Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2015 Neunter Senat - 9 AZR 732/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 I. Arbeitsgericht Jena Urteil vom 10. Februar 2012 - 3 Ca 245/11 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juni 2013 - 6 Sa 163/12 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz Bestimmungen: BBiG § 17 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 732/13 6 Sa 163/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat d es Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranzusc h für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2013 - 6 Sa 163/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Monate August 2009 bis Juli 2011. Der Beklagte ist ein überörtlicher Ausbildungsverbund. Er organisiert e Förderprogramme nach der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zu sätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen des gemeinsamen Pr o- . Die Ausbildung erfolgte nicht bei dem Beklagten, sondern bei sogenannten Praxi s- partnern in der Privatwirtschaft. Die monatlic he Ausbildungsvergütung sollte nach Ziff. 5 der Richtlinie unabhängig vom Ausbildungsberuf im ersten Ausbi l- dungsjahr 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr 217,00 Euro betragen. Die Klägerin wurde von August 2009 bis Juli 2011 im Rahmen des Fö r- derprog ramms zur Verkäuferin ausgebildet und erhielt im ersten und zweiten Ausbildungsjahr die in Ziff. 5 der Richtlinie geregelte Ausbildungsvergütung. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete im Juli 2011 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung durch die Klä gerin. Mit der am 25. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin für den Klagezeitraum weitere Ausbildungsvergütung iHv. in s- gesamt 2.316,00 Euro brutto beansprucht. Dazu hat sie die Auffassung vertr e- ten, sie habe Anspruch auf Aus bildungsvergütung iHv. zwei Dritteln des BAföG - Satzes. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.316,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zu seinem Klageabweisungsantrag hat der Beklagte die Auffassung vertreten, auch eine geringere Vergütung als zwei Drittel des BAföG - Satzes sei angemessen iSd. § 17 BBiG. Es handele sich um eine Fördermaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wer de. In einem solchen Fall tr ä ten die mit der Ausbildungsvergütung verfolgten Zwecke der Sicherung des L e- bensunterhalts und der Vergütung der erbrachten Leistung zurück. Die B e- grenztheit der öffentlichen Mittel und das gesamtgesellschaftliche Interesse, mög lichst vielen arbeitslosen Jugendlichen durch eine qualifizierte Berufsau s- bildung den Zugang zum Erwerbsleben zu eröffnen, rechtfertige eine deutlich geringere als die tarifliche Ausbildungsvergütung. Die Klägerin sei als eher schwer vermittelbar einzustuf en. Sie habe die Ausbildung beenden können, obwohl zwei Praxispartner ihre weitere Ausbildung verweigert hätten. Auch h a- be die Klägerin die Möglichkeit gehabt, Berufsausbildungsbeihilfe zu beantr a- gen. Die gezahlte Ausbildungsvergütung liege im Übrigen im B ereich von 80 v H der tariflichen Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von zB Fle i- schern, Floristen, Friseuren oder Schuhmachern in den neuen Bundeslä n dern im Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klägerin nur 1.495,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zugespr o- chen. Mit seiner Revision verfolgt de r Beklagte das Ziel der vollständigen Kl a- geabweisung weiter. 5 6 7 - 4 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte hat keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. I. Das Landesarbeitsgericht hat die von dem Beklagten im Zeitraum vo n August 2009 bis Juli 2011 an die Klägerin gezahlte Ausbildungsvergütung als unangemessen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG angesehen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 1.495,95 Eu ro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zu zahlen. Dabei hat es sich zur Ermittlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung an dem Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG orientiert. II. Nach § 17 Abs. 1 S atz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist - wie schon die Vorgä n- gernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fa s- sung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab f ür die Angeme s- senheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT - Drs. V/4260 S. 9) . Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Ve r- gütung zu vereinb aren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Übe r- prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesth ö- he erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spie l- raum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihr er Interessen und unter Berüc k- sichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) . III. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vg l. zur Angeme s- senheit iSd. § 32 UrhG BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 6 - 1843 /11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204 ) . Bezüglich seiner Anwendung ist revis i- onsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine a n- gemessene Berücksichtigu ng aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstoßen hat (vgl. zur angemessenen Entschädigung iSd. § 15 Abs. 2 AGG : BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 22. Jan uar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 80 mwN, BAGE 129, 181) . IV. Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Wü r- digung des Landesarbeitsgerichts stand. 1. Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten E l- tern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines au s- reichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371; vgl. auch BT - Drs. V/4260 S. 9) . 2. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die ei n- schlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, da ss das Ergebnis der T a- rifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) . Nur w enn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerb e- zweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kann auf die Empfehlungen der Kammern od er der Handwerksinnungen zurückg e- griffen werden (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) . 3. Die in ständiger Rechtsprechung angewandte Regel, nach der eine ve r- traglich vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht mehr a ngemessen ist, wenn sie nicht mindestens 80 vH der einschlägigen tariflichen Vergütung erreicht, gilt 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 7 - allerdings nicht ausnahmslos. Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zusätzlich er Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutl i- chem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 126, 12) . Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 39, aaO) . In solchen Fällen ist eine vom konkreten Ausbildungsbetrieb lo s- gelöste Orientierung an den allgemeinen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Hierfür bietet § 12 BAföG einen Anhaltspunkt. Ein Betrag, der h öher ist als zwei Drittel dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) . 4. Allein die Tatsache, dass der Ausbildende nur über be schränkte fina n- zielle Mittel verfügt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 40 mwN, BAGE 139, 89) . Die Angemessenheit der Ausbildungsvergüt ung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist b e- reits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbi l- dungsplätzen zu berücksichtigen. Sonst würde der reguläre Ausbildungsmarkt verfälscht. Das darf selbst im Fall staatlich geförderter Ausbildungsplätze nicht geschehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 44 mwN, BAGE 126, 12) . 5. Der Auszubildende trägt zwar als Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Er genügt jedoch seiner Darlegungslast regelmäßig damit, dass er sich auf die einschläg i- ge tarifliche Vergütung stützt und vorbringt, seine Ausbildungsvergütung unte r- schreite diese um mehr als 20 vH. Der Ausbildende kann sich dann nicht auf den Vortrag beschr änken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12) . 16 17 - 7 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 8 - 6. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei der Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung berücksichtigt. a) Es hat insbesondere zugunsten des Beklagten der Entscheidung z u- grunde gelegt, dass er mithilfe öffentlicher Fördermittel zusätzliche Ausbi l- dungsplätze schafft. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Untergrenze einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Klägerin nicht bei 80 vH der tarifl i- chen Ausbildungsvergütung im entsprechenden Ausbildungsberuf angeno m- men. b) Soweit das Landesarbeitsg ericht davon ausgegangen ist, der Beklagte sei zumindest verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des jeweiligen Betrags gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu zahlen, lässt dies keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. aa) Zwar hat da s Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 offengelassen, welcher genaue Maßstab an die Lebenshaltungskosten anzulegen ist und wann konkret noch von einem erheblichen Beitrag gespr o- chen werden kann. Jedoch hat es festgestellt, dass ein Be trag, der höher ist als zwei Drittel des damaligen BAföG - Satzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF) , jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltung s- kosten darstellt (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 b der Gründe, BAG E 103, 171) . Der Beklagte hat keine Aspekte aufgezeigt, aus denen zwi n- gend folgt, dass für das Ausbildungsverhältnis der Klägerin eine geringere Au s- bildungsvergütung angemessen war. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG orientiert sich an dem Bedarf des Auszubildenden und wird dementspr e- chend für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (§ 11 Abs. 1 BAföG) . Da die Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG nur eine Unte r- stützung beim Lebensunterhalt darstellen soll, kann sie den BAföG - Satz auch unterschreiten, der den Bedarf grundsätzlich vollständig decken soll. Ist die Ausbildungsvergütung nicht einmal geeignet, auch nur zwei Drittel des Bedarfs zu decken, besteht die Gefahr, dass die Vergütung ihren Zweck nicht mehr e r- reichen kann. Eine Ausbil dungsvergütung unterhalb dieser Grenze mag immer noch einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstellen, jedoch stellt es 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 - 9 - keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze dar, in einem solchen Fall die Erheblichkeit des Beitrags zu verneinen. bb) Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung meint, entscheidend % aus öffentlichen das Landesarbeitsgericht berücksichtigt wurde. Diese Förderung war für das Landesarbeitsgericht Anlass, eine Ausbildungsvergütung von weniger als 80 vH der in einschlägigen Tarifverträgen vorgesehenen Ausbildungsvergütung noch für angemessen zu halten. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vom Bek lagten herangezogenen Urteil vom 22. Januar 2008 klargestellt, dass die Förderung der Berufsausbildung durch die öffentliche Hand nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Angemessenheit der gewährten Ausbildungsvergütung zulässt (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 43, BAGE 125, 285) . Soweit das Bundesarbeitsgericht im herangezogenen Urteil eine Orientierung an den Sä t- zen des SGB III für zulässig erachtet hat, ist zunächst zu beachten, dass auch die Tatsacheninstanzen die in jenem Fall gewährte Ausbildu ngsvergütung als angemessen angesehen hatten. Im Übrigen hat der Beklagte auch in der Rev i- sionsbegründung nicht dargetan, dass die besonderen Umstände, die bei der Klägerin in jenem Fall festgestellt waren (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 48 ff., BAGE 125, 285) , auch bei der Klägerin vorlagen. cc) Aus dem vom Beklagten vorgetragenen Umstand, dass es Tarifverträge in den neuen Bundesländern gebe, die Ausbildungsvergütungen im ersten Au s- bildungsjahr regeln, die geringer sind als zwei Drittel d es BAföG - Satzes, musste das Landesarbeitsgericht nicht schließen, dass für das Berufsausbildungsve r- hältnis der Parteien ebenfalls eine geringere Vergütung angemessen war. Dies folgt schon daraus, dass die angeführten Tarifverträge in Bezug auf das Ausbi l- du ngsverhältnis mit der Klägerin fachlich nicht einschlägig waren. dd) Ob im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG für das zweite Ausbildung s- jahr eine höhere Ausbildungsvergütung geboten gewesen wäre, bedurfte ma n- gels eines Anschlussrechtsmittels der Klägeri n keiner Entscheidung. 22 23 24 - 9 - 9 AZR 732/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0 V. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Kranzusch 25
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