Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 610/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 I. Arbeitsgericht Ludwigsha fen am Rhein Ausw344rtige Kammern Landau in der Pfalz Urteil vom 19. September 2013 - 5 Ca 427/10 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 18. Juli 2014 - 1 Sa 491/13 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Altersteilzeit - Grenzg344nger - Aufstockungsbetrag Bestimmungen: AEUV Art. 2; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsc h- land und der Franz366sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteu-erungen und 374ber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm366gen sowie der Gewerbe-steuern und der Grundsteuern vom 217; AltTZG 247 15 Satz 1; ZPO 247 247 287 , 293 Satz 2, 247 551 Abs. 3, 247 554 Abs. 3 BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 610/14 1 Sa 491/13 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 17. November 2015 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionskl344gerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Kl344ger, Berufungskl344ger, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskl344ger, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 610/14 und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Anthonisen f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2014 - 1 Sa 491/13 - aufgehoben, soweit der Klage stattge-geben worden ist. 2. Die Anschlussrevision des Kl344gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2014 - 1 Sa 491/13 - wird als unzul344ssig verworfen. 3. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Ludwigshafen - Ausw344rtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19. September 2013 - 5 Ca 427/10 - wird insgesamt zur374ckgewiesen. 4. Der Kl344ger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Berechnung der Aufstockungsbetr344ge im Rahmen ihres Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses. Der verheiratete Kl344ger ist franz366sischer Staatsangeh366riger. Er hat sei-nen Wohnsitz in Frankreich und war bei der Beklagten in deren Werk in W als gewerblicher Arbeitnehmer besch344ftigt. Als sog. Grenzg344nger iSv. Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz366sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und 374ber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-kommen und vom Verm366gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 waren seine Eink374nfte aus der T344tigkeit bei der Beklagten nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterworfen. Die Besteuerung erfolgte nach franz366sischem Recht auf der Grundlage einer j344hrlich abzugebenden Steuererkl344rung. Die Parteien vereinbarten am 17. November 2006 mit Wirkung 1 2 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 610/14 zum 1. September 2007 die Fortf374hrung ihres Vollzeitarbeitsverh344ltnisses als Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte bis zum 28. Februar 2010, die sich anschlie337ende Freistellungsphase bis zum 31. August 2012. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sah zum monatlichen Auf-stockungsbetrag ua. Folgendes vor: 204 247 5 Zus344tzliche Leistungen des Arbeitgebers 1. Die monatliche Nettoteilzeitverg374tung wird gem344337 der Gesamtbetriebsvereinbarung der D AG auf 85 % der pauschalierten monatlichen Nettovollzeitverg374-tung aufgestockt (Grundlage: aktuelle Mindestnetto-entgeltverordnung). Zus344tzlich zu der sich aus 247 4 ergebenden Nettoteilzeitverg374tung wird daher ein entsprechender monatlicher Aufstockungsbetrag ge-zahlt. 205223 Die Parteien wendeten auf ihr Arbeitsverh344ltnis den Tarifvertrag zur Al-tersteilzeitarbeit zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-land-Rheinhessen e. V. und dem Verband der Pf344lzischen Metall- und Elektro-industrie e. V. sowie der Industriegewerkschaft Metall vom 23. November 2004 an. Dieser sieht auszugsweise vor: 204 247 7 Aufstockungsbetrag Der Besch344ftigte erh344lt einen Aufstockungsbetrag nach Ma337gabe von 247 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG in seiner jeweils bei Beginn des Altersteilzeitverh344ltnisses g374ltigen Fassung auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser ist jedoch so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindes-tens 82 % des um die gesetzlichen Abz374ge, die bei den Besch344ftigten gew366hnlich anfallen, verminderten monatli-chen bisherigen Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des 247 6 Abs. 1 ATG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fas-sung betr344gt. 205 247 13 Abweichende Regelungen Die Betriebsparteien k366nnen im Wege einer freiwilligen 3 4 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 610/14 Betriebsvereinbarung - durch insgesamt wertgleiche Regelungen oder - bei Gef344hrdung von Arbeitspl344tzen durch Einf374hrung von Altersteilzeit abweichende betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren.223 Einzelheiten der Altersteilzeit wurden durch die 204Gesamtbetriebsverein-barung 374ber die Inanspruchnahme von Altersteilzeit in der D AG223 vom 24. Juli 2000 (GBV 2000) geregelt, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 durch die 204Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der D AG223 vom 4. Dezember 2009 (GBV 2009) abgel366st wurde. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung sieht ua. folgende Regelungen vor: 204 8.2 A ltersteilzeitentgelt 8.2.1 Grundsatz Die H366he des Altersteilzeitentgelts betr344gt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die H344lfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Be- rechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestim-mungen. 8.2.2 Arbeitsphase In der Arbeitsphase sind in das zu halbierende bi s- herige Arbeitsentgelt auch die anfallenden variab-len zeit- und leistungsabh344ngigen Entgeltbestand-teile nach den allgemeinen tariflichen und betriebli- chen Bestimmungen sowie ein evtl. bestehender Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alters-sicherung einzubeziehen. Dies gilt auch f374r steuer-freie Zuschl344ge auf das Grundentgelt. Nicht einbezogen wird die im Rahmen der Zul344 s- sigkeit w344hrend der Arbeitsphase geleistete Mehr- arbeit. Die Verg374tung der Mehrarbeit einschlie337lich der tariflichen Zuschl344ge erfolgt in voller H366he wie bei Vollzeitbesch344ftigung. Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts in vol- lem Umfang an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erh366hungen des Entgelts teil. 5 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 5 - - 5 - 9 AZR 610/14 8.2.3 Freistellungsphase In der Freistellungsphase werden in das zu halbi e- rende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabh344 ngigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechne- ten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Dies gilt ebenso f374r steuerfreie Zuschl344ge auf das Grundentgelt. Einzubeziehen ist auch ein ggf. be- stehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tarif-lichen Alterssicherung. Die H366he des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts ent-spricht mindestens der H366he vor Eintritt in die Ar-beitsphase. Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellung s- phase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts nur zu 60 % an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erh366hungen des Entgelts teil. 8.3 Aufstockungsbetrag Zus344tzlich zum Altersteilzeitentgelt erh344lt der Mi t- arbeiter w344hrend der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag ist so zu bemessen, dass der Mitarbeiter in der Arbeitsphase mindestens 85 % des um die gesetzlichen Abz374ge, die bei Mit-arbeitern gew366hnlich anfallen, verminderten bishe-rigen Arbeitsentgelts gem. Ziff. 8.2.2 erh344lt; in der Freistellungsphase mindestens 85 % des um die gesetzlichen Abz374ge, die bei Mitarbeitern gew366hn-lich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsent-gelts gem. Ziff. 8.2.3. In der Freistellungsphase werden dabei die steuerfreien Zuschl344ge auf das Grundentgelt unabh344ngig von der steuerrechtli-chen Behandlung, ggf. durch Anpassung des Auf-stockungsbetrags, im Zufluss an den Mit arbeiter steuerfrei gestellt. Ist das bisherige Arbeitsentgelt in der Arbeits - oder Freistellungsphase geringer als der jeweilige Al- terssicherungsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung, tritt dieser an die Stelle des bishe-rigen Arbeitsentgelts.223 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 6 - - 6 - 9 AZR 610/14 Auf der Grundlage der GBV 2009 errechnete die Beklagte auch f374r die sog. Grenzg344nger den jeweiligen monatlichen Aufstockungsbetrag. Dies f374hrte bei diesen dazu, dass sowohl bei der Ermittlung des pauschalierten bisherigen Nettoentgelts iHv. 85 % als auch bei der Berechnung des individuellen Alters-teilzeitnettoentgelts eine fiktive Lohnsteuer nach der Mindestnettobetrags-Verordnung (247 15 Satz 1 AltTZG) ber374cksichtigt wurde. Mit seiner Klage hat der Kl344ger zuletzt f374r den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis einschlie337lich August 2012 von der Beklagten die Zahlung eines zu-s344tzlichen Aufstockungsbetrags iHv. monatlich 333,34 Euro, insgesamt somit 10.333,54 Euro nebst Zinsen begehrt. Er hat gemeint, die Ber374cksichtigung ei-ner fiktiven Lohnsteuer im Rahmen der Berechnung der Altersteilzeitverg374tung diskriminiere ihn aufgrund seiner Staatsangeh366rigkeit zu einem anderen Mit-gliedstaat der Europ344ischen Union. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Arbeitsgerichts hat der EuGH mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- C-172/11 - [Erny]), berichtigt durch Beschluss vom 27. Februar 2014, entschieden: 204 Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 374ber die Freiz374gigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein-schaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeits-vertr344gen entgegen, nach denen bei der Berechnung ei-nes vom Arbeitgeber im Rahmen einer Regelung 374ber die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeit- nehmer im Besch344ftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundla- ge f374r diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermei-dung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, L366hne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt wer- den, die nicht im Besch344ftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Vero rdnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen L366sungen, die zur Verwirklichung des je-weiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.223 6 7 8 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 7 - - 7 - 9 AZR 610/14 Dabei hat der EuGH die Annahme des vorlegenden Arbeitsgerichts zu-grunde gelegt, dass die deutschen Steuers344tze h366her seien als die franz366si-schen. Nach Erlass dieses Urteils schlossen die Beklagte und der bei ihr be-stehende Gesamtbetriebsrat am 29. November 2012 die 204Gesamtbetriebsver-einbarung zur Altersteilzeit in der D AG223 (GBV 2012). Diese enth344lt auszugs-weise folgende Regelungen: 204 3. Geltungsbereich Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien gilt diese Regelung f374r alle Mitarbeiter der D AG, deren Al-tersteilzeit fr374hestens zum 01.01.2013 be ginnt und die individualvertrag lich nicht bereits auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Alters teilzeit vom 04.12.2009 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen haben. F374r die anderen Mitarbeiter findet weiterhin die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 04.12.2009 uneingeschr344nkt Anwendung. Die vorliegende Regelung gilt dar374ber hinaus mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien r374ckwirkend f374r die Besch344ftigten, die wegen der Berechnung des Aufstockungsbetrags bis zum Inkrafttreten der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung Klage erhoben haben oder erheben, um die durch das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofes entstandene Rege-lungsl374cke zu schlie337en und den getroffenen Fest-stellungen im Urteil nachzukommen. 205 8. Entgeltleistungen w344hrend der Altersteilzeit 8.1 Entgeltbestandteile Das Entgelt des Mitarbeiters w344hrend der Alter s- teilzeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zu-sammen: Altersteilzeitentgelt Aufstockungszahlung Einmalzahlungen. 8.2 Altersteilzeitentgelt 9 10 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 8 - - 8 - 9 AZR 610/14 8.2.1 Grundsatz Die H366he des Altersteilzeitentgelts betr344gt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die H344lfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Be- rechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestim- mungen. 205 8.2.3 Freistellungphase In der Freistellungsphase werden in das zu halbi e- rende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabh344ngigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechne-ten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Ein- zubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Aus-gleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssi-cherung. Die steuerfreien Zuschl344ge gem344337 247 3b EStG auf das Grundentgelt werden aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durch-schnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase zur H344lfte ausbezahlt und auf 85 % aufgestockt. Die H366he des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts ent-spricht mindestens der H366he vor Eintritt in die Ar-beitsphase. Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellung s- phase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts nur zu 60 % an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erh366hungen des Entgelts teil. 8.3 Aufstockungsbetrag Zus344tzlich zum Altersteilzeitentgelt erh344lt der Mi t- arbeiter w344hrend der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag wird nach Ma337gabe des 247 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitge-setz in der Arbeits- und Freistellungsphase prozen- tual auf das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt gew344hrt. Der hierf374r zu Grunde zu legende Brutto- aufstockungsp rozentsatz ergibt aus der Anlage 1 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 9 - - 9 - 9 AZR 610/14 und richtet sich in der H366he nach dem bisherigen Arbeitsentgelt und der Zuordnung zu den Katego-rien. Kategorie A : Der Kategorie A sind alle Besch344ftigten zuzuor d- nen, die nicht die Voraussetzungen der Katego-rie B erf374llen. Kategorie B: Der Kategorie B sind alle verheirateten Besch344fti g- ten zuzuordnen, die mindestens 2/3 zum Gesamt-arbeitseinkommen der Ehegatten beitragen. 205 Anlage 1 zur 202Gesamtbetriebsvereinbarung zur Alter s- teilzeit in der D AG221 vom 29.11.2012: Bisheriges Arbeitsentgelt gem344337 Ziffer 8 der GBV A B ... ... ... 2.600 - 2.699,99 34,62 44,92 2.700 - 2.799,99 34,43 43,71 2.800 - 2.899,99 34,26 42,46 2.900 - 2.999,99 34,30 41,41 3.000 - 3.099,99 34,35 40,56 3.100 - 3.199,99 34,34 39,79 3.200 - 3.299,99 34,25 39,05 3.300 - 3.399,99 34,15 38,34 3.400 - 3.499,99 34,05 37,74 3.500 - 3.599,99 33,92 37,43 3.600 - 3.699,99 33,74 37,17 3.700 - 3.799,99 33,55 36,92 ... ... ... ...223 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 10 - - 10 - 9 AZR 610/14 Unter dem 6. Dezember 2012 kam es zum Abschluss des 204Erg344nzungs-tarifvertrags zur Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit f374r die Besch344ftigten der D AG vom 29.11.2012223 (ETV), dessen Ziff. 2 Folgendes bestimmt: 204 2. Ausgestaltung der Altersteilzeit F374r die Umsetzung der Altersteilzeit im Geltungsb e- reich dieses ETV findet weiterhin der Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-W374 rttemberg vom 14.06.2005 Anwendung. Auf Gru ndlage des Altersteilzeitgesetz es und dieser tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Ber374ck-sichtigung des Urteils des Europ344ischen Gerichtsho-fes haben die Betriebsparteien der D AG in ei ner GBV Altersteilzeit u. a. die Modalit344ten sowie die Be- rechnungsvorschriften des Aufstockungsbetrages neu geregelt. Anstelle der Regelung des 247 7.2 TV ATZ zur Berec h- nung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufsto-ckungsbetrages findet die Regelung des 247 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit der D AG vom 29.11.2012 Anwendung f374r alle Besch344ftig-ten, deren Altersteilzeit fr374hestens zum 01. Januar 2013 beginnt. Hiervon ausgenommen sind Besch344f-tigte, die individualvertraglich einen Altersteilzeitver-trag auf Basis der GBV vom 04.12.2009 abgeschlos-sen haben. Um die durch das Urteil des Europ344ischen Gericht s- hofes vom 28.06.2012 entstandene Regelungsl374cke zu schlie337en und den getroffenen Feststellungen im Urteil nachzukommen, tritt dar374ber hinaus die Rege-lung des 247 8.3 der GBV vom 29.11.2012 r374ckwirkend an die Stelle des 247 7.2 TV ATZ f374r die Besch344ftigten, die wegen der europarechtswidrigen Berechnung des Aufstockungsbetrages bis zum Inkrafttreten der neu-en Gesamtbetriebsvereinbarung Klage erhoben ha-ben oder erheben.223 Die Beklagte ordnete den Kl344ger der Kategorie B der Anlage 1 zur GBV 2012 zu und nahm f374r die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. August 2012 eine Nachberechnung der Altersteilzeitarbeitsverg374tung des Kl344gers vor. Sie zahlte sodann dem Kl344ger die Differenzbetr344ge zwischen der 204Aufstockung alt223 und der 204Aufstockung neu223. 11 12 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 11 - - 11 - 9 AZR 610/14 Auch danach hat der Kl344ger ohne Ber374cksichtigung der Nachzahlung an seinem Klagebegehren festgehalten und gemeint, dass auch die Aufsto-ckungsregelung in der GBV 2012 bzw. in dem ETV ihn aufgrund seiner Staats-angeh366rigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union diskrimi-niere, da das wirtschaftliche Ergebnis in etwa identisch sei. Auch nach dieser Neuregelung erhalte er eine im Verh344ltnis zur Nettovollzeitverg374tung anteil- m344337ig geringere Nettoteilzeitverg374tung als ein vergleichbarer Altersteilzeitar-beitnehmer, der nicht sog. Grenzg344nger sei. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, die B eklagte zu verurte ilen, an ihn f374r den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis August 2012 einen zus344tzlichen Auf-stockungsbetrag iHv. 333,34 Euro monatlich, mithin einen Betrag iHv. 10.333,54 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh344ngig-keit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, die Tarifvertragsparteien und die Betriebsparteien h344tten mit den Neuregelungen zur Berechnung des Aufstockungsbetrags in der Altersteil-zeit zur Schlie337ung der aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. Juni 2012 eingetretenen L374cke wirksame Bestimmungen getroffen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abge-344ndert und unter Zur374ckweisung der Berufung im 334brigen die Beklagte verur-teilt, an den Kl344ger 8.218,54 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer vom Lan-desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit seiner Anschlussrevision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren iHv. 2.115,00 Euro nebst Zinsen weiter. 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 12 - - 12 - 9 AZR 610/14 Entscheidungsgr374nde A. Die zul344ssige Revision der Beklagten ist begr374ndet. Das Landesar-beitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. I. Entgegen der Ansicht des Kl344gers folgt sein Anspruch nicht bereits un-mittelbar aus 247 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Danach wird die monatliche Nettoteilzeitverg374tung 204gem344337 der Gesamtbetriebsvereinbarung der D AG auf 85 % der pauschalierten monatlichen Nettovollzeitverg374tung aufgestockt223. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, mit dieser Regelung h344tten die Parteien lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende GBV 2000 vereinbart, die eine Nettoaufsto-ckung unter Zugrundelegung der Mindestnettobetrags-Verordnung vorsah (247 15 Satz 1 AltTZG) und somit auf 85 % der pauschalierten Nettovollzeitverg374tung. Diese Auslegung der vertraglichen Vereinbarung durch das Landesarbeitsge-richt beanstandet der Kl344ger in der Revisionsinstanz nicht mehr. II. Ma337gebend f374r die Berechnung des Aufstockungsbetrags ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ausschlie337lich die GBV 2012. 1. Das Landesarbeitsgericht geht zun344chst zutreffend davon aus, dass die in Ziff. 3 Abs. 3 GBV 2012 iVm. Ziff. 2 Abs. 4 ETV angeordnete R374ckwirkung wirksam ist. a) Normen mit echter R374ckwirkung sind zwar grunds344tzlich verfassungs-rechtlich unzul344ssig (BAG 27. M344rz 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 44, BAGE 147, 373). Das durch das Rechtsstaatsprinzip gew344hrleistete Vertrauen auf die gel-tende Rechtslage ist allerdings nur schutzw374rdig, wenn die Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begr374nden und darauf ge-gr374ndete Entscheidungen - insbesondere Verm366gensdispositionen - herbeizu-f374hren, die sich bei 304nderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des B374rgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sach-lich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzw374rdig, ist ein r374ckwirkender be-17 18 19 20 21 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 13 - - 13 - 9 AZR 610/14 lastender Eingriff ausnahmsweise zul344ssig (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 77, BVerfGE 131, 20). Ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzw374rdiges Vertrauen des Einzelnen erlaubt es, das Verbot einer echten R374ckwirkung zu durchbrechen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 72 mwN, aaO; BAG 27. M344rz 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 45, aaO). b) Soweit die durch Ziff. 3 Abs. 3, Ziff. 8.3 GBV 2012 iVm. Ziff. 2 Abs. 4 ETV angeordnete r374ckwirkende Abl366sung einer Nettoaufstockung durch eine Bruttoaufstockung - unter Ber374cksichtigung der auch f374r die Beklagte geltenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen - 374berhaupt die betroffenen Arbeitnehmer r374ckwirkend belastet, f374hrt hier der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zur Unwirksamkeit der r374ckwirkenden Regelung. Die vom Geltungsbereich der r374ckwirkenden Regelung erfassten Arbeitnehmer sind nicht schutzw374rdig. Er-fasst werden nur Arbeitnehmer, die wegen der Berechnung des Aufstockungs-betrags Klage erhoben haben. Sie nahmen selbst an, die Berechnung des Auf-stockungsbetrags sei europarechtswidrig, und durften damit nicht darauf ver-trauen, dass die Normen wirksam sind und nicht (r374ckwirkend) ge344ndert werden oder sich zumindest eine anderweitig auszuf374llende Regelungsl374cke ergebe. 2. Der Kl344ger hat nicht dargelegt, dass er durch die r374ckwirkende 304nde-rung der Nettoaufstockung in eine Bruttoaufstockung und die andere Berech-nung nach der GBV 2012 f374r die 204wegen der europarechtswidrigen Berechnung des Aufstockungsbetrags223 klagenden Arbeitnehmer (so Ziff. 2 Abs. 4 ETV) nach Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 374ber die Freiz374gigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (nunmehr Art. 7 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 374ber die Freiz374gigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) unzul344ssig diskriminiert wird. Es gen374gt nicht, dass diese Arbeitnehmer, bei denen es sich ausschlie337lich um sog. Grenzg344nger wie den Kl344ger handeln d374rfte, anders behandelt werden als Al-tersteilzeitarbeitnehmer mit Inlandswohnsitz, f374r die - bezogen auf den hier streitgegenst344ndlichen Zeitraum - weiterhin die Regelung unter Ziff. 8.3 der GBV 2009 gilt. Selbst wenn, wie der Kl344ger meint, auf sein Altersteilzeitarbeits-22 23 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 14 - - 14 - 9 AZR 610/14 verh344ltnis weiter die GBV 2009 anzuwenden w344re, hat er seiner Darlegungslast nicht gen374gt. a) Nach Art. 45 Abs. 2 AEUV ist jede auf der Staatsangeh366rigkeit beru-hende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Besch344ftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbo-ten. Das Diskriminierungsverbot gilt gleicherma337en f374r Akte der staatlichen Be-h366rden wie f374r alle die abh344ngige Erwerbst344tigkeit kollektiv regelnden Tarifver-tr344ge und Vertr344ge zwischen Privatpersonen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des EuGH verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verord-nung (EWG) Nr. 1612/68 (Art. 7 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011) niederge-legte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangeh366rigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminie-rung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tats344chlich zu dem gleichen Ergebnis f374hren (EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39 mwN; BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 33, BAGE 148, 290). Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestim-mung ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verh344ltnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf sog. Grenzg344nger als auf Arbeit-nehmer mit Inlandswohnsitz auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Grenzg344nger besonders benachteiligt (vgl. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 41; vgl. zu Rechtfertigungsgr374nden EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinn374tzigen Salzburger Landes-kliniken Betriebs GmbH] Rn. 36). Um eine Ma337nahme als mittelbar diskriminie-rend qualifizieren zu k366nnen, muss sie nicht bewirken, dass alle 204Inl344nder223 be-g374nstigt werden oder dass unter Ausschluss dieser nur die Staatsangeh366rigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] aaO; 14. Juni 2012 - C-542/09 - [Kommission/ Niederlande] Rn. 38; BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 34, BAGE 148, 290). 24 25 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 15 - - 15 - 9 AZR 610/14 b) Zwar liegt hier eine Ungleichbehandlung durch die Anwendung unter-schiedlicher Aufstockungsregelungen vor. Unterscheidungsmerkmal f374r die An-wendung der GBV 2012 und nicht der GBV 2009 ist, ob ein Besch344ftigter we-gen der Berechnung des Aufstockungsbetrags bis zum Inkrafttreten der neuen Betriebsvereinbarung 204wegen der europarechtswidrigen Berechnung des Auf-stockungsbetrags223 Klage erhoben hat bzw. erheben wird. Da die klagenden Ar-beitnehmer ausschlie337lich sog. Grenzg344nger wie der Kl344ger sein d374rften, kn374pft diese Ungleichbehandlung mittelbar an die Staatsangeh366rigkeit an. c) Ob diese Ungleichbehandlung eine nicht gerechtfertigte weniger g374ns-tige Behandlung des Kl344gers gegen374ber einem vergleichbaren Arbeitnehmer mit Inlandswohnsitz und damit eine unzul344ssige Benachteiligung iSd. Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (Art. 7 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011) darstellt, l344sst sich - auch davon ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausgegangen - nur durch einen Vergleich zwischen dem prozentualen Anteil der Nettoteilzeitverg374tung an der Nettovollzeitverg374tung des Kl344gers und eines vergleichbaren Altersteilzeitarbeitnehmers, der in Deutsch-land steuerpflichtig ist, feststellen. Unzutreffend ist dabei die Auffassung der Beklagten, das wirtschaftliche Ergebnis der Neuregelung f374r die klagenden Ar-beitnehmer sei bedeutungslos, da man mit der 304nderung der Berechnungsme-thode den Vorgaben des EuGH nachgekommen sei. Zwar hat der EuGH an der bisherigen Berechnungsmethode der Aufstockungszahlungen nur die Einbezie-hung pauschalierter deutscher Steuers344tze auch f374r die franz366sischen Grenz-g344nger beanstandet, da dadurch - in Bezug auf die steuerrechtlichen Regelun-gen in Frankreich und Deutschland - ungleiche Sachverhalte gleich behandelt w374rden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das wirtschaftliche Ergebnis bedeutungslos ist. Vielmehr hat der EuGH in seiner Entscheidung ge-rade auf die benachteiligende (wirtschaftliche) Auswirkung durch die fiktive Be-r374cksichtigung der deutschen Lohnsteuer abgestellt (EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 42 ff.). d) Im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist nicht auf die absolute Nettoteilzeitverg374tung abzustellen. Denn auch dann, wenn der 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 16 - - 16 - 9 AZR 610/14 Kl344ger eine (aufgestockte) Nettoteilzeitverg374tung in gleicher H366he erhielte wie ein mit ihm hinsichtlich der Abzugsmerkmale vergleichbarer Altersteilzeitarbeit-nehmer mit Inlandswohnsitz, kann eine weniger g374nstige Behandlung des Kl344-gers darin liegen, dass er im Vergleich zu Arbeitnehmern mit Inlandswohnsitz einen geringeren Prozentsatz von der Nettoverg374tung erh344lt, die er in Vollzeit erhalten h344tte, und somit die durch die Altersteilzeit entstehende Einkommens-l374cke gr366337er ist. Stellte man bei der Vergleichsbetrachtung, wie die Beklagte meint, allein auf die absolute Nettoteilzeitverg374tung ab, bliebe unber374cksichtigt, dass - bei unterstellter geringerer Steuerlast des Kl344gers - die Einkommensl374-cke bei diesem gr366337er w344re als bei einem vergleichbaren Altersteilzeitarbeit-nehmer mit Inlandswohnsitz. e) Der Kl344ger hat nach diesen Grunds344tzen keine Benachteiligung darge-legt. Die Beklagte r374gt zu Recht, dass die vom Kl344ger vorgelegten franz366si-schen Steuerbescheide keine Grundlage f374r eine nachvollziehbare Vergleichs-berechnung seien und das Landesarbeitsgericht sie nicht h344tte verwerten d374r-fen. Die Verwertung des im Steuerbescheid f374r das Kalenderjahr 2012 angege-benen Steuersatzes im Rahmen der Vergleichsbetrachtung stellt eine Verlet-zung des Beibringungsgrundsatzes dar. aa) Der Kl344ger hat die Tatsachen darzulegen, aus denen seine ung374nsti-gere Behandlung wegen der Staatsangeh366rigkeit folgen soll. bb) Zu seiner Steuerbelastung in dem streitgegenst344ndlichen Zeitraum und insbesondere im Kalenderjahr 2012, das Ausgangspunkt f374r die (exemplari-sche) Vergleichsberechnung des Landesarbeitsgerichts war, hat der Kl344ger schrifts344tzlich nichts vorgetragen. Er hat lediglich f374r das Kalenderjahr 2006 einen Steuersatz von 7,54 % unter Vorlage des franz366sischen Steuerbescheids in eigener, auszugsweise deutscher 334bersetzung behauptet und mit Schriftsatz vom 1. M344rz 2011 eine individuelle Steuerbelastung f374r das Jahr 2008 iHv. rechnerisch 6,03 % (1.610,40 Euro von 26.691,46 Euro) in Ansatz gebracht. cc) Das hat das Landesarbeitsgericht 374bersehen. Es hat, indem es unter-lassen hat, sich mit den Normen des franz366sischen Steuerrechts zu befassen, 29 30 31 32 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 17 - - 17 - 9 AZR 610/14 seine tatrichterliche Ermittlungspflicht aus 247 293 Satz 2 ZPO verletzt. Das aus-l344ndische Recht hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (BGH 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - Rn. 18 mwN; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 40). In welcher Weise er sich nach 247 293 ZPO die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgem344337en Ermes-sen. Die Anforderungen sind umso gr366337er, je detaillierter die Verfahrensbeteilig-ten eine ausl344ndische Rechtspraxis vortragen. Vom Revisionsgericht 374berpr374ft werden darf lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausge374bt, ins-besondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgesch366pft hat. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss dar374ber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausl344ndische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erfor-schung des ausl344ndischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (BGH 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - Rn. 18 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat ohne Auseinandersetzung mit den der Berechnung der Steuers344tze zugrunde liegenden Parametern und Rechtsvorschriften lediglich einen von der franz366si-schen Finanzbeh366rde ermittelten Wert 374bernommen. Darin liegt keine Ermitt-lung von Rechtsnormen iSd. 247 293 ZPO. Die dieser Berechnung zugrunde lie-genden Rechtsnormen hat das Landesarbeitsgericht, das davon ausging, es komme auf die Einzelheiten der Bescheide und damit auch auf die dem errech-neten Steuersatz zugrunde liegenden Umst344nde und Rechtsvorschriften nicht an, gerade nicht ermittelt. dd) Da nach der GBV 2009 f374r die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Inlands-wohnsitz eine pauschalierte, monatlich anfallende Lohnsteuer im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistung zu ber374cksichtigen ist und nach dem Parteivorbringen eine solche Lohnsteuer im franz366sischen Steuerrecht nicht existiert, h344tte der Kl344ger unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Steuersysteme Vergleichsparameter darlegen m374ssen, die gew344hrleisten, dass vergleichbare Sachverhalte miteinander verglichen werden. Dem h344tte er dadurch nachkom-men k366nnen, dass - ggf. durch Sachverst344ndigengutachten - ein der deutschen Lohnsteuer unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Steuerklasse entsprechender 33 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 18 - - 18 - 9 AZR 610/14 fiktiver franz366sischer Steuersatz auf sein Arbeitseinkommen ermittelt worden w344re. ee) Nicht aufgekl344rt ist, ob nach dem franz366sischen Steuerrecht - im Ge-gensatz zum deutschen Steuerrecht - der Aufstockungsbetrag zu versteuern ist. Die Beklagte hat mit Schrifts344tzen vom 28. Juli 2010 und 7. M344rz 2011 darauf hingewiesen, dass dies nach ihrer Kenntnis von den franz366sischen Finanzbe-h366rden unterschiedlich gehandhabt werde. Eine eindeutige Auskunft enth344lt die vom Kl344ger erstellte deutsche 334bersetzung des Schreibens der 204Direction g351n351rale des Finances publiques223 vom 1. September 2010 nicht. Zum einen wird nur best344tigt, dass die franz366sischen Steuerbeh366rden 204davon ausgehen223, dass die Aufstockungsbetr344ge in Frankreich steuerpflichtig seien. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass 204zur Zeit223 eine Kl344rung mit deutschen Beh366rden stattfinde. Das Ergebnis dieser Kl344rung ist vom Kl344ger nicht vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht ist - ohne in der Begr374ndung des Berufungsurteils darauf einzugehen - davon ausgegangen, dass die Aufstockungsbetr344ge in Frankreich zu versteuern seien. ff) Zudem h344tte der Kl344ger im Rahmen der Vergleichsbetrachtung bei der Berechnung seiner (hypothetischen) Nettovollzeitverg374tung und der eines ver-gleichbaren Arbeitnehmers mit Inlandswohnsitz sowie bei der Berechnung der Nettoverg374tung nach der GBV 2012 oder von seinem Standpunkt aus gesehen nach der GBV 2009 seine tats344chlichen Sozialversicherungss344tze in Ansatz bringen m374ssen und nicht die Sozialversicherungspauschale iHv. 21 %. Hierzu hat er die f374r eine Vergleichsberechnung erforderlichen Tatsachen entspre-chend 247 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO nicht dargelegt. Das Gericht ist nicht verpflich-tet, sich die Angaben aus den als Anlagen - zumal im Wesentlichen von der Beklagten - vorgelegten Abrechnungen selbst 204zusammenzusuchen223 (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330). F374r die Anwendung des 247 287 Abs. 1 ZPO, der nach 247 287 Abs. 2 ZPO f374r verm366gensrechtliche Streitigkeiten entsprechend anwendbar ist, ist - abgesehen davon, dass es hier nicht um die H366he einer streitigen Forderung, sondern um die Feststellung einer 34 35 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 19 - - 19 - 9 AZR 610/14 Benachteiligung geht - jedenfalls deshalb kein Raum, weil die exakte Ermittlung der Sozialversicherungss344tze weder schwierig noch unverh344ltnism344337ig ist. B. Die Anschlussrevision des Kl344gers ist unzul344ssig, da sie nicht den Be-gr374ndungsanforderungen des 247 554 Abs. 3 ZPO entspricht. I. Zur ordnungsgem344337en Begr374ndung der Revision m374ssen gem344337 247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgr374nde ange-geben werden. Bei Sachr374gen sind diejenigen Umst344nde bestimmt zu bezeich-nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegr374ndung muss den angenommenen Rechts-fehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen l344sst. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gr374nden des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollm344chtigte des Revisions-kl344gers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin 374berpr374ft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegr374ndung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil au337erdem zur richtigen Rechtsfindung des Revi-sionsgerichts beitragen. Die blo337e Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gr374nden des Berufungsurteils gen374gt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Revisionsbegr374ndung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8 mwN; 18. M344rz 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Diese Grunds344tze gelten in gleicher Weise f374r die An-schlussrevision (247 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO). II. Gemessen daran ist die Anschlussrevision nicht ausreichend begr374n-det. Der Kl344ger setzt sich mit den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Soweit er die Auffassung vertritt, die GBV 2012 und der ETV seien hinsichtlich der r374ckwirkenden Neuregelung der Berechnung des Aufsto-ckungsbetrags nicht nur wegen einer unzul344ssigen Benachteiligung, sondern bereits wegen einer unzul344ssigen echten R374ckwirkung bzw. aus Gr374nden des Vertrauensschutzes unwirksam, zeigt er nicht auf, inwiefern die rechtliche W374r-digung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Der Kl344ger setzt lediglich schlagwortartig seine eigene Rechtsauffassung gegen die des Beru-36 37 38 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0 - 20 - - 20 - 9 AZR 610/14 fungsgerichts, ohne sich mit dessen Ausf374hrungen auseinanderzusetzen. Zu-dem l344sst die Begr374ndung des Kl344gers auch nicht erkennen, inwiefern die von ihm beanstandete Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein soll, da auch das Landesarbeitsgericht - wenn auch aus anderen Gr374nden - von einer Nich-tigkeit der Regelung ausgegangen ist. Insoweit l344sst der Kl344ger die Richtung dieses Revisionsangriffs nicht erkennen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Br374hler Klose Krassh366fer Der ehrenamtliche Rich- ter Mehnert ist infolge des Endes seiner Amtszeit mit Ablauf des 30. November 2015 an der Unterschrifts-leistung verhindert. Br374hler Anthonisen 39 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR610.14.0
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