Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 946/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 10. Mai 2012 - 50 Ca 18370/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Altersteilzeit - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase Bestimmungen: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit arbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) § 4 Abs. 1 , 5 Abs. 2; Entgelttarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 1. Januar 2007 idF vom . Juli 2011 (ETV - Charité) § 2 Abs. 1, § 9 Abs . 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 946 /1 2 4 Sa 1380 /1 2 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . Ju l i 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22 . Ju l i 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Heil mann und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 946 /1 2 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - wird zurückg e- wiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Beklagten zu zahlenden Teilzeitverg ü- tung. Am 27. November 2006 vereinbarten die Parteien als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 1974 Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeit s- phase vom 1. Februar 2007 bis zum 28. Februar 2010 und einer Freistellung s- phase vom 1. März 2010 bis zum 31. März 2013. Nach § 1 dieser Vereinbarung richtete sich das Alterstei lzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung. Außerdem fand auf das Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis der Entg elttarifvertrag für die Charité - Universitäts - medizin Berlin vom 1. Januar 2007 idF vom 1. Juli 2011 (ETV - Charité) Anwe n- dung, der ua. eine Entgelterhöhung ab de m 1. Juli 2011 regelt. In § 9 Abs . 1 ETV - Charité heißt es: J uni 2011 bestanden hat, haben Anspruch auf eine mit der Entgel t- zahlung für Juni 2011 fällige Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Die Einmalzahlung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Die Klägerin hat von der Beklagten die Häl fte dieser Einmalzahlung iHv . 150,00 Euro und die zum 1. Juli 2011 in Kraft getretene Entgelterhöhung ohne Erfolg beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ 1 2 3 - 3 - 9 AZR 946 /1 2 - 4 - habe sie Anspruch auf die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkr äfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergäben. Dies habe zur Folge, dass ihr die in § 9 Abs . 1 ETV - Charité geregelte Einmalzahlung iHv . 300,00 Euro zur Hälfte zustehe und ihr aufgrund der reduzierten Arbeitszeit entsprechend ve r- mindertes Entgelt nach Maßgabe des ETV - Charité ab dem 1. Juli 2011 zu e r- höhen sei. Dieser Tarifvertrag nehme Teilzeitbeschäftigte und damit auch A l- tersteilzeitarbeitnehmer nicht aus. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 150,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen , 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtlichen Been digung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der im Entgeltt a- rifvertrag für die Charité vereinbarten Vergütungse r- höhungen zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag gemeint, es entst e- he im Blockmodell k ein Zeit guthaben, sondern ein Geldgut haben. Dies bewirke, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht an tariflichen Verbesseru n- gen teilnähmen. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 423/10 - ) folge schon deshalb nichts anderes, weil für das Alter s- teilz eitarbeitsverhältnis der Parteien nicht der Lohn TV des Landes Berlin, so n- dern der ETV - Charité maßgebend gewesen sei. Im Grundsatz habe das Bu n- desarbeitsgericht die bisherige Spiegel bild theorie bestätigt, indem es ang e- nommen ha be, das während der Freistellu ngsphase ausgezahlte Entgelt sei Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert un d der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin b e- antragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. 4 5 6 - 4 - 9 AZR 946 /1 2 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat mit Recht das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts a b- geändert und der Klage stattgegeben. I. Der Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung iHv . 150, 00 Euro brutto folgt aus § 1 des Alterstei lzeitarbeitsvertrags der Parteien vom 27. November 2006 iVm . § 4 Abs. 1 TV ATZ und § 9 Abs . 1 ETV - Charité. G e- mäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für en t- sprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 BAT/BAT - O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe , dass die Bezügebestan d- teile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsverg ü- tung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht - und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang d er tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Darüber, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem ETV - Charité richtet, das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat und der Klägerin für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisse s Entgelt entspr e- chend der während der Altersteilzeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzierten Arbeitszeit zust eht, besteht kein Streit. § 9 Abs . 1 Satz 1 ETV - Charité begründet auch für Teilzeitbeschäftigte und damit auch für Arb ei t- nehmer in Altersteilzeit einen Anspruch auf di e Einmalzahlung, die nach § 9 Abs . 1 Satz 2 ETV - Charité den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 abdeckt. II. Auch der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ iVm . § 2 Abs . 1 ETV - Charité, wonach Beschäftigte ein monatl i- ches Entgelt nach den Tabellen gemäß den Anlagen A und B erhalten, ist die Beklagte verpflichtet, ab dem 1. Juli 2011 das der Klägerin während der Alter s- teil zeit zustehende Entgelt zu erhöhen. Die Ta rifvertragsparteien des ETV - Charité haben weder Arbeitnehmer in Altersteilzeit geschweige denn alle Tei l- zeitbeschäftigten von der Entgelterhöhung ab dem 1. Juli 2011 ausgeschlo s- 7 8 9 - 5 - 9 AZR 946 /1 2 - 6 - sen. Ein genereller Ausschluss Teilzeitbeschäftigter wäre aufgrund des Diskr i- mi nierungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gemäß § 134 BGB auch nicht wirksam. III . Der Hinweis der Beklagten auf die sog. Spiegelbildtheorie geht fehl. 1. Wenn n ach der Rechtsprechung des Senats ein Altersteilzeitarbei t- nehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - R n. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353) , hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase nicht. Dies hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 423/10 - Rn. 25 ff. ) nochmals eingehend begründet. a) Er hat ausgeführt, i m Blockmodell der Altersteilzeit tr ete der Arbeitne h- mer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung und erarbeite hie rdurch Entgelte , die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die sp ä- tere Freistellungsphase zeitversetzt angespart w ürden . Die Vorleistungen füh r- ten zu ein em Zeitguthaben. Komm e es in der Freistellungsphase zu Lohnerh ö- hungen, einem Einfrier en oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen sei (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet ha be ( sh. hierzu BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30, BAGE 116, 86 ) . § 4 Abs. 1 TV ATZ regel e die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erh alte der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Alterstei l- zeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Tei l- zeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erg ebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erh ielten von der Vergütung, die für entspr e- chende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt sei , den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspr eche (vgl. h ierzu BAG 4 . Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 14, aaO ) . § 4 Abs. 1 TV ATZ enth a l- te mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine e i- 10 11 12 - 6 - 9 AZR 946 /1 2 - 7 - genständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhält nis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweis e ledi (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20) . Daraus folg e , dass auch ein Alterstei l- zeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüg e erh alte , die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202) . b) Für Alterszeitarbeitsverhältnisse, für die - wie für das Altersteilzeita r- beitsverhältni s der Parteien - die Regelungen des TV ATZ maßgebend sind, hat der Senat im Urteil vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 423/10 - Rn. 28) angenommen, die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ be lege, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien d es T V ATZ Altersteilzeitarbeitnehmer auch in der Fre i- ste l lungsphase des Blockmodells von Bezügeerhöhungen nicht ausgeschlo s- sen werden sollten. Nach dieser Protokollerklärung s eien für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teiln ähmen (vgl. zum sog. Hätte - Entgelt : BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn . 21 ff., BAGE 116, 86) . Damit w erde deutlich, dass die Tarifver tragsparteien des TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht au s- schließen wollten. Sie hätten in der Protokoll erklärung nicht zwischen der A r- beits - und der Freistellungsphase des Blockmodells differen ziert. Ob die Bez ü- ge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teiln ähmen , sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen R e- g e lungen rich ten. 2. Die Beklagte hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Au s- führungen des Senats im Urteil vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 423/10 - ) inf rage stellen könnten. a) Es trifft zwar zu, dass in jenem Fall die Entgelterhöhung nicht im ETV - Charité, sondern im Lohn - und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwe n- dungs - TV Land Berlin vom 12. November 2008 (LohnTV) geregelt war. Maßg e- 13 14 15 - 7 - 9 AZR 946 /1 2 bend ist jedoch, dass der ETV - Charité ebenso wie der LohnTV Altersteilzeita r- beitnehmer von der Entgelterhöhung nicht ausnimmt. b) Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien des ETV - Charité hätt en anders als die Tarifvertragsparteien des LohnTV nicht in einer Protokollerklärung geregelt, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird, trägt nicht. Dies gilt auch für den Einwand der Beklagten, die Regelungen im LohnTV hätten der Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifv ertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gedient, während der ETV - Charité schlicht die aktuellen Ansprüche der Beschäftigten regele, ohne ei ne Angle i- chung an andere Tarifsysteme oder einen Ausgleich für in der Vergangenheit nicht gewährte Ansprüche anzustreben. Wenn ein Tarifvertrag festlegt, dass, wie und ab wann die Bezüge der Beschäftigten erhöht werden, und Teilzeitb e- schäftigte von der Bez ügeerhöhung nicht ausnimmt, ist es für den Anspruch der Teilzeitbeschäftigten ohne Bedeutung, ob der Tarifvertrag außer der Bezügee r- höhung noch andere Regelungen enthält. IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Brühl er Krasshöfer Klose Heilmann Matth . Dipper 16 17
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