Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 509/14 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 16. Januar 2014 - 33 Ca 8297/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 18. Juni 2014 - 15 Sa 379/14 - Nein Entscheidungsstichworte: Altersteilzeit - Blockmodell - Tariferhöhung Bestimmungen: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit arbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) § 4 Abs. 1, Pr o- tokollerklärung zu § 5 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedi n- gungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin vom 31. August 2005 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 509/14 15 Sa 379/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7 . November 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der N eunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Me hnert und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 3 - 1. Die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 18. Juni 2014 - 15 Sa 379/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts w egen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der am 29. März 1951 geboren e Beklagte ist seit dem 1. Juli 1989 bei der Klägerin aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Juni 1989 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es ua. wie folgt: Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend: a) der Bundes - Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) - BAT - unter Berücksichtigung der j e- weils in F rage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen , b) die mit dem Land Berlin bzw. de m Arbeitgeberve r- band, dem das L and Berlin angehört, bisher verei n- barten, noch geltenden und künftig abzuschließe n- den Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der A n- gestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge , Die Klägerin ist Mitglied des K ommunalen Arbeitgeberverbands Be rlin . Unter dem 12. April 2005 vereinbarten die Parteien die Änderung ihres Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. April 2006 im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte am 1. April 2006 beginnen und am 31. März 201 1 enden, die sich anschließende Freistellungsphase sollte 1 2 3 4 5 - 3 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 4 - bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31. März 2016 an da u- ern. Im Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt: w ird auf der Grundlage a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S . 1078) , b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Alterstei l- zeit arbeit s - V ereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen: § 3 Arbeitsentgelt Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeit - arbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gem äß § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der A r- beitszeit fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeit s- entgeltes ist § 4 TV ATZ maßgebend. Nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regel ung der Altersteilzeit arbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) erhält der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften e r- gebenden Beträge. Der Beklagte war zunächst in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 10 des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Seit dem 1. September 2005 war er in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin vom 31. August 2005 (TV - N Berlin) eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Zulage gem äß § 5 Abs. 3 TV - N Berlin in Hö he der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 TV - N Berlin. Seit dem 1. Januar 2010 war der Beklagte in d ie Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zum TV - N Berlin eingruppiert. 6 7 8 - 4 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 5 - Im TV - N Berlin ist ua. bestimmt : § 7 Teilzeitbeschäftigung (2) Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 und § 17 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arb eitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines en t- sprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu Gemäß § 6 Abs. 1 TV - N Berlin bemisst sich das Monatsentgelt für die Arbeitnehmer nach den in der Anlage 2 zum TV - N Berlin für die einzelnen En t- geltg ruppen festgelegten Beträgen. In der Freistellungsphase zahlte die Klägerin an den Beklagten das Entgelt, das zeitversetzt dem Entgelt in dem jeweiligen Monat der Arbeitsphase entsprach . Einem vergleichbaren Teilzeitbeschäftigten, der sich nicht in der Fr eistellungsphase befand, hätten die im Klageantrag zu 1. genannt en Mehrb e- träge zu gestanden. Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erhöhung seiner Altersteilzeitvergütung geltend. Er verlangte ab 1. April 2011 die monatliche Zahlung seiner Vergütung entsprechend der letzten Entgeltgruppe aus der Arbeitsphase einschließlich etwaiger Tariferh ö- hungen in der Freistellungsphase. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie schulde in der Freiste l- lungsphase des Alt ersteilzeitarbeitsverhältnisses nur die betragsgemäße Verg ü- tung, die zeitversetzt in der Arbeitsphase gezahlt worden sei. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, an den Beklagten seit dem 1. April 2011 zusätzlich zu dem bislang erhaltenen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.943,50 Euro weitere 236,34 Euro für d en Monat April 2011, weitere 257,69 Euro monatlich für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 sowie weitere 9 10 11 12 13 14 - 5 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 6 - 304,49 Euro monatlich für die Monate Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen ; 2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, künftige Änderungen, die für nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter der Kl ägerin gelten, während der Frei stellungs phase im Zeitraum vom 1. Ju l i 2013 bis 31. März 201 6 bei der Berec h- nung des Arbeitsentgelts des Beklagten zu berüc k- sichtigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Vorleistungen des Arbeitnehmers in der Arbeitsphase füh r- ten zu einem Zeitguthaben. Der Arbeitnehmer habe deshalb hinsichtlich dieses erarbeiteten Zeitguthabens in der Freistellungsphase Anspruch auf die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vo r- schriften ergeben würden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Ansprüche bis einschli eßlich Mai 2012 b e- troffen sind. Im Übrigen hat es die klageabweisende Entscheidung des Arbeit s- gerichts bestätigt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche unter zeitlicher Beschränkung des Antrags zu 1. auf einen Zeitraum ab dem Monat Juni 2012 weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Klägeri n ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ab Juni 2012 ausschließlich Tariferhöhungen in der A r- beitsphase die Altersteilzeitvergütung des Beklagten zeitversetzt erhöhen. I. Die Klage ist zulässig . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsinteresse für die negative Feststellungsklage liegt vor. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung. 15 16 17 18 - 6 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 7 - Die Klageanträge b edürfen allerdings der Auslegung . Wie sich aus der Begründung der Klage ergibt, will die Klägerin tarifliche E ntgelte rhöhungen, die zeitlich ausschließlich in die Freistellungsphase fallen, nicht an den Beklagten weitergeben. Tariferhöhungen, die zeitlich in die Arbeitsphase fielen, sollen nur zeitversetzt in der Freistellungsphase weitergegeben werden. Mit diesen Inha l- ten ist die Feststellungsklage zulässig. Die Parteien streiten über Rechtsfolgen, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergeben. Sie können Gege n- stand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansp rüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20 , BAGE 134, 202 ) . II. Die Feststellungsklage ist , soweit für die Revision von Bedeutung, u n- begründet. Der Anspruch des Beklagten auf Berücksichtigung der Tariferh ö- hungen folgt aus § 3 de s Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 12. April 2005 iVm. dem Arbeitsver trag vom 30. Juni 1989 und § 4 Abs. 1 TV ATZ, § 7 Abs. 2 TV - N Berlin . Die Revision meint zu Unrecht, für die Bemessung der Altersteil zeitve r- Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen. Deshalb könne die erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien wir k- sam werdende Tar iferhöhung nicht berücksichtigt werden. 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist für die Berec h- nung des Altersteilzeitentgelts kraft einzelvertra glicher Bezugnahme in § 3 Satz 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags § 4 TV ATZ anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer als Bezüge die sich für en t- sprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebe n- den Beträge. 2. Das Arbeitsgeri cht, auf dessen Ausführungen das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, der TV - N Berlin finde kraft Bezu g- nahm e in Satz 5 (Buchst. a) des Arbeitsvertrags der Parteien auf das Arbeit s- 19 20 21 22 - 7 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 8 - verhältnis der Parteien auch in der Freistellungsphase A nwendung . Zwar sei dort auf den BAT verwiesen worden, die dadurch entstandene Lücke sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Es sei der Tarifve r- trag anzuwenden, den die Arbeitsvertragsparteien bei Kenntnis der eingetret e- nen Tarifsu kzession vereinbart hätten. D a s wäre vorliegend der TV - N Berlin . Diese Bezugnahme sei durch den Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht aufgehoben oder geändert worden. a) Dies hält nur im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. aa) Allerdings ist für die Frage der Anwendung von Vergütungstarifvertr ä- gen vorliegend nicht Satz 5 Buchst. a, sondern Satz 5 Buchst. b des Arbeitsve r- trags relevant. Danach sind für das Arbeitsverhältnis die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berli n angehört, bisher vereinba r- ten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeit s- bedingungen, insbesondere die Vergütungstarifverträge, maßgebend. Bei dem TV - N Berlin handelt es sich um einen solchen Vergütungstarifvertrag. bb) Das L andesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Alter s- teilzeitarbeitsvertrag diese vereinbarte Anwendung der Vergütungstarifverträge nicht geändert hat. Nach § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags wird das bestehende Arbeitsverhältnis nach Ma en Damit sollen sämtliche Regelungen des Arbeitsvertrags weitergelten, soweit der Altersteilzeitarbeitsvertrag keine Abweichung vorsieht. Dies ist hinsichtlich der Vergütung nicht der Fall. § 3 des Altersteilz eitarbeitsvertrags ordnet bezüglich des geschuldeten Entgelt s gerade die Anwendung von § 4 TV ATZ an . Diese Tarifvorschrift bestimmt aber nicht und damit auch nicht abweichend, welche Vergütungsregelungen anzuwenden sind. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ soll der A l- tersteilzeitarbeitnehmer die Bezüge erhalten, die einer entsprechenden Teilzei t- kraft zustehen würden. Das wäre bezogen auf den Beklagten eine Teilzeitkraft, deren Vergütung sich nach dem TV - N Berlin bestimmt. Die Klägerin gruppierte den Beklagten deshalb z u Recht mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und damit 23 24 25 26 - 8 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 9 - während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in die Entgeltgruppe 1 2 de r Anl a- ge 1 zum TV - N Berlin ein. b) Der Beklagte hat nach § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TV - N Berlin Anspruch auf die Hä lfte des jeweiligen monatlichen Tabellenen t- gelts einer Vollzeitkraft seiner Entgeltgruppe. Nach § 6 Abs. 1 TV - N Berlin ist das Monatsentgelt in den Entgeltgruppen der Anlage 2 zum TV - N Berlin festg e- legt. Gemäß § 7 Abs. 2 TV - N Berlin sind die Leistungen nac h § 6 Abs. 1 TV - N Berlin entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen. aa) Es ergeben sich aus dem TV - N Berlin keine Anhaltspunkte für den Wi l- len der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Tariferhöhung auszune h- men. bb) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung der Klägerin d- nicht , dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsve r- hältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAG E 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86) . Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vo rleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Za h lung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353 ) und damit ein Zeitguthaben. Die 27 28 29 30 - 9 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 - 10 - Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase ( vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - aaO ) . Die Teilzeitvergüt ung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeit s- phase entspricht ( vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21) . Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen , ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat ( vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe , BAGE 116, 8 6 ) . (2) § 4 Abs. 1 TV ie sich für entsprechende ä- (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20 ) . Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell für die gesamte Dauer des Alterstei l- zeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entspreche n- de Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 - Rn. 12 ; 19. April 2012 - 6 AZR 14/11 - Rn. 5 2 ; 4. M ai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30 , BAGE 134, 202 ) . Das ist für den Bekla g- ten die Hälfte d e s jeweil igen monatliche n Tabellenentgelt s einer Vollzeitkraft seiner Entgeltgruppe. Soweit die Klägerin geltend macht, entsprechende Tei l- zeitkräfte gebe es allein in der Arbeitsphase, verkennt sie, dass es bei der Pr ü- fung des Merkmals Arbeitsleistung in Teilzeit geht. (3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berec hnung des Aufstockungsbetrags be im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zu g runde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezüg e- erhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TV ATZ die Berücksich tigung von Bezügeerhöhungen für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokoll erklärung nicht zwischen der Arbeits - und der Freistellungsphase beim Blockmodell. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase 31 32 - 10 - 9 AZR 509/14 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR509.14.0 an allgemeinen Tariferhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht § 7 Abs. 2 TV - N Berlin für Teilzeitbeschäftigte eine a nteilige Zahlung des monatl i- chen Sockelbetrags vor. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Brühler Klose Krasshöfer Der ehrenamtliche Richter Mehnert ist infolge des Endes seiner Amtszeit mit Ablauf des 30. November 2015 an der Unterschrift s- leistung verhindert. Brühler H. Anthonisen 33
Full & Egal Universal Law Academy