Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. August 2015 Neunter Senat - 9 AZR 952/13 - ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden - 5 Ca 726/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 Sa 1564/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Altersteilzeit - Mindestnettobetrag iSd . § 5 Abs. 2 TV ATZ Bestimmung en : Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 § § 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 952/13 2 Sa 156 4 /12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 1. August 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisio nsbeklagtes Land, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 1 . August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und die ehrenamtliche Richt e- rin Neumann für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Kläge rs gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 1 0. Juli 2013 - 2 Sa 1564/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von tarifliche n Sonderzahlu n- gen, die aufgrund einer Änderung der t arif lichen Grundlage während der Fre i- stellungsphase seines Alterstei l zeitarbeitsverhältnisses nicht mehr vorgesehen sind, im Rahmen der Berechnung de s Mindestnetto betrags. Der Kläger stand in einem Arbei tsverhältnis zum beklagten Land , d as sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes - Angestellten - tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmte . Aufgrund des Altersteilzeitarbeitsvertra g s v om 1 7. März 2005 iVm. der Änderung vom 2 8. August 2008 vereinbarten die Pa r- teien unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeita r- beit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung ( TV ATZ ) zuletzt für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 3 1. Januar 2013 Altersteilzeit im Blockm o- dell mit einem Wechsel in die Freistellungsphase zum 1. Juli 200 9. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der den BAT ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Diens t des Landes Hessen (TV - H) vom 1. September 2009 Anwendung, der die Zahlung eines Urlaubsgel d s nicht mehr und statt einer bislang zu zahlenden (jährlichen) Zuwendung iHv. ca. 82 vH die Zahlung einer Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV - H iHv. 60 vH des Bezugs entgelts vorsieht. Der TV ATZ idF des Än derungstarifvertrags Nr. 2 vom 3 0. Juni 2000 lautet auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 4 - § 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für en t- sprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tarifl i- chen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT - O) ergebe n- den Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügeb e- standteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht - und Schichtzulagen ents prechend dem Umfang der ta t- sächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Abs atzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. § 5 Aufstockungsleistungen (1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bez ü- ge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversich e- rungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tr a- genden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge a ufgestockt (Au f- stockungsbetrag). Bei der Berechnung des Auf - stockungsbetrags bleiben steuerfreie Bezügeb e- standteile, Entgelte für Mehrarbeits - und Überstu n- den, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften s o- wie für Arbeitsbereitschaften ( § 18 Abs. 1 Unte r- abs . 2 MTArb/MTArb - O bzw. § 67 Nr. 10 BMT - G/ BMT - G - O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch se in, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrag e s des bis herigen Arbeitse ntgelts erhält (Mindestnettob e- trag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeit s- leistung bei bisheriger wöche ntlicher Arbeitszeit ( § 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der s o- zialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu trag enden Umlage zur Zusatzversorgungseinric h- tung bleibt unberücksichtigt. - 4 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 5 - Protokollerklärung zu Absatz 2: Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksicht i- gen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile eben falls Mit dem Bezügenachweis für Dezember 2011 nahm das bekl agte Land gegenüber dem Kläger für die Mo nate Juli 2010 und Juli 2011 eine Nachza h- lung von Urlaubsgeld für die Jahre 2010 und 2011 und für die Monate Nove m- ber 2010 und November 2011 eine Nachzahlung der (jährlichen) Zuwendung für die Jahre 2010 und 2011 vor. Eine Berücksichtigung von Urlaubsgeld und (jährlicher) Zuwendung bei der Mindestnettobetragsberechnung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ für die Monate Juli und November 2010 sowie Juli und November 2011 lehnte das beklagte Land auch nach Beanstandung durch den Kläger unter Hinweis auf einen Erlass des H essischen Ministeriums des Inne r n und für Sport vom 2 2. Juli 2011 ab. Mit seiner dem beklagten Land am 2 9. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung eines - in der Höhe zwischen den Parteien unstreit i- gen - Betrags iHv. 1.3 2 4,06 Euro netto ne bst Zinsen als weitere Altersteilzei t- vergütung verlangt. Dazu hat der Kläger die Ansicht vertreten, in der Freiste l- lungsphase seien Urlaubsgeld und (jährliche) Zuwendung nach der sog . Spi e- gelbildtheorie auch bei der Berechnung des Mindestnettobetrags nach § 5 Abs. 2 TV ATZ trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens des TV - H zu berücksicht i- gen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.32 4,06 Euro netto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts hängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffa s- sung vertreten, Urlaubsgeld und ( jährliche ) Zuwendung seien bei der Berec h- nung des Mindestnettobetrags nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrags nicht zu berücksichtigen. 4 5 6 7 - 5 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nettobetrags iHv. 1.324,06 Euro aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag iVm. § 5 Abs. 2 TV ATZ . I. Bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart haben, ist zwischen der Berechnung der Bezüge nach § 4 Abs. 1 TV ATZ und der B e- rechnung des Mindestnettobetrags nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zu differenzieren ( vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/0 4 - Rn. 21, BAGE 116, 86; 2 4. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (5) der Gründe, BAGE 106, 353; Langenbrinck/Litzka/Kulok Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Tarifbeschä f- tigte 5. Aufl. § 4 TV ATZ Rn. 6) . Streitgegenstand ist im vorlie genden Verfahren allein die Höhe des Mindestnettobetrags iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ . II. Das beklagte Land hat der Berechnung des Mindestnettobetrags iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ zu Recht das sog. Hätte - Entgelt zugrunde gelegt. Gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 T V ATZ muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, d ass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsen t- gelts erhält. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 TV ATZ ist als bisheriges A r- beitsentgelt anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitrags pflichtige A r- beitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger w ö- chentlicher Arbeitszeit ( § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ) zu beanspruchen hätte. 1. Wie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sowie § 6 Abs. 1 AltTZG idF vom 2 7. Juni 2000 (geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Diens t- leistungen am Arbeitsmarkt vom 2 3. Dezember 2003 , BGBl. I S. 2848 ) , denen 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 7 - § 5 Abs. 2 TV ATZ nachgebildet wurde (zur Gesetzes - und Tarifgeschichte vgl. BAG 1 1. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 47, BAGE 118, 1) , ist bei der Berec h- nung des (Net to - ) Aufstockungsbetrags das sog. Hätte - Entgelt zugrunde zu l e- gen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21, BAGE 116, 86; 2 4. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (4) der Gründe, BAGE 106, 353) . Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen auf den kl a- ren Wortlaut der Tarifvorschrift abgestellt. Darüber hinaus gebietet auch der Sinn und Zweck des Mindestnettobetrags die Ermittlung des fiktiven Entgelts, das dem Arbeitnehmer im fraglichen Monat der Freistellungsphase zugesta n- den hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit, die mit ihm vor dem Übe r- gang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, tatsächlich gearbeitet hätte. Die Aufstockung auf den Mindestnettobetrag stellt keine Gegen leistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung dar ( B AG 1 9. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 4 der Gründe, BAGE 112, 214) . Die Aufstockungsleistungen h a- ben zum Ziel, den Lebensstandard des Arbeitnehmers auch in der Altersteilzeit zu sichern (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21, BAGE 1 1 6, 86 ) . Wü r de sich der Mindestnettobetrag an den - regelmäßig - bereits einige Jahre alten tariflichen Regelungen während der Aktivphase orientieren, so wäre nicht g e währleistet, dass der Lebensstandard auch unter den geänderten Lebensb e- dingungen in der Freistellungsphase aufrechterhalten werden kann. Dies wird vielmehr durch die Anwendung der dann aktuellen Tarifregelungen gesichert, was in der Regel zu einem höheren Mindestnettobetrag führt als die spie gelbil d- liche Betrachtung der Vergütung im Referenzmonat der Aktivphase. Dafür, dass diese Dynamik dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, streitet auch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 TV ATZ , nach der allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtige n sind, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeine n Bezügeerhöhungen teilnehmen. Dies lässt sich mit der Auffassung des Klägers, bei der Ermittlung des Mindestnettobetrags sei die Tarifsituation im entsprechenden Monat der Akt ivphase zugrunde zu legen, nicht in Einklang bringen. 13 - 7 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 - 8 - 2. Der Senat hat auch mit seiner Entscheidung vom 1 1. April 2006 ( - 9 AZR 369/05 - BAGE 118, 1) die Maßgeblichkeit des sog. Hätte - Entgelts im Rahmen des § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht zugunsten einer Geltung des Spiegelbil d- prinzips aufgegeben. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, die bemessen, das der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zu beanspruchen hatte (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52 , aaO ) . Diese Erwägung ist jedoch im Zusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu sehen. Nur der sog. Zeitfaktor ist vergangenheitsbezogen. Für das - vorliegend streitg e- genständliche - Arbeitsentgelt (sog. Geldfak tor) hat der Senat an der Gege n- wartsbezogenheit ausdrücklich festgehalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44 , aaO ) . Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 1 6. November 2010 ein anderes Ergebnis. Streitgegenstand war in jener Entscheidung allein die Auszahlung des während der Aktivphase nicht ausgezahlten Teils der tarifl i- chen Einmalzahlung, nicht die Berechnung des Mindestnettobetrags iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ (BAG 1 6. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 28 ff.) . 3. Zur Ermittlun g des Mindestnettobetrags hat mithin auch bei Arbeitne h- mern in der Passivphase der Altersteilzeit eine (fiktive) Überleitung in den TV - H zu erfolgen (vgl. zur Überleitung in den TVöD/ TV - L Langenbrinck/Litzka/Kulok Altersteilzeit im ö ffentlichen Dienst für Tarifbeschäftigte 5. Aufl. § 5 TV ATZ Rn. 58; siehe auch TdL - Hinweise zur Anwendung des TV ATZ im Geltungsb e- reich des TV - L, zu III 4.2, abgedruckt bei Sponer/Steinherr TVöD/TV - L Ergä n- zende Vorschriften Ordner 1 TV ATZ Anhang Nr. 2.2) . Danach hätte der Kläg er keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds und anstelle der fr ü- her gezahlten (jährlichen) Zuwen dung nur noch Anspruch auf eine Jahresso n- derzahlung gemäß § 20 TV - H. Urlaubsgeld und (jährliche) Zuwendung waren daher bei der Ber echnung des Mi ndestnettobetrags nicht zu berücksichtigen. Nach einem Vergleich des Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ mit dem Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ist dem Arbeitne h- mer der höhere Betrag zu zahlen. Das war hier der Fall. 14 15 16 - 8 - 9 AZR 952/13 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR952.13.0 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Brühler Suckow Klose Die Amtszeit de r ehrenam t- lichen Rich terin Neumann ist abgelaufen. Brühler Ropertz 17
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