Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 564/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 30. Januar 2014 - 38 Ca 13267/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 5. August 2014 - 16 Sa 482/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: A ltersteilzeit im Blockmodell - k eine Anpassung des Arbeitsentgelts bei tariflichen Entgelt erhöhungen in der Freistellungsphase - Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - Verstoß gegen den Gleichheit s- satz des Art. 3 Abs. 1 GG Tarifvertrag zur Fö rderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer ve r- schiedener Unterneh men des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung § 1 und Abs. 2; Einmalzahlungs - T arifvertrag 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nac h- wuchskräfte der Unternehmen der FGr - TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB kationstechnik GmbH ( Einmalz - TV 2013) § 1; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 564 /14 16 Sa 482/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Januar 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neu nte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Kranzu sch und die ehrenamtliche Richter in Pielenz für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 482/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine tarifliche Einmalzahlung und weit e- res Entgelt aufgrund einer Tariferhöhung zustehen. Die Parteien vereinbarten am 26. Juni 2009 Altersteilzeit im Blockm o- de l l mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30. Juni 2015 nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und des T arifvertrags zur Förderung von Alter s- teilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Tarifvertrag enthält unter § 5 folgende Regelung zum Arbeitsentgelt: Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Alterstei l- zeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeita r- beit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3. (2) a) Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Arbeitsphase setzt sich abwe i- chend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H. aa) des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltb e- standteile (ohne Mehrarbeit), das der A r- beitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung bei bisheriger Arbeitszeit 1 2 - 3 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 4 - im jeweiligen Entgeltabrechnungszei t- raum erhalten hätte, b) Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich a b- weichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbei t- nehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H. aa) des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträg en festgelegten Entgeltb e- standteile (ohne Mehrarbeit), das der A r- beitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Alter s- teilzeitgesetz erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch a uf das inne r- halb der Arbeitsphase erarbeitete durc h- schnittliche Wertguthaben, c) Wird die Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 auße r- halb des Block zeit modells vereinbart, erfolgt die Berechnung des A rbeit sentgelts durchg e- hend nach Buchst. a. Der Kläger erhielt eine Vergüt ung nach der Entgeltgruppe 605. Das Tarifentgelt dieser Entgeltgruppe betrug a b 1. Januar 2012 monatlich 2.811,72 Euro brutto und ab 1. Mai 2013 monatlich 2.896,07 Euro brutto. Der Einmalzahlungs - T arifvertrag 2013 für Arbei tnehmerinnen und A r- beitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der FGr - TVe bzw. funkt i- onsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB Kommunikationstech - nik GmbH (Einmalz - TV 2013) enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Einmalzahlung für Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer, die im April 2013 vom Geltungsb e- reich eine s der FGr - TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge , des MTV DB Telematik, MTV DB Kommunikationstechnik oder MTV DB Systel erfasst 3 4 - 4 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 5 - sind, erhalten mit der Entgeltzahlung für M ai 2013 für den Zeitraum Januar bis April 2013 eine Einmalza h- lung in Höhe von 500,00 E UR . (4) Arbeitnehmer in Altersteilzeit arbeit erhalten die Ei n- malzahlung nach Abs. 1 nach folgenden Grundsä t- zen: a) Im Blockzeitmodell: Während der Arbeitsphase gelten Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 sinngemäß. Während der Fre i- stellungsphase besteht kein Anspruch. b) Außerhalb des Blockzeitmodells: Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 gilt sinngemäß. Mit seiner am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf d ie hälftige Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro brutto und die Verg ütungsdifferenz iHv. 50 vH der Tariferhöhung für die Monate Mai bis August 2013 iHv. monatlich 42,18 Euro brutto geltend ge macht. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. September 2012 ( - 4 Sa 1380/12 - ) hat er die Auffassung vertreten, ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch ne h- me, erarbeite in der Arbeit sphase ein Zeitguthaben und kein Entgeltguthaben. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er in der Freistellungsphase - im reduzierten Umfang - seine Arbeitsleistung erbracht . Daher nehme er an Tari f- erhöhungen teil. Zudem verstießen § 5 Abs. 2 Buchst. b D oppelbuchst. aa Konz ernAtzTV und § 1 Abs. 4 Buchst. a Einmalz - TV 2013 gegen das aus § 4 Abs. 1 TzBfG folgende Diskriminierungsverbot , das teilzeitbeschäftigte Arbei t- nehmer schütze . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 418,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 6 - 5 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 6 - Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, ein Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung sei ausdrücklich d urch § 1 Abs. 4 Buchst. a Einmalz - TV 2013 ausgeschlossen. Ein Anspruch auf tarifliche Entgelt erhöhung best ehe ebenfalls nicht. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV schließe einen solchen Anspruch aus. Diese Tarifnormen ve r- stießen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssa tz noch gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder A n- spruch auf ein erhöhtes Entgelt in der Freistellungsphase noch auf eine tarifl i- che Einmalzahlung nach dem Einmalz - TV 2013. I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere Vergütung iHv. jeweils 42,18 Euro brutto für die Monate Mai bis August 2013 besteht nicht. G e- genstand des Rechtsstreits ist allein das Arbeitsentgelt während der Freiste l- lungsphase nach § 5 Abs. 2 Buchst. b Konz ern AtzTV . W eitere Aufstockung s- zahlungen nach § 5 Abs. 3 Konz ern AtzTV verlangt der Kläger nicht . 1. Nach § 4 der Altersteilzeitvereinbarung iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV erhält der Kläger in der Freistellun gsphase als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit abweichend von den übrigen tarifve r- traglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zum KonzernAtzTV jeweils 50 vH des Monatst a- bellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile 7 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 7 - (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeit s- leistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Alt TZG e r- halten hätte. Mindestens jedoch besteht ein Ansp ruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben. Mit dieser Regelung werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von tariflichen Vergütungsä n- derungen ausgenommen , die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden . Dieses Auslegungsergebnis wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 2. Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des Senats vom 22. Mai 2012 ( - 9 AZR 423/10 - ) und vom 22. Juli 2014 ( - 9 AZR 946/12 - ) hilft ihm nicht we i- ter. Diese n Entscheidungen lagen andere Sachverhalt e zugrunde , die Vorschri f- ten des KonzernAtzTV fanden keine Anwendung und die Altersteilzeitarbei t- nehmer im Blockmodell waren von Tariferhöhungen nicht ausgenommen . 3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt d iese r Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmer n im Blockmodell von Tariferhöhungen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden, nicht gegen das Benac h- teiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. a) Nach dieser Bestimmung darf ein teilzeitb eschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichb a- rer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfert i- gen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeit ne h- mer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeit s- zeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch tarifliche Regelunge n müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vo r- schrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 1 6 mwN , BAGE 150, 345 ) . 12 13 14 - 7 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 8 - b) Eine Unglei chbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hi n- sichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 , BAGE 150, 3 45 ; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, BAGE 128, 63; Sievers T zBfG 5 . Aufl. § 4 Rn. 16; Meinel/ Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 28 ; HaKo - TzBfG /Joussen 3. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.) . § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; vgl. auch Thüsing ZfA 2002, 249, 259 f. mwN) . Die unterschiedliche B e- handlung einer Gruppe teilzeitbeschäftig ter Arbeitnehmer gegenüber den vol l- zeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - aaO; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23 mwN) . c) Daran gemessen liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit nicht vor. aa) Aus § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV folgt dann keine Benachteiligung der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freiste llungsphase , wenn nach der Feststellung des Regelarbeitsentgelts d as Tarifentgelt vermi n- dert wird. Aber auch dann , wenn das Tarifentgelt da nach erhöht wird, ist eine Benachteiligung hinsichtlich des Netto entgelts ausge schlossen, wenn das im Vergleich zu (A lters - ) Teilzeitarbeitnehmern in der Arbeitsphase geringere Tari f- entgelt durch eine höhere Aufstockungszahlung nach § 5 Abs. 3 KonzernAtzTV ausgeglichen wird. bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, die Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV benachteilige ihn g e- genüber anderen (Vollzeit - )Arbeitnehmern, fehlt es an der für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG erforderlichen Kausal i- tät zwischen der Benachteiligung und der Dauer der Arb eitszeit . 15 16 17 18 - 8 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 9 - Die Abkopplung des Altersteilzeitentgelts in der Freistellungsphase von der dynamischen tarifli chen Entgeltentwicklung durch § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV knüpft nicht an die Dauer der Arbeitszeit an, sondern ausschließ lich an deren Lage. D iese Regelung nimmt Altersteilzeita r- beitnehmer im Blockmodell nur von solchen Entgelterhöhungen aus, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden. Der Kläger erhält im Zeitpunkt der Auszahlung seines Guthabens nicht nur g egenüber einem ve r- gleichbaren Vollzeitarbeitnehmer ein - in Relation zum Umfang der Arbeit s- zeit - geringeres Tabellenentgelt, sondern er erhält auch ein geringeres Tabe l- lenentgelt als ein (Alters - )Teilzeitarbeitnehmer, dessen Arbeitszeit kontinuierlich ver teilt ist. Das ändert zwar nichts an der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit - und einem Teil der Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 , BAGE 150, 345 ; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 23) , zeigt jedoch, dass nicht die Dauer der Arbeitszeit das Differenzi e- rungskriterium ist, sondern allein deren Lage (vgl. zu einer tariflichen Regelung, die zwischen Altersteilzeit - und sonstigen Teilzeitarbeitnehmer n differenziert BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - zu B II 3 a der Gründe , BAGE 104, 272 ) . Der Altersteilzeitarbeitnehmer erhält in der Freistellungsphase Entgelt für die Arbeitsleistung, die er in der Arbeitsphase erbracht hat. Bei Berücksichtigung des Zeit raums der Arbeitsleistung erhält er (mindestens) das gleiche Entgelt wie andere Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung während des selben Zei t- raums erbracht haben. Allein hieran knüpft die Tarifnorm an. 4. § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es war den Tarifvertragspa r- teien aus Gleichheitsgründen nicht verwehrt, die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von Tariferhöhungen in der Freistellungsphase auszunehmen. a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nic ht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- 19 20 21 - 9 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 10 - halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 , BAGE 149, 297 ; vgl. auch Schaub/ Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 199 Rn. 7 mwN ) . b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wes entlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 15 , BAGE 150, 246 ) . Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlus s, mit dem ein Personenkreis b e- günstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 2 7 mwN zur Rspr. des BVerfG , BAGE 149, 297 ; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . c) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung. Eine solche b e- darf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzi e- rungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hi n- sichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichb e- han d lung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach R e- gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnism ä- ßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28 mwN , BAGE 149, 297 ) . Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot ve r- hältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und al l- gemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach - und Reg e- lungsbereiche bestimmen ( vgl. BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsf ä- higen Kriterien Britz NJW 2014, 346) . Bei einer personenbezogenen Ungleic h- behandlung ist der Gleichheitssatz i n d er R egel verletzt, wenn eine Gr uppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich 22 23 - 10 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 11 - behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von so l- cher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 30 mwN insb . zur Rspr. d es BVerfG) . Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen b e- wirkt (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 - Rn. 32) . Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen ( vgl. BVerfG 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN , BVerfGE 132, 179) . Bei einer rein sachbezogenen Ungleichb e- handlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer (vgl. Jarass NJW 1997, 2545, 2548 mwN zur Rspr. des BVerfG) . d) Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu b e- stimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28) . Tarifve r- tragsparteien kommt als selb st ständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspie l- raum zu. Wie weit dieser r eicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Diff e- renzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tari f- vertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die b e- troffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) . Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN , BAGE 149, 297 ; 21. Septem - ber 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) . e) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar werden Alter steilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von T a- riferhöhung en nach der Feststellung des Regelarbeitsentgelts ausgeschlossen. Jedoch knüpft diese Ungleichbehandlung nicht an wesentlich gleiche Sachve r- 24 25 - 11 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 12 - halte an, sondern an die bei Altersteilzeit im Blockmodell bes tehenden Beso n- derheiten. aa) Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich ans chli e- ßende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freiste l- lungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeit sleistung ( vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353) . Er baut ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf ( vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - aaO) . Das währ end der Freiste l- lungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits wä h- rend der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehe n- de Arbeit (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26 ; vgl. auch BAG 11. April 2006 - 9 AZ R 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1) . bb) Kommt es in der Freistellungsphase zu einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen , ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat ( vgl. BAG 17. November 2015 - 9 A ZR 509/1 4 - Rn. 30 ; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30 , BAGE 1 1 6, 86 ) . Es bleibt dabei den Tarifvertragsparteien oder den Parteien eines Individual arbeits ver trag s unb e- nommen, für den Arbeitnehmer gün stigere Regelungen zu treffen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - aaO; vgl. auch BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 - Rn. 11) . cc) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Freistellungsphase nach der tariflichen Regelung lediglich ein vom Alterste ilzeita rbeitnehmer ang e- spartes Entgeltguthaben zur Auszahlung gelangt, also die Vergütung dem tari f- 26 27 28 - 12 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 - 13 - lich festgelegten Gegenwert für die Arbeitsleistung entspricht, den sie im Zei t- punkt ihrer Erbringung hatte, und die Tarifvertragsparteien von einer für den Altersteilzeitarbeitnehmer günstigeren Regelung absehen . Die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sind in diesem Fall nicht überschritten. Dies gilt erst recht, w enn die Tarifvertragsparteien - wie hier - für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell eine günstigere Regelung treffen, ohne aber eine völlige Angleichung an Arbeitnehmer, die kontinuierlich ihre A r- beitsleistung erbringen, vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben hier i n- soweit eine günstigere R egelung geschaffen, als sie es nicht bei einem A n- spruch des Altersteilzeitarbeitnehmers im Blockmodell auf das (durchschnittl i- che) Wertguthaben belassen haben (§ 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 2 KonzernAtzTV) . Sie haben diesen Anspruch vielmehr a ls Mindesta n- spruch ausgestaltet und auf das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbetr ä- gen festgelegten Entgeltbestandteile abge stellt, die der Arbeitnehmer in Alter s- teilzeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsen t- gelts gem äß Alt TZG erhalten hätte. Insofern enthält der KonzernAtzTV eine Besserstellung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell gegenüber den Vollzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitsleistung zur selben Zeit erbracht haben wie der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase. Die Vollzeitbeschäftigten maßgebliche Tarifentgelt, während Alter s- teilzeitarbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppe l- buchst. aa KonzernAtzTV für 50 vH der erbrachten Arbeitsze it ein relativ höh e- res Arbeitsentgelt erhalten können . II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine anteilige tarifliche Ei n- malzahlung nach § 1 Einmalz - TV 2013. § 1 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 Einmalz - TV 2013 nimmt Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodel l während der Freiste l- lungsphase aus. Dieser Anspruchsausschluss verstößt aus den vorgenannten Gründen weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 29 - 13 - 9 AZR 564/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR564.14.0 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Klose Kranzusch Pielenz 30
Full & Egal Universal Law Academy