Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 293/15 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 I. Arbeitsgericht Stralsund Urteil vom 16. April 2014 - 3 Ca 506/13 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 107/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; AltTZG § 8a; BGB §§ 242, 285, 823 , 826 ; GmbHG § 13 Abs. 2, § 43; SGB IV § Leitsatz: Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 293/15 3 Sa 107/14 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 23 . Februar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Nebenintervenientin, pp. 1 . Beklagter zu 1., Berufungsbeklagter zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., - 2 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 3 - 3. Be klagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung v om 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Lücke für R echt erkannt : 1. D ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 107/14 - wird zurückgewiesen. 2 . Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten we r- den der Nebenintervenientin auferlegt. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetr e- tenem Recht wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben au s Altersteilzeit im Blockmodell . Die V GmbH wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die P GmbH zur P + S GmbH (im Folgenden Schuldn e rin ) ve r schmo l zen. Die B e kla g- ten waren Geschäftsführer der Schul d nerin, d er B e klagte zu 1 . vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der B e kla g te zu 2 . seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3 . vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin a m 29. August 2012 bea n tragte I n solvenzve r fahren wurde am 1 2 - 3 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 4 - 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbe it - nehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockm o dell. Die P GmbH hatte mit der Klägerin , einer Versicherung, und die V GmbH mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzs i ch e rung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im Sep tember 2011 Wir t schaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Z u sammenführung der beiden u n- terschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen we r den könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Kläg e rin a uf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Ve r träge zur I n so l ven z s i ch e- rung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen b e endet. Ob zw i schen der Schuldnerin und der Klägerin vor der Eröffnung des Inso l venzve r fa h rens eine n eue Insolvenzsich e rung der Wertgu t haben durch eine Globa l bür g schaft au f- grund einer Kaution s versicherung z u stande geko m men ist, ist zw i schen den Parteien streitig. Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der Klägerin darauf , dass die se Schadensersatzford e- rungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio . Euro a n- kauft und im Gegenzug zunächst 2 , 66 Mio. Euro zur Verfügung stellt . Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtford e- rung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt wer den , wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio . Euro an die Klägerin abtreten. Die 136 Arbei tnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit unter schrieben die Abtretungsverei n- barungen im Dezember 2012, die Klägerin unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwa l- ter vermeintliche Ansprüc he der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusa m- menhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zu gunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten e r- folglos auf, an sie Schadens ersatz aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen Abtretung der jeweils zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen zu leisten. 3 4 5 - 4 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 5 - Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung zu ihren Lasten sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zusta nde gekommen. Die G e- schäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Ve r träge mit Schutzwi r- kung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Zudem haft e- ten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation . Jede n- falls folgte n die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV . Der Wortlaut des § 8 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. De m Anwendungsausschlu ss unterf alle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Klägerin hat sinngemäß zuletzt beantragt, 1 . d ie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 3.081.412,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines jeweils bezifferten Teilbetrags aus den zur Insolvenztabelle festgestel l- ten Forderungen der jeweils namentlich b enannten Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben ; 2 . f est zu stell en, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme de r im Rahmen des Antrags zu 1. näher bezeichneten Abtretungsangebote befinden ; 3 . fest zu stell en , dass die Beklagten als Gesamts chul d- ner verpflichtet sind, an s ie 45.246,08 Euro zu za h- len, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines nachträglich zur Insolvenztabelle anzumeldenden und festzustellenden Anspruchs von a) E in Höhe von 1.163,26 Euro , b) F in Höhe von 19.403,29 Euro , c) J Höhe von 24.679,56 Euro . Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Klägerin ang e- schlossen. Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geei g- neter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe , sie einen etwaigen 6 7 8 - 5 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 6 - Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht zu vertr e- ten hätten und die Abtretung s vereinbar ungen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größte n- teils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherung s- beiträge zu zah len, hat sie d ie Klage in der Revisionsverhandlung mit Zu sti m- mung der Beklagten zurückgenommen. Die Ne benintervenientin hat sich den Revisionsa nträgen der Klägerin angeschlossen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urt eil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A. D ie Klage ist zulässig. De r Zulässigkeit des Klageantrag s zu 2. steht nicht entgegen, dass der Annahmeverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann. In Fällen, in denen ein Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, ist der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der diesem gebührenden Leistung festzustellen , aus Gründen der Zweckmäßigkeit und wegen des schutzwürdigen Interesses des Klägers, den für die Vollstr e- ckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, als zulässig anzusehen (vgl. BGH 31. M ai 2 000 - XII ZR 41/98 - zu 5 der Gründe; 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zu 1 b der Gründe; 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - zu III der Gründe; MüKo ZPO /Becker - Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 24 mwN) . 9 10 11 - 6 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 7 - B. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen geg en die Beklagten die mit den Klageanträgen zu 1 . und 3 . geltend gemachten Schadensersatza n- sprüche nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet. I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelösten Insolvenzsich e- rungen der Wertguthaben vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurden und die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und de n Alterstei l- zeitarbeitnehmern wirksam sind. Z u g unsten der Klägerin kann davon ausg e- gangen werden , dass keine neue Insolven z sicherung zustande gek ommen ist und die Abtretungsvereinbarungen nicht un wirksam sind. II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den betroffenen 136 Arbeitnehmer n aus den Altersteilzeitarbeitsve r- hältnissen. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer G e- sellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesel l- schaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Ve r- bindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haf tung s- grund gegeben ist (st. Rspr., v gl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 2 0 ; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 20) . An einem solchen besonderen Ha f- tungsgrund fehlt es. 1. Für eine au sdrückliche oder konkludente Erklärung der B eklag ten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus de n Alter s- teilzeitarbeitsverhältni s s en fehlt jeder Anhaltspunk t (vgl. zur Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme : BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 25, BAGE 133, 213; 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 14, BAGE 121, 182) . 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutre f- f end angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträge n der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung z u- gun s ten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt. 12 13 14 15 16 - 7 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 8 - a ) Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor , wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts - und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verle tzung ve r- tragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann ( BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42; BGH 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - Rn. 13, BGHZ 193, 297) . D er Vertragsschuldner muss die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen ha ben , dass bes timmbare Dritte nicht geschädigt werden. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der ve r- tragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung un ter Berücksicht i- gung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Ve r- tragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr g e- schuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgege n- gebracht wird. Um die vo m Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgesta l- tung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Ve r- mögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - Rn. 27 mwN, BGHZ 176, 281) . Der K reis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachg e- rechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Inte resse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten b e- steht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedür f- tig ist ( BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42; BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - aaO mwN; vgl. auch MüKo BGB /Gottwald 7. Aufl. § 328 Rn. 179 ff.; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 328 BGB Rn. 16 ff.; Bamberger/Roth / Janoschek BGB 3. Aufl. § 328 Rn. 50 ff.) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eine r Schutzwirkung für Dritte regelmäßig zu einer Vermehrung des Haftungsr i- sikos führt ( vgl. Medicus/ Lorenz Schuldrecht I 2 0 . Aufl. Rn. 8 18) . Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit de r anderen Vertragspart ei begründet grundsätzlich keine besondere Schutzbedürftigkeit, die es rechtfertigt, den Dritten in den Schutzb e- 17 - 8 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 9 - reich eines anderen Vertragsverhältnisses einzubeziehen. D a s Risiko der Za h- lungsunfähigkeit ihres Vertragspartners hat regelmäßig jede Vertragspartei selbst zu tragen. b ) Gemessen an die sen Grundsätzen entfalten die Geschäftsführer anste l- lungs verträge der Beklagten keine Schutzwirkung für die Altersteilzeitarbei t- nehmer mit Wertguthaben. Diese sind nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es rechtfertigt, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutz bereich der Geschäftsführer anstellungs verträge der Beklagten mit der Schuldnerin ei n- zubeziehen ( im Ergebnis ebenso Kleingers Der gesetzliche Insolvenzschutz von Arbeit szeitwertguthaben und die Haftung von Arbeitgeberrepräsentanten ge genüber Arbeitnehmern S. 95 ) . aa) N ach der gesetz lichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG) . Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer einer GmbH grun d- sätzlich nicht persönlich ( MüKoGmbHG/Fleischer 2. Aufl. § 43 Rn. 340 mwN) . Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermög en beschränkt. Zwar umfass t die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die de n Geschäftsführer n e i- ner GmbH aufgrund ihrer Organstellung oblieg t (§ 43 Abs. 1 GmbHG) , auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhä lt und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt ( sog. Legali tätspflicht). D i e- se Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. § 43 Abs. 1 GmbHG regelt a l- lein die Pflichten des Geschäftsführers aus seinem durch die Bestellung b e- gründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Diese Pflichten dienen nicht dem Zweck, Gläubiger der Gesellschaft vor den Folgen einer sorgfaltswidrigen G e- schäfts führung zu schützen. A us der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich , dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsfü h- rung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Glä u- 18 19 - 9 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 10 - biger entstehen lässt (BGH 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 - Rn. 22 f. mwN, BGHZ 194, 26) . bb) Im Übrigen feh l t die Schutzbedürftigkeit der Altersteilzeitarbeitnehmer in Bezug auf die Sicherung de r Wertguthaben. § 8a AltTZG stellt ihnen in Abs a tz 3 und 4 ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung ihrer legitimen Sicherungsi n- teressen zur Verfügung . W erden sie durch eine falsche Information nach § 8a Abs. 3 AltTZG seitens eines organschaftlichen Vertreters des Arbeitgebers g e- täuscht, werden regelmäßig Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gegen diesen begründet (vgl. dazu BAG 21. N ovember 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff.) . Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Konzeption sind die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben nicht schutzlos (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, BAGE 133, 213) und damit - ins - besondere i n Abwägung mit dem Interesse der Geschäftsführer an einer B e- schränkung ihres Haftungsrisikos - nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es erfordert, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsausle gung in den Schutz bereich der Geschäftsführer anstellungs verträge der Beklagten mit der Schuldnerin einz u- beziehen. 3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt , die auf e i- nen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schäd i- gung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen A n- spruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff.) . Die Klägerin hat solche Tatsachen auch n icht behauptet. 4 . Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in B e- tracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr. , zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZ R 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe) . 20 21 22 - 10 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 11 - 5 . Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt. a) Die Klägerin hat keine Handlungen der Beklagten dargelegt , die die Straftatbeständ e des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solche n Haftung : zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 34 ff., BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff. und 36 f.) . b) Die Beklagten haften auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG. Zwar handelt es sich bei § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, jedoch ausschließl ich im Verhältnis zum Arbeitgeber. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (vgl. zu § 8a AltTZG idF v om 23. Dezember 2003 (aF) BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 47 ff., BAGE 133, 213) . Daran hat sich durch die Änderung des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 20 08 (BGBl. I S. 2940) nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 SGB IV zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von geset z- lichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsich e- rung von Wertg uthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZ G die Anwendbarkeit des § 7e SGB IV für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a AltTZG noch die Gesetzesbegründung enthalten einen Hin weis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er pe r- sönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 A ZR 44/09 - Rn. 53, aaO ) . Dem entsprechend können die Arbeitnehmer ihren Sch a- densersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 AltTZG stützen. 23 24 25 - 11 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 12 - c) Ein Anspruch der Klägeri n gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG kann auch n icht aus einer Garantenstellung hergeleitet we r- den. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagten als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin Organisations - oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 A ZR 44/09 - Rn. 5 6 , BAGE 133, 213; Kleingers aaO S. 1 09 f.) . Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, setzt ua. voraus, dass d ies er in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Ha f- tungstatbestand erfüll t hat, wenn - wie hier - keine weiter gehende Zurec h- nungsnorm eingreift. An der Erfüllung eines deliktischen Haftungstatbestands fehlt es. 6 . Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten (BGH 21. Mai 1996 - XI ZR 199/95 - zu III 1 der Gründe mwN , BGHZ 133, 36 ) Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten. a) Diese Grundsätze finden Anwendung , wenn d as Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden auf einer für den Schädiger zufälligen Schadensverl a- gerung beruht. Derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer A n- spruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, ist dann berechtigt , den fremden Scha den geltend zu machen . Er hat seinen Anspruch nach § 285 Abs. 1 BGB an den geschädigten Dritten abzutreten. Auf diese Weise wird ve r- hindert, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Sch a- dens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritte n Vorteile zieht (vgl. BAG 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 15, BAGE 119, 122; Palandt/Grün e berg Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105) . b) Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer zufälligen Schadensverlagerung fehlt . Der Schaden konnte konzeptionell und von vornherein erkennbar nicht bei der Schuldnerin, sondern ausschließlich bei den Altersteilzeitarbeitnehmern mit Wertguthaben eintreten (so auch Deinert RdA 2014, 327, 335) . Es fehlt folglich bereits a- 26 27 28 29 - 12 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 13 - Drittschadensliquidation vergleichbaren Interessenlage ( zutreffend Kleingers aaO S. 96 f. ) . 7. Ohne Rechtsfehler hat das Lande s arbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. D ie Anwe n- d ung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser A n- wendungsa usschluss alle in § 7e SGB IV getr offenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftl i- chen Vertreter (ebenso Schaub/Vogelsang ArbR - Hd B 16. Aufl. § 83 Rn. 16) . a) Bereits der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG zwingt zu diesem Auslegungsergebnis . Die Vorschrift ordnet an, dass § 7e SGB IV keine Anwendung findet. Sie nimm t damit die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV geregelte Haftung vom Anwendungsausschluss nicht aus. Hätte der Gesetzgeber die Ha f- tung der organschaftlichen Vertreter vom Anwendungsausschluss ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen. b) Eine Einschränkung des Anwendungsausschlusses des § 7e SGB IV durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dessen systematischer Stellung innerhalb der Norm. Zwar wäre es unter systematischen Gesichtspunkten klarer gewesen, wenn der A n- wendungsausschluss in einem eigen en Absatz am Ende des § 8a AltTZG ger e- gelt und nicht als zweiter Halbsatz in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG eingefügt wo r- den wäre. D ies lässt aber eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm nicht zu. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Bestimmung ist zudem nur ein schwacher Indikator (so auch Deinert RdA 2014, 327, 329) . c) D ie Entstehungsgeschichte , systematische Gesichtspunkte und der Sinn und Zweck der in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV getroffenen Regelungen bestätigen die wortlautgetreue Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG . 30 31 32 33 - 13 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 14 - a a) Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach § 7e SG B IV bewusst anders ausgestaltet als die zum Zeitpunkt der Einführung di e- ser Vorschrift bereits in § 8a AltTZG geregelte Insolvenzsicherungspflicht für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen . Dies wird darau s deutlich , dass er den auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittenen Inso l- venzschutz im Alt TZG für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolven z- schutzes für die unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur als bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle a n- wendbar ansah. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Anforderungen müs s- ten in besonderer Weise zugeschnitten sein, da - anders als bei der Alterstei l- zeit - der Insolvenzschutz in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein müsse. Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, statt der generellen Übernahme der Altersteilzeitregelung in das SGB IV den in der Vorgängerregelung § 7b SGB I V aF (davor bis zu m 31. Dezember 2007 § 7d SGB IV aF) geregelten I n- (vgl. BT - Drs. 16/10289 S. 11) . Die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit sollte sich hingegen nach dem W illen des Gesetzgebers weiterhin nach § 8a AltTZG 7e SGB IV bemessen. Durch den in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG neu eingefügten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7e SGB IV sollten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden. SGB IV Anwendung finden (BT - Drs. 16/10289 S. 20) . b b) § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG erlegt einseitig dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung auf . Diese Norm ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 47, BAGE 133, 213) . Darüber hinaus verpflichtet § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG de n Arbeitgeber, de m A ltersteilzeita rbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuwei sen . Kommt der Arbei t- geber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßna h- men nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des A ltersteilzei t- 34 35 - 14 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 15 - a rbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann d ieser nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG verlangen, dass Sicherheit in Höhe des best ehenden Wertguthabens geleistet wird . c c) Demgegenüber richtet sich § 7e Abs. 1 SGB IV ebenso wie die Vo r- gängerregelung i m SGB IV an beide Vertragsparteien. Aufgrund der Verpflic h- tung des Arbeitnehmers , am Insolvenzschutz seines Wertguthabens mitzuwi r- ken, wurde die Vorgängerregelung nicht als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. zu § 7d SGB IV aF BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 19, BAGE 121, 182; 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293) . Der Gesetzgeber h at angesichts des Umstands, dass diese Regelung in der Praxis nicht selten zum Anlass genommen worden ist , die Schwäche dieser Regelung darin besteht , dass sie keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht und die Rechtsprechung ihr auch keinen Schutzgesetzcharakter zugebilligt , der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schaden s ersatz als Sekundäranspruch ermöglicht (BT - Drs. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf BAG 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 - ) . Gleichwohl hat er davon abgesehen, entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 8a Abs. 1 AltTZG nur dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung au f- zuerlegen und damit § 7e Abs. 1 SGB IV als Schutzgesetz aus zugestalten. Vielmehr hat er es bewusst weiterhin beiden Vertragsparteien überlassen, im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern. Allerdings hat er de r Schwäche der Vorgängerregelung durch die Einführung der Abs ätze 5 bis 7 des § 7e SGB IV Rechnung getragen (vgl. BT - Drs . 16/10289 S. 17 f. ) . § 7e Abs. 5 SGB IV eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kündigung der Wertguthabenvereinbarung, wenn der Arbeitg e- ber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 36 37 - 15 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 16 - SGB IV aufzulösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit ka nn der Träger der Rent en versicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV bewirken, dass die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist ( vgl. BT - Drs. 16/10289 S. 17) . § 7e Abs. 7 SGB IV ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schaden s ersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt (BT - Drs. 16/10289 S. 18) . Die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV beruhen damit auf der Grund - entscheidung des Gesetzgebers , die Insolvenzsicherung de r Wertgutha ben in § 7e SGB IV strukturell anders als in § 8a AltTZG auszugestalten, insbesondere § 7e SGB IV nicht als Schutzgesetz zu normieren. Dies zwingt zu der Anna h- me, da ss der Gesetzgeber bewusst sowohl die Insolvenzsicherungspflicht als auch die diese Pflicht flankierenden weiteren Regelungen in § 7e SGB IV a b- weich end von der Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in § 8a AltTZG ausgestaltet und folgerichtig in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG auch die Anwend ung des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB I V ausgeschlossen hat. Insbeso n- dere d er Hinweis in der Geset ze sbegründung , dass sich die Insolvenzsich e- rung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [ AltTZG ] als lex specialis zu § 7e SGB IV bem isst und Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden (BT - Drs. 16/10289 S. 20) , zeigt, dass s ich der Anwendung s- ausschluss nicht lediglich auf die Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertguth a- bens bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankiere n- den Regelungen. Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a AltTZG als sei nur zu folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG lediglich insoweit auf § 7e SGB IV beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a AltTZG ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht, zumal der organscha ftliche Vertreter als Adressat e i- ner gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss , welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 53, BAGE 133, 213) . 38 - 16 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 17 - d d) Auch Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen das Auslegungse r- gebnis. (1) § 7e Abs. 7 SGB IV soll bewirken , dass die Insolvenzfestigkeit des ve r- einbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung geprüft und die Insolvenzfestigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit si chergestellt wird (vgl. BT - Drs. 1 6 /10289 S. 18) . Daraus wird deutlich, dass diese Norm vor allem pr ä- ventiv wirken soll ein gesteigertes Eigeninteresse an der Gewährleistung eines geeigneten und au sreichenden Insolvenzschutzes hat . Die sorgfältige Prüfung des Insolven z- schutzes im Vorfeld wird damit zum Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. se i- ner Repräsentanten (vgl. Deinert RdA 2014, 327, 331) . Hätte der Gesetzgeber den in § 7e Abs. 7 SGB IV normier ten Schadensersatzanspruch auch für Wer t- guthaben im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einführen wollen, hätte es bereits der Präventionszweck nahegelegt, die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV ausdrücklich von dem Anwendungsausschluss auszunehmen und damit den organschaftlichen Vertretern ihr Haftungsrisiko klar vor Augen zu führen. (2) U nter dem Gesichtspunkt der Prävention ist bei Altersteilzeitwertguth a- ben regelmäßig in geringerem Maße eine Haftung organschaftlicher Vertreter erforderlich als bei sonstigen Wertguthaben. Der Prüfung der Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung kommt besondere Bedeutung zu, weil angesichts der Vielzahl bereits vorha n- dener und sich noch entwickelnder Arbeitszeitkontenmodelle neue und in der Praxis noch nicht erprobte Sicherungsmodelle zur Anwendung kommen. Ger a- de um diesen Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis, die bei Altersteilzeitwertgu t- haben nicht bestehen, Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber du rch § 7e SGB IV beiden Vertragsparteien die Aufgabe zugewiesen, sachgerechte Mode l- le zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln ( vgl. bereits BT - Drs . 13/9741 S. 10) , und gleichzeitig de n Arbeitgeber und - bei juristischen Personen - seine organschaftlich en Vertreter durch die Haftungs regelung zu einer besonderen Sorgfalt bei der Auswahl der Sicherung angehalten . 39 40 41 - 17 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 18 - d) Damit liegen entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzu n- gen eine r verfassungskonforme n Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 A ltTZG mangels einer Auslegungsalternative nicht vor . Die von der Klägerin postulierte verfassungskonforme Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und käme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis nicht verfassung s- konform wäre (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 138, 64) . III . Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwie fern die Entsche i- dung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsaussc hluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt. 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu b e- handeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesen t- lich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für un gleiche Belastungen und u n- gleiche Begünstigungen ( st. Rspr . des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 3 0 mwN , BVerfGE 132, 179 ) . Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differe nzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfert i- gung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehan d- lung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältni s- mäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher P rüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen u n- terschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) . Hinsichtlich der ve r- 42 43 44 45 - 18 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 19 - fa ssungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Reg e- lungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten , auf das Willkürverbot beschränkten Bi n- dungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (st. Rspr . des BVerfG , zB BVerfG 30 . September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26 mwN ) . Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Vorau s- setzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach - und R e- gelungsbereiche best immen ( st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN; zum Prüfungsmaßstab und den b e- rücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346) . Die Anforderungen ve r- schärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einz elne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkm a- len annähern . Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, aaO ) . 2. Daran gemessen gilt nach Ansicht des Senats für die vom Gesetzgeber bei der Insolvenzsicherung vorgenommene Differenzierung zwischen Wertgu t- haben aus Altersteilzeit und sonstigen Wertguthabe n, die den Regelungen des SGB IV unterfallen, lediglich das Willkürverbot . Es handelt sich um eine sac h- bezogene Ungleichbehandlung. Diese knüpft an die Art der Wertguthaben und damit an ein Merkmal an, das für den Einzelnen verfügbar ist. Der Abschluss ein es Altersteilzeitarbeitsvertrags bedarf des Einverständnisses des Arbeitne h- mers und beruht damit auf einem freien Willensentschluss (vgl. zu diesem Krit e- rium BVerfG 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 - Rn. 13) . Der Ausschluss der persönlichen Außenhaftung d er Geschäftsführer entfaltet auch keine freiheit s- einschränkende Wirkung, die einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte. a) Der Senat sieht in der Regelung in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. In seiner Ausprägung als Willkürverbot 46 47 - 19 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 20 - verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren mögl i- chen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, d ass sich für die gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 36 mwN) . b) Unter Berücksichtigung der Unterschiede von im Rahmen der Alterstei l- ze it gebildeten Wertguthaben einerseits und sonstigen, im Rahmen einer Vie l- zahl ganz unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle gebildeten Wertguthaben ande r- seits , überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungskompetenz nicht, wenn er den Insolvenzsc hutz der Wertguthaben und die Haftung bei fe h- lender oder unzureichender Sicherung strukturell unterschiedlich ausgestaltet . Die Einschätzung des Gesetzgebers , dass sich die Wertguthaben dadurch u n- terscheiden, dass - anders als bei der Altersteilzeit - der Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein muss (BT - Dr s. 16/10289 S. 11) , ist zu respektieren . Dies gilt auch für die Annahme des G e- setzgebers , d ie Vielzahl höchst unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle erfordere ein e erhöhte Flexibilisierung. D er Einwand der Klägerin, dass Altersteilzeitarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein sicherungspflichtiges Wertguthaben aufbauen, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Anordnung e i- ner Außen haftung der Organe schlechter gestellt sind, weil der Schadense r- satzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsich e- rungspflicht in der Insolvenz wirtschaftlich ebenso wertlos bzw. in seinem Wert gemindert ist wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt ( so BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, BAGE 133, 213; ErfK/Rolfs 16. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; vgl. auch Zwanziger RdA 2005, 226, 240) , gibt kein anderes Ergebnis vor . Die Frage der Haftung der organschaftlichen Vertreter darf ni cht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtgefüge der unterschiedlichen Insolvenzschut z- regelungen. Das Gesetz stellt dem Altersteilzeitarbeitnehmer ein geregeltes 48 49 - 20 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 - 21 - Verfahren zur Durchse tzung seiner legitimen Sicherungsinteressen zur Verf ü- gung ( vgl. BT - Drs. 15/1515 S. 13 4 ) . So trifft nach § 8a Abs. 1 AltTZG allein den Arbeitgeber die Pflicht zur Absicherung des Wertguthabens einschließlich des darauf e n t fallenden Arbeitgeberanteils am Ges amtsozialversicherungsbeitrag. Auch hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG umfassende Nachweispflichten. Zudem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG dem Arbeitnehme r in Blockaltersteilzeit einen ei n- k la gbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertgu t- habens ( vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 5 5, aaO ; BT - Drs. 15/1515 S. 135) . Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase das Recht, seine Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzu be halten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - aaO ; ErfK/Rolfs aaO ) . 3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass bezü g- l ich der Differenzierung zwischen allgemeinen Wertguthaben und Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein strengerer Prüfungsmaßstab anz u- wenden wäre, h ätte d er Gesetzgeber mit der Normierung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen A rt. 3 Abs. 1 GG verstoßen. a) Der Ausschluss der H aftung organschaftlicher Vertreter bei Wertguth a- ben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell bezweckt die B e- schränkung der Haftung auf Wertguthaben, die nicht auf der Vereinbarung e i- nes Alters teilzeitarbeitsverhältnisses beruhen. Für letztere verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 43 Abs. 2 GmbH G . Dies ist bei einer typisierenden Betrachtung aufgrund der aufgezeigten Beso nde rheiten der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen legitim . I m Rahmen der Altersteilzeit im Blockm o- dell kommt es innerhalb kurzer Zeit zum Aufbau erheblicher Wertgut haben. Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Würde mit dem A b- schluss jedes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kraft Gesetzes für die orga n- schaftlichen Vertreter ein erhebliches Haftungsrisiko begründet, bestünde die Gefahr, dass weniger Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Übe r- 50 51 - 21 - 9 AZR 293/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 gangs im Rahmen eines Alte rsteilzeitarbeitsverhältnisses eröffnet würde. Wenn der Gesetzgeber möglichst vielen älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und damit Arbeit s- plätze für jüngere Arbeitnehmer schaffen wollte und es des halb bei Wertguth a- ben aus Altersteilzeit bei der Regelung in § 13 Abs. 2 GmbHG belassen hat, hat er nach Ansicht des Senats seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten. b) Der Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG g e- nügt e auch den Anforderungen der Verhältnismäßig keit und wäre zur Erre i- chung dieses Zwecks geeignet und erforderlich . Die Insolvenzsicherung ist auch für das Wertguthaben aus der Arbeit s phase der Altersteilzeit nach § 8a AltTZG vorgeschrieben. Allein die Recht sfolgen einer fehlenden oder unz u- reichenden Sicherung sind in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV unterschiedlich ausgestaltet. Soweit die Außenhaftung der Geschäftsführer nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ausgeschlossen ist, wird dies durch den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG, der in § 7e SGB IV nicht vorges e- hen ist, weitgehend ausgeglichen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass es für die Arbeitnehmer im Einzelfall schwierig sein kann, den Anspruch auf Sic herheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG rechtzeitig g e- richtlich durchzusetzen. Auch die Außenhaftung der Organe der Arbeitgeberin ist mit Risiken behaftet. So ist nicht stets gewährleistet, dass die Haftenden über ausreichend es Vermögen zur Erfüllung der Forderungen verfügen. Eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung dieses Risikos besteht nicht. C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Ropertz M. Lücke 52 53
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