu 1. und die B e- klagte zu 2. beantrag en , die Revision des Klägers zurückzuweisen. Entscheid ungsgründe Die Revision de s Klägers ist , soweit sie zulässig ist, ganz überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die von ihm für die Monate Januar bis September 2011 beanspruchte weitere Vergütung nur teilweise zugesprochen . Allerdings sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. an den Kläger aus g ezahlten Beträge nicht als Bruttoentgelt, sondern als Nettoentgelt anzurechn en. 7 8 9 - 6 - 9 AZR 740/13 - 7 - A. D ie Revision des Klägers ist hinsichtlich der für Oktober 2011 geltend g e machten Vergütungsdifferenz i Hv . 823,63 Euro brutto unzulässig. Sie war deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen ( § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage bezüglich de r Differenzverg ü- tung für Oktober 2011 mangels Schlüssigk eit abgewiesen und ausgeführt , es sei nicht ersichtlich, wie viele Stunden der Kläger in diesem Monat gearbeitet hätte , wenn er nicht freigestellt worden wäre. Diese Begründung erklärt sich daraus, dass das Landesarbeitsgericht aus der vereinbarte n monatli chen Ve r- gütung von 400,00 Euro und der wöchentlichen Ar beitszeit von 20 Stunden e i- nen Stundenlohn des Klägers iHv . 4,61 Euro errechnet und dann auf dieser Grundlage und den vom Kläger in den einzelnen Monaten jeweils geleisteten Arbeitsstunden die Monatsvergütung en ermittelt hat. II. Der Kläger hat sich in der Revision sbegründung nicht mit den Schlü s- sigkeitserwägungen des Landesarbeitsgerichts bezüglich des Entgeltanspruchs für Oktober 2011 auseinander gesetzt. B. Im Übrigen ist d ie Revision des Klägers zulässig und größtenteils b e- gründet. I. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. schulden dem Kläger als G e- samtschuldner (§§ 421 , 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG für die Monate Januar bis Juni 2011 Vergütung iHv . 5.824,21 E uro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto . Für die Monate Juli bis September 2011 hat d ie Beklagte zu 2. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG an de n Kläger Vergütung iHv . 3.039,99 Euro brut to abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto zu zahlen. Die Entgeltabrede im Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2010 ist gemäß § 134 BGB iVm . § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nichtig. 1. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfa ng zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeit s- zeit eines vergleichbaren voll zeit beschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Da die 10 11 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 740/13 - 8 - Beklagte zu 1. Rettungssanitäter in Vollzeit nach ihrem eigenen Vortrag zu e i- ne r monatliche n Grundvergütung zwi schen 1.400,00 und 1.600, 00 Euro brutto einstellt , errechnet sich daraus jedenfalls ein Stunden lohn von 8,09 Euro brutto. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Arbeitsstunden des Kl ä- gers in den Monaten Januar bis Jun i 2011 ergibt sich für di ese Monate unter Berücksich tigung der von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen jedenfalls ein Vergütungsanspruch des Klägers iHv . 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Die Beklagte zu 2. schuldet dem Kläger für die Monate J uli bis Septem ber 2011 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto. 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind die von de r Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geleisteten Nettozahlungen nicht mit den Bruttoentgeltansprüchen des Klägers zu verrechnen. Das hat auch der Kläger zunächst mit Recht so gesehen. In der Klageschrift hat er die an ihn g e- zahlten Beträge noch als Nettobeträge ausgewiesen und berücksichtigt. II. Dem Entgeltan spruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bei der Beklagten zu 1. n- bewarb . Maßg eblich ist, dass die Parteien am 17. De zember 2010 e i nen Arbeitsvertrag abschlossen u nd darin ua. eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbarten. Damit war der Kläger teilzeitbeschäft igter Arbei t- ne h mer iSv . § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. 1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur L eistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 1 4. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN ) . Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstbe rechtigten und g e- gen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das We i- sungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betre f- fen (BAG 1 7. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255) . 16 17 18 - 8 - 9 AZR 740/13 - 9 - 2. Ob ein Arbeitsverhäl tnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrüc k- lich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Dur chführung des Ve r- trags zu entnehmen ist. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durc hführung, ist Let ztere maßgeblich (BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17 [ zur Abgrenzung von Arbeits - und Werkvertrag ] ; 2 9. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15 , BAGE 143, 77 [ zur Abgrenzung von Arbeitsve r- trag und ehrenamtlicher Tätigkeit ] ) . Durch Parteivereinbarung kann die Bewe r- tung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingesc hränkt werden (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 84, 108) . 3. Die Würdigung , ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsve r- hältnis vorliegt , ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur darau fhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18; 2 4. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29) . Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisions rechtlichen Überp rüfung. 4. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für so lche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter - oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dag e- gen - wie hier - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig a ls so l ches ei n z u ordnen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe mwN , BAGE 84, 108 ; vgl. auch ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 36 ) . I II . Sachliche Gründe iSv . § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen die Schlechterstellung des Klägers n icht. 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Tei l- zeit - und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos . Aus dem 19 20 21 22 23 - 9 - 9 AZR 740/13 systematischen Zusa mmenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der G esetzesbegründung folgt, d ass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält . A us dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG , der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von A r- beitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden , § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ve r- biete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit - und Vollzeitbeschä f- tigten bei m Arbeitsentgelt (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 b der Gründe mwN ) . 2. Die unterschiedliche ve rtragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom P ro - rata - temporis - Grundsatz. Die Sachgründe mü s- sen anderer Art sein, zB au f der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren ( BAG 24. September 2008 - 6 AZ R 657/07 - Rn. 33, BAGE 128, 63) . 3. Solche sachlichen Gründe haben die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. nicht aufgezeigt. Sie berufen sich zur Rechtfertigung der vereinbarten g e- ringeren Vergütung lediglich darauf, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, so n- dern ausschließlich als Praktikant eingesetzt worden. Dies trifft nach den Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu. I V. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1, § 100 ZPO . Brühler Klose Krasshöfer W. Schmid Mehnert 24 25 26 27
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