Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 Neunter Senat - 9 AZR 821/12 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 16. November 2011 - 6 Ca 2066/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 5. Juni 2012 - 8 Sa 16/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Altersteilzeit - Bonusanspruch - Auslegung von AGB Bestimmungen : BGB § 305c Abs. 2 , § 310 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 50 Abs. 58 Abs. 1, § 77 Abs. 4 ; SprAuG § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 821/12 8 Sa 16/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 18 . Februar 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Februar 201 4 du rch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie d i e ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Dr. Leitner für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 821/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Land e s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2012 - 8 Sa 16/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten nach der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeit s- verhältnisses über die Höhe des dem Kläger im Austrittsjahr zu zahlenden Ja h- resbonus. Der am 20. November 1950 geborene Kläger war langjährig bei der B e- klagten , ein em Unternehmen der chemischen Industrie , und deren Rechtsvo r- gängerinnen als sog. AT - Mitarbeiter beschäfti gt. Die Gesamtbetriebsparteien schlossen am 10. Januar 2001 r- einbarung über Altersteilzeit für außertarifliche Mitarbeiter und Leitende Ang e- (GBV ATZ), die für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen ha ben, galt und auszugsweise wie folgt lautet: § 5 Jäh rliche Einmalzahlungen Die variablen Boni (Individueller Bonus, Konzernbonus und Bereichsbonus) werden in der Höhe von 60 % derj e- nigen Beträge gezahlt, die der Mitarbeiter ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätte. Sie sind nicht in die Au f- stockungszahlung einzubeziehen. mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz berechnet. Für die Berechnung des Konzer n - und des Bereichsbonus sind die jeweiligen aktuellen We r- te des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Bonus gezahlt wird. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 821/12 - 4 - Am 17. Dezember 2003 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen von dieser vorformulierten Altersteilzeitarbeitsvertrag (ATZV) , der ua. wie folgt lautet: § 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsve r- hältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.12.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. 2. Die Altersteilzeit - und damit das Arbeitsverhältnis insgesamt - endet ohne Kündigung am 30.11.2010. Sie werden im unmittelbaren Anschluss hieran eine gesetzliche Altersrente oder eine ihr ve rgleichbare Leistung unter Inkaufnahme gegebenenfalls eintr e- tender Abschläge in Anspruch nehmen. § 3 Arbeitszeit 2. Lage und Verteilung der Arbeitszeit werden wie folgt festgelegt: In der ersten Hälfte, d. h. ab 01.12.2008 bis vorau s- sichtlich zum 30.11.2009 = bisherige Arbeitszeit, d. h. grundsätzlich 37,5 Stunden/Woche . In der zweiten Hälfte, d. h. voraussichtlich ab 01.12.2009 bis zum 30.11.2010 = bezahlte Freiste l- lung. § 4 Vergütung 1. Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit wird Ihr monatl i- ches Grundentgelt (einschließlich eines etwaigen monatlichen Besitzstandes) auf 50 % desjenigen B e- trages reduziert, den Sie ohne Eintritt in die Alter s- teilzeit erhalten hätten. In der Freistellungsphase wird das Leis tungsentgelt mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzie l- ten Prozentsatz berechnet. 4 - 4 - 9 AZR 821/12 - 5 - 3. Die variablen Boni (Individueller Bonus, Konzernb o- nus und Bereichsbonus) werden in Höhe von 60 % derjenigen Beträge gezahlt, die Ihnen ohne Eintritt in die Altersteilzeit zugestanden hätten. Auch sie sind nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen. In der Freistellungsphase wird der Individuelle Bonus mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzie l- ten Prozentsatz berechnet. Für die Berechnung des Ko nzern - und des Bereichsbonus sind die jeweiligen aktuellen Werte des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Bonus gezahlt wird. § 11 Vertragsänderungen und Rechtsgrundlagen 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsve r- trages, die mit den Arbeitnehmervertretern vereinba r- ten betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit und die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie das Altersteilzeitgesetz in der bei Beginn der Altersteilz eit geltenden Fassung. Ab dem Jahr 2005 war die Zahlung eines Jahresbonus, der aus einem Konzern - über ein M anagement C ompensation S ystem für außertarifliche und leitende vom 6. April 2005 (KBV MCS) zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecherausschuss ger e- gelt. Diese KBV MCS trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und lau tet auszugsweise wie folgt: § 6 Jahresbonus Der Jahresbonus verknüpft die Führungskräftevergütung mit dem Erreichen von konzern - und geschäftsbezogenen Zielen. Er setzt sich aus einem Konzernbonus und einem geschäftsbezogenen Bonus zusammen. Der Konzernb o- nus reflektiert die konzernbezogene Ausrich tung des U n- ternehmens und unterstützt die Integration der Geschäft s- einheiten. Der geschäftsbezogene Bonus knüpft an den Erfolg der eigenen unternehmerischen Einheit und den 5 - 5 - 9 AZR 821/12 - 6 - individuellen Erfolg und Wertbeitrag im eigenen Veran t- wortungsbereich an. § 6.1 Anspruchsvoraussetzungen für den Jahresbonus 1. Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die währe nd des gesamten Geschäftsjahres, für das die Leistung gezahlt wird, und bei Geschäftsjahresende, das heißt jeweils am 31.12., in einem Arbeitsverhältnis zu e i- nem von dieser Vereinbarung erfassten Unterne h- men stehen. Arbeitsunfähigkeitszeiten von bis zu drei Monaten lassen den Anspruch unberührt. 2. Bei über drei Monate hinausgehenden Arbeitsunf ä- higkeitszeiten, bei im Laufe des Geschäftsjahres ganz oder teilwe ise ruhenden Arbeitsverhältnissen, bei Versetzungen innerhalb des D - Konzerns s o wie bei ruhestand s bedingten Austritten vor dem 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres wegen Ina n spruc h- nahme einer Alters - oder Erwerbsminderungs - oder Erwerbsunfähigkeitsre nte sowie im Todesfall besteht für jeden vollen Kalendermonat, den der Mi t arbeiter während des Geschäftsjahres tatsächlich und mit Anspruch auf Entgelt beschäftigt war, ein anteiliger Bonusanspruch nach dem Zwölftelung s prinzip. 5. Im Jahr des Ein - und Austritts in den Konzern b e- steht, sofern der Ein - bzw. Austritt nicht auf einem der in Ziffer 2 genannten Gründe beruht, kein, auch kein zeitanteiliger Leistungsanspruch nach dieser Vereinbarung . Einzelfälle können bei Bedarf einzelvertraglich ger e- g elt werden. In diesem Fall wird die Sonderregelung den Arbeitnehmervertretern auf Verlangen erläutert. § 6.3 Bonuszusammensetzung 1. Der Jahresbonus besteht aus dem Konzernbonus und dem geschäftsbezogenen Bonus. § 6.5 Höhe der Bonusauszahlung - 6 - 9 AZR 821/12 - 7 - 3. Die Zielerreichungsgrade und die damit verbundene Bonushöhe der Konzern - und Bereichsziele werden vom Vorstand auf Grundlage der Jahresergebnisse 4. Der Kläger erhielt während der Dauer seiner Vollzeitbeschäftigung vor Eintritt in die Altersteilzeit seine jährlichen Boni auf Basis der KBV MCS ausg e- zahlt. Die Gesamtbetriebsparteien schlossen am 20. Dezember 2006 eine Änderungs - und Ergänzungsvereinbarung zur GBV ATZ, die allerdings deren § 5 inh altlich unverändert ließ. A m 31. Mai 2010 trafen die Konzernbetriebspa r- teien eine am selben Tag in Kraft getretene Änderungsvereinbarung zur KBV MCS. Mit dieser wurde ua. § 6.5 KBV MCS um folgende Ziffer ergänzt : Bei ruhestandsbedingten Austritten sowie im Tode s- fall ist der anteilige Individualbonus für das Austritt s- jahr auf Basis des bei 100 % iger Zielerreichung ge l- tenden Wertes zu berechnen. Sonderregelungen im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen (zum Be i- spiel Berechnung mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz) bleiben hiervon unberührt. Für die Berechnung des anteiligen Konzern - und des anteiligen Bereichsbonus sind die vom Vorstand (heute: Geschäftsführung der D GmbH) fes t g e le g ten Zielerrei chungsgrade gemäß Absatz [ wohl : Zi f fer] 3 maßgebend. Liegt die Fes t ste l lung der Zie l e r re i- chung und der Höhe der B o nusauszahlung bei den Konzern - und Bereichszielen durch den Vo r stand (heute: die Geschäftsführung der D GmbH) noch nicht vor, wer den Ko n zern - und B e reichsbonus auf Basis der bei 100 %iger Zielerre i chung geltenden Werte berechnet; dies gilt sowohl für das Austrittsjahr als auch ggfs. für das dem Au s trittsjahr vorangega n- gene Geschäftsjahr. W ie vertraglich vereinbart , begann ab 1. Dezember 2008 die Alterstei l- zeit im Blockmodell. Im Anschluss an die einjährige Freistellungsphase bis zum 30. November 2010 trat der Kläger in den Ruhestand. Als Konzern - und B e- 6 7 8 - 7 - 9 AZR 821/12 - 8 - reichsbonus für das Jahr 2010 zahlte die Beklagte dem Kläger in Anwendung von § 6.5 Ziff . 5 KBV MCS, dh. unter Berechnung auf Basis 100 % iger Zielerre i- chung, 13.662, 00 Euro brutto. Die tatsächlichen Zielerreichungsgrade für das Jahr 2010 wurden vo n der Geschäftsführung der Beklagten erst im Frühjahr 2011 für den Konzernb o- nus auf 15 0 % von 6 % des Jahresgrundgehalts und für den Bereichsbonus auf 143,8 % von 12 % des Jahresgrundgehalt s festgelegt. Bei Zugrundelegung di e- ser Zielerreichungsgrade stünde dem Kläger ein Jahresbonus für das Jahr 2010 - bestehend aus Konzern - und Bereichsbo nus - iHv. 19.928, 00 Euro brutto zu . D ieser Betrag steht rechnerisch zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe ihm aufgrund der tatsächlich festgelegten Zielerreichungsgrade 19.928, 00 E uro brutto zahlen müssen. § 4 Ziff . 3 ATZV enthalte eine konstitutive Regelung des Inhalts, dass immer die tatsächlichen Werte des Geschäftsjahr e s und damit auch d ie tatsächliche n Zi e- lerreichungsgrad e für die Bonusberechnung maßgeblich sei e n. Kollektivrechtl i- che Regelungen k ämen nach § 11 Ziff . zur Anwe n- dung . Das einschlägige kollektive Regelwerk sei ihm zudem unbekannt gew e- sen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, den durch die Formulierung von § 4 Ziff . 3 ATZV verursachten Transparenzmangel durch eine klare Verw eisung auf die jeweils geltenden Betriebs - und Konzernvereinbarungen zu beheben. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.266, 00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin ssatz seit dem 17. August 2011 zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, sie habe den Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2010 vollumfänglich erfüllt. § 4 Ziff . 3 ATZV besitze ersichtlich rein deklaratorischen Charakter. Maßgeblich für die Bonusberechnung sei allein die KBV MCS. 9 10 11 12 - 8 - 9 AZR 821/12 - 9 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weite r . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen , dass die Beklagte den Bonusanspruch für das Jahr 2010 erfüllt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch , entgegen § 6.5 Ziff . 5 KBV MCS eine n Bonus auf der Grundla ge de r von der Geschäftsführung erst nach dem Ausscheiden des Klägers festgelegten Zielerreichungsgrad e zu e r- halten . I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 5 GBV ATZ. Durch § 5 Abs. 2 Satz 2 GBV ATZ soll nur klargestellt werden, dass für die Berechnung des Ko n- zern - und Bereichsbonus - anders als für den ndividuellen Bonus - nicht auf die Arbeitsphase abgestellt wird. 1. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Gru ndsätzen der Gesetzesauslegung. Ausz u- gehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermitte l- ten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berück sicht i- gen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abz u- stellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Reg e- lungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientiert en, praktisch brauchbaren und gesetzeskonfo r- men Verständnis der Bestimmung führt (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 14 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31 mwN ) . Die Vor schriften der §§ 305 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch die Zweifelsfall - Regelung des § 305c Abs. 2 BGB finden auf Betriebsvereinbaru n- gen keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) . 13 14 15 16 - 9 - 9 AZR 821/12 - 10 - 2. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 GBV ATZ bei isolierter Betracht ung nicht eindeutig ist. Vom Wortlaut würde auch ein Verständnis gedeckt, wonach es nicht zulässig wäre, die Berechnung des Konzern - und Bereichsbonus anhand einer festen Prozentzahl anstelle der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu berechnen. Ein solches Verständnis ist jed och mit den vorangehenden Regelungen nicht zu vereinbaren. Nach § 5 Abs. 1 GBV ATZ sind alle variablen Boni iHv. 60 % derjenigen Beträge zu za h- len, die der Mitarbeiter ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätte. Sie sind nicht in die Aufstockungsza hlung einzubeziehen. Soll der Arbeitnehmer in A l- - l- zeit im Blockmodell zu klären, anhand welcher Maß stäbe der Bonus für die Ze i- ten der Freistellung zu berechnen ist. § 5 Abs. 2 Satz 1 beantwortet diese Frage für den ndividuellen Bonus dahin gehend, dass er mit dem in der Arbeitsph a- se im Durchschnitt erzielten Prozentsatz berechnet wird. Damit bedurfte noch die Frage der Klärung, ob die A rbeits phase auch für die Berechnung des Ko n- zern - und Bereichsbonus als Referenzzeitraum herangezogen werden soll. Hierfür würde sprechen, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase durch seine Arbeitskraft weder unmittelbar noch mittelbar auf das Geschäftsergebnis Einfluss nehmen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 GBV ATZ stellt jedoch klar, dass de n- noch für die Berechnung des Konzern - und Bereichsbonus nicht auf die A r- beitsp hase zurückgegriffen werden soll. In dieser Klar stellung gegenüber der vorangegangenen Bestimmung erschöpft sich der Regelungsge genstand der Vorschrift. Über die konkrete Berechnung des Bonus enthält § 5 Abs. 2 Satz 2 GBV ATZ ebenso wenig wie Satz 1 eine eigene Regelung. Die Bestimmungen zur Berechnung des Bonus finden sich vielmehr in der KBV MCS. Für dieses enge Verständnis des § 5 Abs. 2 Satz 2 GBV ATZ streitet auch, dass ansonsten eine Regelung fehlen würde, wie der Konzern - und B e- reichsbonus im Falle des unterjährigen Ausscheidens während der Freiste l- lungsphase berechnet werden soll. So existiert keine Definition, welche im Ze i t- punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktuellen Werte herangezogen werden sollen. Im Übrigen bedarf es nach § 6.5 Ziff. 3 der KBV MCS zur B e- stimmung der Höhe der Bonusauszahlung zunächst einer Festlegung der Zie l- 17 18 - 10 - 9 AZR 821/12 - 11 - erreichungsgrade durch den Vorstan d bzw. die Geschäftsführung. Dies erfolgt nach der KBV MCS auf der Grundlage der Jahresergebnisse und nicht au f- grund irgendwelcher aktuelle r Geschäftszahlen im Zeitpunkt des individuellen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Vor dem Hintergrund dieses A usl e- gungsergebnisses bedarf es im Übrigen keiner Erörterung, ob die Festlegung der Höhe der Bonusauszahlung von vornherein allein in die Zuständigkeit des Konzernsprecherausschusses bzw. des Konzernbetriebsrats f iel ( vgl. § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SprAuG bz w. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG) . II. Ein Anspruch auf Berechnung des Konzern - und Bereichsbonus für das Jahr 2010 auf der Grundlage der von der Geschäftsführung der Beklagten im Frühjahr 2011 festgelegten Zielerreichungsgrade ergibt sich auch nicht au s § 4 Ziff . 3 ATZV. Diese Regelung gibt nur wieder, was aufgrund von § 5 GBV ATZ für das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin gilt (§ 77 Abs. 4 BetrVG, § 28 Abs. 2 SprAuG) . § 4 Ziff . 3 ATZV stellt nur einen Hinweis auf die Gesamtb e- triebs - und Gesamtsprec herausschussvereinbarung zur Altersteilzeit dar, dem kein abweichender recht s geschäftlicher Regelungsgehalt zukommt. 1. Bei den Regelungen des § 4 ATZV handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vo r dem Senat nochmals klargestellt, dass hierüber kein Streit besteht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durc h- schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( st. Rspr. , vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 59 mwN; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 mwN , BAGE 134, 269) . Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat ( vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 53 , aaO ; vgl. auch MüKoBGB/ Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 50; Palandt/Ellenberger 7 3 . Aufl. § 133 BGB Rn. 9 ) . 19 20 - 11 - 9 AZR 821/12 - 12 - 2. Unabhängig von der Frage, ob es sich um einen bloßen Hinweis auf die Geltung der Regelung des § 5 GB V ATZ oder um eine konstitu tive Bezugna h- me des § 5 GB V ATZ handelt, ergibt sich bereits aus der fast wortgleichen Übernahme der kollektiven Regelung, dass ihr inhaltlich keine andere Bede u- tung zukommen sollte. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, dem eine Vertrag s- klausel vorgelegt w ird, die den Inhalt einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung des Sprecherausschusses weitgehend wortgleich wiederholt, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass der Klausel dieselbe Bedeutung z u- kommen soll, wie sie die kollektive Regelung hat. Dabe i kommt es auf die ind i- viduelle Kenntnis einzelner Arbeitnehmer vom Wortlaut der Kollektiv vereinb a- rung nicht an. Da der Arbeitgeber nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Betriebsve r- einbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen hat, ist davon a usz u- gehen, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer die einschlägigen Betriebsve r- einbarungen zu r Kenntnis nimmt, bevor er einen Änderungsvertrag schließt . Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - in dem Vertrag ausdrücklich auf die einschlägigen betrieblichen Regelungen Bezug genommen wird. Aus der Bezugnahme in § 11 Ziff . 5 ATZV folgt entgegen der Ansicht der Klägers nicht, dass § 5 Abs. 2 GBV ATZ keine Anwendung finden soll . Nach mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarten betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit ATZV zwingend inhaltlich von den in § 11 Ziff . 5 ATZV genannten Bestimmu n- gen abweichen. § 11 Ziff . 5 ATZV bringt nur den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass überall dort, wo der ATZV keine ausdrückliche Regelung enthält, der ATZV iVm. den aufgeführten sonstigen Regelungen zur Alterstei l- zeit gelten sollen. Die damit bezweckte Lückenfüllung schließt es nicht aus, dass auch dort, wo der ATZV eine Regelung enthält, in der Sache das gelten soll, was in einer der in § 11 Ziff . 5 ATZV genannten Kollektivvereinbarung en geregelt ist. Für dieses Verständnis streitet im vorliegenden Fall auch die Übe r- schrift d es § § 11 Ziff . 5 sollte danach zum Ausdruck gebracht werden, welche sonstigen Besti m- mungen Rechtsgrundlagen für d as Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind. Es ha n- 21 22 - 12 - 9 AZR 821/12 delt sich nicht um eine Regelung, durch die die Geltung bestimmter Regelungen für d as Altersteilzeitarbeitsver hältnis aus geschlossen werden sollte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der Beklagten bzw. der Rechtsvo r- gängerin vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtl ich der Berechnung der Boni ohnehin betriebsvereinbarungsoffen gestaltet waren (vgl. zu dieser Möglichkeit : BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) . I II. Aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung zur KBV MCS vom 31. Mai 2010 kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht das Prozessvorbri n- gen des Klägers dahin gehend ausgelegt, dass der Kläger den Lebenssac h- ver halt kollektivrechtlicher Anspruch aus der KBV MCS in ihrer bis zum 30 .05. 2010 geltenden Fassung wegen Unwirksamkeit der Änderungsvereinb a- rung vom 31. 05. 2010 nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Spiekermann Leitner 23 24
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