Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 17. September 2013 - 9 AZR 9/12 - I. Arbeitsgericht Wilhelmshaven Urteil vom 24. November 2010 - 2 Ca 326/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 14. November 2011 - 8 Sa 95/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Altersteilzeit - Trennungsgeld Gesetz: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) §§ 4, 5 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 9/12 8 Sa 95 /11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbe klagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desarbeitsgericht Dr. Brühler , die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 9 AZR 9/12 - 3 - Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und D ipper für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Novem - ber 2011 - 8 Sa 95/11 - unter Zurückweisung der Rev i- sion im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Wilhelmshaven vom 24. November 2010 - 2 Ca 326/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert . Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,65 E uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. August 2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung bei B e- zug von Trennungsgeld . Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. I n de m auf das Arbeitsverhältnis anwendbare n Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - ( TVöD - BT - V ) heißt es ua.: § 44 Reise - und Umzugskosten, Trennungsgeld (1) Für die Erstattung von Reise - und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen en t- sprechende Anwendung. 1 2 - 3 - 9 AZR 9/12 - 4 - Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Trennungsgelds an Beamte des Bun des sind § 12 des Gesetz es über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten ( BUKG ) sowie § 15 Bundesreisekostengesetz (BRKG) iVm . der Verordnung über das Trennung s- geld bei Versetzungen und Abordnung en im Inland (Trennungsgeldverordnung [TGV] in der Fassung der Bekanntmachung v om 29. Juni 1999, BGBl. I S. 1533 , zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 , BGBl. I S. 320) . Die Höhe des Trennungsgelds ist nicht davon abhängig, ob der Anspruchsberechtigte in Vollzeit oder in Teilzeit tätig ist. Der Kläger erhält s eit seiner Um setzung von Lingen nach Wilhelm s- haven zum 1. Dezember 2005 Trennungsgeld . Die Beklagte ermittelt dieses im Folgemonat anhand der Abwesenheitstage vom Wohnort , erstellt eine Abrec h- nung und zahlt es aus. Zum 1. Dezember 2009 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeita r- beitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2017. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeita rbeit vom 5. Mai 1998 ( TV ATZ ) in der jeweils geltenden Fassung. Der TV ATZ, zuletzt geändert durch den Änd erungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 , lautet auszugsweise: § 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für en t- sprechen de Teilzeitkräfte bei Anwendung der tarifl i- chen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT - O) ergebe n- den Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügeb e- standteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum U r- laubslohn einfließe n, sowie Wechselschicht - und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der ta t- sächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) A ls Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Ein malzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, 3 4 5 - 4 - 9 AZR 9/12 - 5 - Jubiläumszuwendung) und vermö genswirksame Leistungen. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentl i- che Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Vorau s- setzungen als Überstunden. § 5 Aufstockungsleistungen (1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bez ü- ge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversich e- rungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tr a- genden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge auf gestockt (Au f- stockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufst o- ckungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestan d- teile, Entgelte für Mehrarbeits - und Überstunden, B e- reitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb - O bzw. § 67 Nr. 10 BMT - G/BMT - G - O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Au f- stockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch se in, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Entgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesa m- te, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsen t- gelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbe itszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialvers i- cherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tr a- genden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurec hnen sind Entgelte für Bereitschaft s- dienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit - , die ohne Reduzierung der A r- beitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich z ustehenden Vergütungen abwe i- chend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die B e- - 5 - 9 AZR 9/12 - 6 - rechnung des aufzustockenden Nettobetrages ei n- zubezie Ferner findet auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis § 10 des Tarifve r- trags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 ( TV UmBw ) Anwendung . Diese Bestimmung lautet e in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fa s- sung auszugsweise wie folgt: Altersteilzeitarbeit Unter Geltung des Tarifvertrages zur Regelung der Alter s- teilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils ge l- tenden Fassung kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach folgenden Maßgaben vereinbart werden: 4. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ muss der Aufstoc kungsbetrag so hoch sein, dass 88 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erreicht werden (Mindestnettobetrag). Protokollerklärung zu § 10: § 10 findet auch Anwendung auf diejenigen Beschäftigten, die seit dem 1. Januar 2001 Altersteilzeit v ereinbart h a- Der Mindestnettobetrag nach § 5 TV ATZ iVm. § 10 TV UmBw betrug zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 1.684,01 Euro. Die Beklagte zahlte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tre n- nungsgeld ungekürzt a us und rechnete dieses auf den Aufstockungsbetrag an. In der Entgeltbescheinigung für Februar 2010 zog sie 44,90 Euro netto, in der Entgeltbescheinigung für März 2010 57,72 Euro netto und in der Bescheinigung für Mai 2010 103,03 Euro netto vom jeweiligen Aufstockungsbetrag ab. Der Kläger beanstandete dies vergeblich mit S chreiben vom 20. April 2010 . M it seiner der Beklagten am 27. August 2010 zugestellten Klage hat der Kläger die Nachzahlung von 205,65 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend gemac ht . Er hat die Ansicht vertreten , dass es sich bei m Trennung s- geld nicht um einen Bezug iSv. § 4 TV ATZ handel e. Das Trennungsgeld sei 6 7 8 - 6 - 9 AZR 9/12 - 7 - ein e Aufwandsentschädigung und diene dem Ausgleich der mit dem Dienstor t- wechsel verbundene n Mehrbelastung durch die Kosten für Unterkunft, Autofah r- ten und Verpfle gung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 205,65 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisung santrag die Ansicht vertr e- ten , das Trennungsgeld sei ein Bezug iS d . TV ATZ. I n § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ e- nannt, die nicht als Bezüge gölten . Trennungs geld sei dort nicht gena nnt, so dass es bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags in Ansatz zu bringen sei, soweit es steuer - und sozialversicherungspflichtig sei . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das U rteil des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Ford e- rung nicht um eine Brutto - , sondern um eine Nettoforderung handelt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beklagten ist in der Hauptsache unbegrü n- det. I . Dem Kläger steh en für den Klagezeitraum weitere 205,65 Euro netto zu. Das Landesarbeitsgericht hat zu R echt angenommen , dass das Trennung s- geld bei der Berechnung des Aufstockungsbe trags nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist , weil es weder B e- standteil der Bezüge iSv. § 4 TV ATZ noch des Arbeitse ntgelts iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ ist . 9 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 9/12 - 8 - 1. Das Trennungsgeld stellt - u nabhängig davon, ob es teilweise steuer - und/oder sozialversi cherungspflichtig ist - keinen Bezug oder Bezügebestandteil iSv. § 4 TV ATZ dar. a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwen dung der tariflichen Vorschrif ten (zB § 34 BAT) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsverg ü- tung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht - und Schicht zulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden . § 4 Abs. 1 T V ATZ enthält damit keine eigenständige Definition des Begriff s Bezü . Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 TV ATZ kann nur entnommen werden, dass die dort genannten Einmalzahlungen sowie vermögenswirksamen Leistungen a uch als Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 TV ATZ gelten sollen . Allerdings wird aus dem Klammerzusatz in § 4 Abs. 1 TV ATZ und dem Verweis in § 34 BAT auf § 26 BAT , nach d essen Absatz 1 die Verg ü- tung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, deutlich, welche Vergütungsbestandteile nach dem Verständnis der Tarifve r- tragsparteien zu den Bezüge n iSv. § 4 Abs. 1 TV ATZ zählen. Da Trennung s- geld weder der Grundvergütung noch d em Ortszuschlag zuzurechnen ist, stellt es keine n Bezug iSv. § 4 Abs. 1 TV ATZ dar. b) Auch wenn berücksichtigt wird , dass es sich bei dem Verweis auf § 34 BAT nur um ein Beispiel handelt und d er Tarifbegriff daher umfasse n- d er verst anden werden kann , gibt dies kein anderes Ergebnis vor. Der Bezüg e- begriff in § 36 Abs. 1 BAT (jetzt § 24 Abs. 1 TVöD/TV - L) erfasste zwar auch nicht in Monatsbeträgen festgelegte Vergütungsbestandteile. Aufwendungse r- satz - und Fürsorgeleistungen (zB Reise - oder Umzugskos ten) gehör t en jedoch weder zu den ständigen noch zu den unständigen Bezügen iSv. § 36 BAT ( vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/ Hoffman/ Dassau BAT Stand Mai 2013 Bd. 1 § 36 Erl. 2) noch unterfallen sie dem Begriff 24 Abs. 1 TVöD/TV - L ( Breier/Dassa u/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2013 Teil B 1 14 15 16 - 8 - 9 AZR 9/12 - 9 - § 24 Erl. 2 Rn. 5 ; Sponer in Sponer/Steinherr T VöD Stand August 2013 Or d- ner 3 Vorbem . Abschn . III R n . 13 ) . c ) Für die Frage, ob Trennungsgeld als Bezug iSv. § 4 TV ATZ anzusehen ist, ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich , ob Trennungsgeld (teilweise) steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 13, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) und /oder ob es (teilweise) sozialversicherungspflic h- tiges Arbeitsentgelt iSv. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 SGB IV ist. Maßgebend ist vielmehr, dass Trennungsgeld, das ge mäß § 44 Abs. 1 TVöD - BT - V iVm. § 12 BUKG , § 15 BRKG sowie der TGV an Beschäftigte im öffentlichen Dienst gezahlt wird, eine Kompensation für den M ehraufwand dar stellt , der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (z B Umsetzung) durch die Anmietung einer weiteren Wohnung am neuen Dienstort unter gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, durch die Fahrten vom Wohnsitz zum neuen Dienstort, durch den erhöhten Verp flegungsaufwand und die tageweise Abwesenheit vom Wohnort entsteht ( vgl. Ramdohr Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 § 44 BAT Erl. 14 ) , ohne dass das gezahlte Tre n- nungsgeld - angesichts der in der T GV vorhandenen Pausch alierungen - zu einem vollständigen Ersatz aller Aufwendungen führen muss. Trennungsgeld ist daher sowohl ein (teilweiser) Aufwendungsersatz iSv. § 670 BGB analog ( Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Teil B 3.1.1 Erl. zu § 44 TVöD - BT - V iVm. Teil B 4 .1 § 23 TVöD - V Erl. 2.1 Rn . 3 f. ) als auch eine Leistung, die der Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers entspringt ( vgl. zur beamte n- rechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn : Reich B RKG Einf. Rn . 4 und § 15 R n . 1 mwN ) . Es st e h t insofern nicht i n eine m synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Seine Zahlung beruht nicht auf der Arbeit s- leistung des Arbeitnehmers, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses typischerweise Aufwendungen hat . D i e allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist Ausfluss der dauerhaften vertraglichen Bindung beider Vertragsparteien und soll die Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers verhindern oder - im Falle ihres Eintritts - zumindest kompensi e- ren. 17 - 9 - 9 AZR 9/12 - 10 - d) En tgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Trennungsgeld der Charakter eines Aufwendungsersatzes nicht deswegen abgesprochen werden, weil der Trennungsgeldberechtigte keinen konkreten Aufwand nachweisen muss . Abgesehen davon, dass der Nachweis eines konkret en Aufwands ohn e- hin nur beim Trennungstagegeld , nicht jedoch bei m Trennungsübernachtung s- geld entbehrlich ist , lassen p auschale Ersatzleistungen, wie solche nach der T GV , den Umstand unberührt, dass ein Beschäftigter wegen einer dienstlichen Maßnahme (finanzielle) Mehraufwendungen zB für eine Unterkunft oder durch Heimfahrten hat. Das Fehlen eines Nachweise rfordernis ses für konkrete Au f- wendungen führt nicht dazu, dass sich das Trennungsgeld als Aufwendungse r- satz in einen Bezügebestandteil verwandelt. 2. Das Trennungsgeld ist auch kein Bestandteil des bisherige n Arbeit s- entgelt s iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ. Dieses wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ selbstständig definiert (vgl . zum sog. Hätte - Entgelt : BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21 , BAGE 116, 86) . Als solches ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen , das der Arbeitne h- mer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu bea n- spruchen hätte . Das Trennungsgeld stellt damit kein Entgelt in diesem Sinne dar. Es wird nicht für die Arbeitsleistung gezahlt, sondern nur aus Anlass der Arbeitsleistung an einem anderen Ort. II. Die Revision ist insoweit begründet, als die Beklagte Prozesszinsen erst ab dem 28. August 2010 zu zahlen hat . Das Landesarbeits gericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläge r könne schon ab dem 27. August 2010 Prozesszinsen auf d ie Hauptforderung iHv. 205,65 Euro verlangen. Die Verzi n- sungspflicht für Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ) beginnt na ch § 187 Abs. 1 BGB erst mi t dem Folgetag der Rechtshängigkeit ( BAG 15. S eptember 2009 - 9 AZR 645/08 - Rn. 60 ; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 64 mwN , BAGE 127, 367 ) . Die Zustellung der Klageschrift und damit der Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten am 27. August 2010, sodass der Kläge r erst ab dem 28. August 2010 Anspruch auf die - von ihm nur geltend gemachten - Prozesszinsen hat . 18 19 20 - 10 - 9 AZR 9/12 B. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühler Suckow Klose Heilmann Matt. Dipper 21
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