Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Neunter Senat - 9 AZR 108/14 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg Kammer Coburg Endurteil vom 28. Juni 2013 - 3 Ca 970/12 - Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 4. September 2013 - 7 Sa 374/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung Bestimmungen: BBiG § 17 Abs. 1; AEntG § § 7 , 7a ; BGB §§ 138, 612 Abs. 2; TVG § 5; Manteltarifver trag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall- und Elek - t roindustrie § 22 Leitsätze: 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG begründet keine Pflicht, die einschlägige tari liche Ausbildungsvergütung zu vereinbaren. 2. § 17 Abs. 1 BBiG und § 138 BGB verfolgen unterschiedliche Reg e- lungszwecke. Eine Ausbildungsvergütung, die so hoch ist, dass sie noch nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss noch nicht angemessen sein. 3. Auch dann, wenn üblicherweise nur zwischen 80 vH und 100 vH der tariflichen Ausbildungsv ergütung gezahlt werden, ist eine die Grenze zu 80 vH unterschreitende Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr angemessen. ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 108/14 7 Sa 374/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 9. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richte r am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Heilmann für R echt e r- kannt : - 2 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 4. September 2013 - 7 Sa 374/13 - wird zurückgewi esen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Angemessenheit der Ausbildungsverg ü- tung des Klägers. Der nicht tarifgebundene Beklagte ist ein seit April 2005 eingetragener Verein. Nach § 2 seiner Satzung ist sein Zweck die Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. Z ur Mitgliedschaft ist in § 4 der Satzung ua. Folgendes ger e- gelt: Mitglied kann werden a ) j edes Unternehmen, das selbst ausbildet oder ausbilden will, insbesondere Unternehmen der Metall - und Elektroindustrie, b ) e ine Ausbildungseinrichtung, in die der Verein Auszubildende zur Ausbildung entsenden will, wenn die Ausbildungskapazitäten der VBM - Mitgliedsfirmen v or Ort nicht ausreichen, um zusätzliche Ausbildungsverhältnisse einzuric h- ten, Unternehmen im Sinne von vorstehend lit. a ) sind natürliche oder juristische Personen oder eine recht s fähige Personengesellschaft, die eine gewer b- liche oder selbständige Der Beklagte schließt mit Auszubildenden Ausbildungsverträge. Die Ausbildung wird jeweils von einem der Mitgliedsunternehmen de s Beklagten durchgeführt. Die Auszubildendengestellung durch den Beklagten und die Au s- bildungsübernahme durch d ie Mitgliedsunternehmen w erden durch Ausbi l- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 4 - dungsübernahmevertr ä g e geregelt. Eines der Mitglieder des Beklagten ist die K SE, die in G und C die betriebliche Au s bildung der beim Beklagten a n g e stel l- ten Auszu bildenden anbietet. Die beiden Vorstände dieses Unterne h mens bi l- den den Vorstand des Beklagten. Die K SE stellt auch selbst Auszubildende ein. Der am 14. September 1990 geborene Kläger bewarb sich mit Schre i- ben vom 28. Januar 2008 bei de r K SE um einen Ausbildungsplatz zum M a- schinen - und Anlage n führer. Er führte in seinem B e werbungsschreiben ua. aus, im Oktober 2007 eine erste Ausbildung im Elek tronik - Gewerbe aufgelöst zu haben, weil die Tätigkeit nicht seinen Vorste llu n gen entsprochen habe. Die K SE vermittelte den Kläger an den Beklagten. Dieser schloss unter dem 11. Juni 2008 mit dem Kl ä ger einen Berufsa usbildungsve r trag für die Ausbi l- dung zum Industriemechan i ker. Als Ausbildungsort wurde der Betr ieb der K SE in C vereinbart . Z ur Ausbi l dungsvergütung ist im B e rufsa usbildungsve r trag ua. geregelt: Diese beträgt derzeit im 1. Lehrjahr monatlich 385, -- EUR (brutto) 2. Lehrjahr monatlich 405, -- EUR (brutto) 3. Lehrjahr monatlich 430, -- EUR (brutto) 4. Lehrjahr monatlich 450, -- Das Ausbildungsverhältnis begann am 1. September 2008 und endete mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 7. Februar 2012. Für diesen Zei t- raum erhielt der Kläger vom Beklagten insgesamt eine Ausbildungsvergütung iHv. 23.222,00 Euro brutto. Wäre der Kläger nach den Tarifverträgen für die bayerische Metall - und Elektroindustri e vergütet worden, hätte er eine Ausbi l- dungsv er gütung iHv. 44.480,02 Euro brutto er halten. Mit Schreiben vom 22. August 2012 forderte der Kläger von dem B e- klagten erfolglos die Zahlung weiterer 21.678,02 Euro brutto. Mit seiner am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläg er die Unangemessenheit der gezahlten Ausbildungsverg ü- tung geltend gemacht. Dazu hat er darauf verwiesen, bei ihm seien weder sch u- 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 5 - lische Schwierigkeiten noch komplizierte familiäre Verhältnisse oder sprachliche Schwierigkeiten vorhanden gewesen. Der Kläge r hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.258,02 Euro brutto nebst Zinsen in näher bezeichnetem Umfang zu zahlen. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die gezahlte Ausbildungsvergütung sei an gemessen gewesen. Mit ihr habe er einen ausreichenden Beitrag zum Lebensunterhalt des Klägers ge lei s- tet . Auf die Tarifverträge der bayerischen Metall - und Elektroindustrie dürfe zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nicht zurückgegriffen werden. Dies k omme einer Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge gleich, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 TVG gegeben gewesen seien. Wenn dennoch auf die Tarifverträge zurückgegriffen werde, müssten jedenfalls auch die tariflichen Ausschlussfristen zur Anwe ndung kommen, sodass die Ansprüche des Klägers verfallen seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision ve r- folgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung w eiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Beklagte hat keinen r e- visiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. I. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Bestimmung ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT - Drs. V/4260 S. 9) . Bei fehlender 8 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 6 - Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe e r- reicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls f estzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) . II. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterlie gt nur einer eingeschränkten Überprüfung 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG eb enso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 , 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) . Bezüglich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksicht i- gung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeit s- gericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zur angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69 ; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 80 mwN, BAGE 129, 181 ) . I II . Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Wü r- digung des Landesarbeitsgerichts stand. 1. Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und s eine unterhaltsverpflichteten E l- tern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines au s- reichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN ; 1 6. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN , BAGE 145, 371) . Entgegen der - unter Bezugnahme auf das in seinem Auftrag erstellte Gutachten - vertretenen Rechtsansicht des B e- 13 14 15 - 6 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 7 - klagten sind bei der Er mittlung der angemessenen Vergütung alle drei Funkti o- nen zu berücksichtigen. Die Ausbildungsv ergütung ist nicht schon dann ang e- messen, wenn sie einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Ausz u- bildenden leistet . Sie hat nach dem im Wortlaut der Norm zum Ausdruck ko m- menden Willen des Gesetzgebers im Regelfall weitere Zwecke . a) Die Funktion der Lehrlingsvergütung war früher umstritten. Die Gewer k- schaften sahen die Lehrlingsvergütung ausschließlich als Entgelt für die im B e- trieb geleistete Arbeit an. D agegen bezeichnete das Handwerk sie als reine E r- ziehungsbeihilfe, die lediglich zur Deckung der Lebensunterhaltskosten der Lehrlinge beitragen soll t e (Beicht Langzeitentwicklung der tariflichen Ausbi l- dungsvergütung S. 8) . Diese Ansicht setzte sich unter de r Herrschaft der Nati o- nalsozialisten durch. Am 25. Februar 1943 wurde die Anordnung zur Vereinhei t- lichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und A n- lernlinge in der privaten Wirtschaft (R ArbBl. I S. 164) erlassen, die eine einhei t- liche Erziehungsbeihilfe für alle Lehrlinge verbindlich vorschrieb (vgl. auch A n- ordnung über die Belohnung besonders tüchtiger Lehrlinge und Anler n linge in der privaten Wirtschaft vom 5. August 1944, RArbBl. I S. 289; zu den Anor d- nungen auch BAG 12. März 1 962 - 1 AZR 4/61 - zu A II 5 a der Gründe, BAGE 12, 337) . b) Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und trotz Weite r- geltung der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen gelangte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1962 zu der Auffass ung, die Lehrlingsverg ü- tung habe in einem gewissen Umfange auch Entgeltcharakter. Denn die A r- beitsleistung des Lehrlings habe für den Lehrherrn, was ernstlich nicht zu b e- streiten sei, einen im Laufe der Lehrzeit zu nehmenden wirtschaftlichen Wert, was in de r Steigerung der Lehrlingsvergütung mit den Lehrjahren seinen Ni e- derschlag finde (BAG 12. März 1962 - 1 AZR 4/61 - zu A II 5 a der Gründe, BAGE 12, 337) . Es könne weder der Ansicht gefolgt werden, da ss der Leh r- lingsvergütung der Entgeltcharakter und damit ein arbeitsrechtliches Element völlig fehl e , noch sei die Auffassung zu halten, da ss die Lehrlingsvergütung echtes Arbeitsentgelt sei, für das berufsrechtliche Gesichtspunkte ohne Bede u- 16 17 - 7 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 8 - tung seien (BAG 12. März 1962 - 1 AZR 4/61 - zu A II 5 b der Gründe mwN , aaO ) . c) Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber in das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (aF) übernommen (Beicht aaO S. 9) . In § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, der mit dem heutigen § 17 Abs. 1 Satz 1 wortgleich war, wurde ein Anspruch des Auszubildenden au s- schusses für Arbeit des Deutschen Bundestags heißt es dazu ua. (BT - Drs. V/4260 S. 9 ) : Damit soll einmal dem Auszubildenden (bzw. seinen Eltern) zur Durchführung der Berufsausbildung eine fina n- zielle Hilfe gesichert, zum anderen aber damit zugleich auch die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuc h- ses an qualifizierten Facharbeitern und Angestellten g e- währleistet werden. Insofern hat die Vergütungspflicht eine ausbildungsrechtliche Begründung. Sie ist außerdem aber auch aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten der Entlo h- nung gerechtfertigt. Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 stellen außerdem gemäß den einleitenden Ausführungen für die Höhe der Vergütung zwei allgemeine Richtsätze auf: E inmal mu ss die Verg ü- tung angem essen sein; die Festsetzung im E inzelnen bleibt den Vertragsparteien und den Tarifvertragspart eien überlassen. Zum anderen muss die Bemessung der Ve r- gütung das Lebensalter des Auszubildenden berücksicht i- gen und mit fortschreitender Ausbildung - mindes tens jäh r- lich - ansteigen. Dieser Bemessungsgrundsatz geht davon aus, dass mit fortschreitendem Alter des Auszubildenden sowie mit fortschreitender Ausbildung die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Auszubildenden mit zunehmende m Alter und im Laufe der Ausbil dung, insbesondere im Hinblick auf eine Abschlussprüfung, steigen, aber auch die Arbeit s- leistungen des Auszubildenden für den Ausbildenden wir t- schaftlich wertvoller werden. d) Im Einklang mit diesen Motiven des Gesetzgebers ging die Rechtspr e- chung de s Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF geregelte Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen habe ( vgl . BAG 19. Februa r 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 126, 12 ) . Für die Angemessenheit der Vergütung sei auf die Verkehrsanschauung abz u- 18 19 - 8 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 9 - stellen . W ichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung s eien die ei n- schlägigen Tarifverträge ( BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 34 mwN , BAGE 125, 285 ) . Bei der Neufassung des BBiG im Jahre 2005 (BGBl. I S. 931) wurde die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BBiG aF in § 17 Abs. 1 BBiG überno m- men, ohne im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung zur Auslegung der Norm am Wortlaut Änderungen vorzunehmen. 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtspr e- chung festzuhalten, nach der w ichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsa n- schauung die einschlägigen Tarifverträge sind ( vgl. aus jüngerer Zeit : BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN ; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 1 3 mwN , BAGE 145, 371) . Das Ergebnis von Tarifverhandlungen berüc k- sichtigt hinreichend die Interessen beider Seiten. Es hat die Vermutung der A n- gemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN ) . Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entspr echenden Tarifvertrag ausric h- tet, gilt deswegen stets als angemessen. Eine Ausbildungsvergütung ist de m- gegenüber in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr al s 20 vH unterschreitet (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) . Entgegen der - unter Bezugnahme auf das in seinem Auftrag erstellte Gutac h- ten - vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht handelt es sich bei dieser Rechtsprechung nicht um eine legitimat ionslose Erstreckung der Tarifgeltung auf Dritte. a) Die Geltung der Tarifverträge wird durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a n- ders als bei § 5 TVG oder § § 7 , 7a AEntG nicht auf Außenseiter erstreckt. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zeigen , dass da s Landesarbeitsg e- richt nicht von einer Bindung der Parteien an Tarifverträge ausgegangen ist , sondern für die F rage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zutre f- fend auf die Verkehrsanschauung abgestellt hat . Um § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG im Einzelfall anw enden zu können, muss ermittelt werden, welche Vergütung von den beteiligten Kreisen als angemessen angesehen wird. Einschlägige T a- rifverträge sind dabei freilich mit der Verkehrsanschauung nicht gleichzusetzen. 20 21 - 9 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 10 - Sie stellen für die Ermittlung der Verkehrsa nschauung lediglich einen Anhalt s- punkt dar, wenn auch regelmäßig den wichtigsten. Dies beruht auf der beso n- deren Sachnähe der zuständigen Tarifvertragsparteien und auf der von der Rechtsordnung anerkannten Vermutung der Angemessenheit ihrer Verhan d- lungserg ebnisse. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit gem äß Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht davor, die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen als Anknüpfungspunkt für Regelungen und Bewertungen zu nehmen (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 15, BAGE 130, 338 unter Bezugnahme auf BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 68, BVerfGE 116, 202) . b) Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG wird auch keine Pflicht begründet, die tarifliche Vergütungshöhe vertraglich zu vereinbaren. Es steht den Parteien des Ausbildun gsverhältnisses frei , ei ne niedrigere oder höhere Vergütung vertra g- lich zu regeln . Erst wenn die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalt enen Vergütungen um mehr als 20 vH unte r- schreitet, ist sie in der Regel nicht a ngemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Diese Regel gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wird die Ausbildung beispiel s- weise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Au sbildungsve r- gütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein. Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22 , 39, BAGE 126, 12 ) . In solchen Fä l- len ist eine vom konkreten Ausbildungsbetrieb losgelöste Orientierung an den allgemeinen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Hierfür bietet § 12 BAföG einen Anhaltspunkt. Ein Betrag, der höher ist als 2/3 dieses Bedarfs, stellt j e- denfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebensha ltungskosten dar ( BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 20 ff. ; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) . In besonders gelagerten Fällen kommt auch eine Orientierung an den Sätzen des SGB III in Betracht ( vgl. BAG 22. Januar 2 008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 48 ff., BAGE 125, 285 ) . Sofern ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Aus zubildenden auf Zahlung von Au s- 22 - 10 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 11 - bildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar ang e- nommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in W i- derspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe ( BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - zu IV 3 der Gründe , BAGE 96, 237 ; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnü t- zigkeit des Bildungsträgers auch BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 3 b bb der Gründe , BAGE 103, 171 ) . c) Soweit sich der Beklagte in der Revisionsbegründung gegen d ie Gre n- ze von 80 vH wendet und meint, die Grenze könne allenfalls unter Anlehnung an die Rechtsprechung zur Vergütungskontrolle nach § 138 BGB bei 67 vH li e- gen, überzeugt dies schon deshalb nicht , weil die von ihm gezahlte Vergütung teilweise weniger als d ie Hälfte der tariflichen Ausbildungsvergütung betrug, teilweise knapp über 50 vH lag und d ie Grenze von zwei Dritteln nie erreichte. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass § 17 Abs. 1 BBiG und § 138 BGB u n- terschiedliche Regelungszwecke verfolgen und demen tsprechend unterschie d- liche Maßstäbe anzulegen sind. Eine Ausbildungsvergütung, die so hoch ist, dass sie noch nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss noch nicht angeme s- sen sein. § 138 Abs. 1 BGB erklärt Rechtsgeschäfte für nichtig, die gegen die guten Sitten verstoßen; § 138 Abs. 2 BGB greift ein, wenn Vermögensvorteile 17 Abs. 1 BBiG soll dagegen als speziellere Vorschrift eine angemessene Vergütung der Auszubi l- denden sicherstellen. Der Gesetzgeber kann solche speziellen Schutzmech a- nismen einführen, die über die bestehenden Generalklauseln hinausgehen (BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 , 1 BvR 1843/11 - Rn. 70, BVerfGE 134, 204) . d) Auch soweit der Beklagte geltend macht, die Berü cksichtigung der ei n- schlägigen Tarifverträge bei der Ermittlung der Verkehrsanschauung verletze Art. 3 GG, ist eine Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall nicht e r- sichtlich. Soweit der Beklagte meint, durch die Berücksichtigung der Tarifvertr ä- ge f ür von ihm so bezeichnete typische Frauenberufe würde n die dort verei n- barten relativ niedrigen Ausbildungsv ergütungen in diskriminierender Weise auf 23 24 - 11 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 12 - alle Ausbildungsverhältnisse in der Branche erstreckt, macht der Beklagte selbst nicht geltend, dass es s ich bei Berufen der Metall - und Elektroindustrie um solche typischen Frauenberuf handele. Auch soweit der Beklagte meint, die bestehenden wesentlichen Ungleichheiten zwischen Industrie - und Han d- werkstarifverträgen würden zu Unrecht au f alle Ausbildungsv erhältnisse erwe i- tert, müsste ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - wenn er denn tatsächlich vo r- läge - zu einer Anpassung nach oben, also an die Industrietarifverträge führen. Der Kläg er begehrt freilich gerade die Ausbildungsv ergütung nach den Entgel t- tarif en für die bayerische Metall - und Elektroindustrie. Im Übrigen können als Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung nur rechtmäßige Tarifverträge he r- angezogen werden. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normse t- zung - zumindest mittelbar - an A rt. 3 GG gebunden (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe , BAGE 111, 8 ; JKOS/Krause 2. Aufl. § 1 Rn. 85 ff. mwN) . Dass die Tarifvertr agsparteien der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie diese Bindung bei der Festsetzung der Vergütung der Ausz u- bilden den missachtet haben, so dass diese Tarifverträge als Anhaltspunkt nicht geeignet gewesen wären, macht der Beklagte selbst nicht geltend. e) Eine tariflich geregelte Ausbildun gsvergütung, die eine nach Ausbi l- dungsj ahren gestaffelte, steigen de Vergütung vorsieht, steht im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG . Nach dieser Vorschrift ist die Ausbildungsvergütung nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit for t- schreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die Norm begrü n- det nur eine Pflicht, die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung anste i- gen zu lassen (vgl. Lakies/Nehls BBiG 3. Aufl. § 17 Rn. 24 ; Pieper in Wo h lg e- muth BBiG § 17 Rn. 20; ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 17 BBiG Rn. 4 ) . Entgegen der Ansi cht de s Beklagten ist es dagegen nicht erforderlich, da s s die Vergütung darüber hinaus nach dem Lebensalter des Auszubildenden gestaffelt wird . Die mit der Dauer des Ausbildungsverhältnisses steigende Vergütung berücksichtigt bereits mittelbar das zugleich steigende Lebensalter. Eine nach dem Lebensa l- ter gestaffelte Ausbildungsvergütung würde im Übrigen Bedenken bezüglich des Verbots der Altersdiskriminierung begegnen (vgl. zur Vergütung nach dem Lebensalter im BAT BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 16 mwN) . 25 - 12 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 13 - 3. D er Auszubildende trägt zwar nach der bisherigen Rechtsprechung als Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweisla st dafür, dass die vereinbarte Ausbildungsv ergütung unangemessen ist. Er genügt jedoch seiner Darlegung s- last regelmäßig damit, das s er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und vorbringt, seine Ausbildungsvergütung unterschreite diese um mehr als 20 vH . Der Ausbildende kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat substan z iiert zu b e- gründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abwe i- chender Maßstab gelten soll ( st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17 ; vgl. auch BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 1 2 ) . Diese sekundäre Darlegungslast des Ausbildenden wird entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht erst dann ausgelöst, wenn der Auszubildende dargelegt hat, dass die geltend gemachten Tarifentgelte in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweis e gezahlt werden. Auch ins o- fern besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Frage der Angemesse n- heit der Ausbildungsvergütung und der Frage des Lohnwuchers ( vgl. zur Darl e- gungslast bei Lohnwucher BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 32 mwN , BAGE 141, 348 ) . Auch dann, wenn üblicherweise nur zwi schen 80 vH und 100 vH der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden, ist eine die Gre n- ze zu 80 vH unterschreitende Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr angemessen. 4. Die dargestellten Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei der E r- mittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung berücksichtigt. Der Beklagte hat auch keine maßgeblichen Umstände aufgezeigt, die das Landesarbeitsg e- richt außer Acht gelassen hat. Es ist auch nicht erkenn bar, dass das Landesa r- beitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat . Es war nicht ge hindert, die Tarifverträge der b ayerischen Metall - und Elek - troindustrie zur Ermittlung der Verkehrsanschauung heranzuziehen. a) Aufgrund der Umstände des Einzelfalls durft e das Landesarbeitsgericht die Ausbildungsv ergütung in der bayerischen Metall - und Elektroindustrie als die angemessene ansehen, obwohl der Beklagte kein Unternehmen der Metall - 26 27 28 - 13 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 - 14 - und Elektroindustrie ist. Z um einen haben die Parteien im Berufsa usbildung s- vertrag vereinbart, dass die Ausbildung nicht bei dem Beklagten, sondern bei der K SE in C stattfindet, die ein Unternehmen der Metall - und Elektroi n dus t rie ist. Zum anderen weist der Beklagte selbst eine besondere Nähe zu di e sem Wirtschaftszweig auf. So können nach § 4 der Sa t l- dungswillige Unternehmen der Metall - und Elektr o industrie Mitglied des Bekla g- ten werden. Eine Ausbildungseinrichtung, in die der Verein Auszubilde n de zur Ausbildung en tsenden will, kann Mitglied werden, wenn die Ausbildung s kapaz i- - s reichen. Hinter der A b kürzung VBM verbirgt sich offenkundig der Verband der Bayerischen Metall - und Elek t- r o industrie e. V. (vgl. www.b ) , der die vom Landesa r beitsgericht herangezogenen Tarifverträge geschlossen hat. b) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung berücksichtigt, dass er si ch zum Ziel gesetzt hat, mit den Beitr ä- gen seiner Mitglieder z usätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen und damit in s- besondere Jugendliche zu fördern, die auf dem freien Ausbildungsmarkt pote n- z iell Probleme hätten. Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die Entscheidungsgründe des Arbeitsge richts zu e igen gemacht. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2003 ( - 6 AZR 191/02 - ) hat das Arbeitsgericht wegen der Gemei n- nützigkeit des Beklagten in Betracht gezogen, dass auch eine Ausbildungsv e r- gütung v on weniger als 80 vH der tariflichen Vergütung noch den Anforderu n- gen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG hätte gerecht werden können. Es hat alle r- dings keine Besonderheiten des Falls feststellen können, die eine Vergütung nur iHv. etwa 50 vH der tariflichen Vergü tung rechtfertigen konnten. Der Bekla g- te hat auf entsprechenden Vortrag des Klägers weder näher begründet, warum der Kläger ohne die Hilfe des Beklagten voraussichtlich keine n Ausbildung s- platz erhalten hätte, noch , dass der Kläger während der Ausbildung bes onderer Unterstützung und Förderung durch den Beklagten bedurft hätte. IV. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Verfall der A n- sprüche des Klägers nach § 22 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der 29 30 - 14 - 9 AZR 108/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0 b ayerischen Metall - und Elektroind ustrie ausgeschlossen . Der Manteltarifve r- trag galt weder aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend für das Ausbildungsverhältnis, noch wurde seine Anwendbarkeit zw i- schen den Parteien vereinbart. Die zur Bestimmung des üblichen Entg elts iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag aufgestellten Grund - sätze (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22, BAGE 137, 375; 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187 ) lassen sich auf § 17 BBiG und die Ausbildung svergütung nach den Tarifverträgen der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie nicht übertragen. Beide Regelungen unterscheiden sich schon im Ansatzpunkt. § 17 Abs. 1 BBiG soll im Hinblick auf die typische r- weise zwischen Ausbilde nden und Auszubildenden be stehende strukturelle U n- gleichgewichtslage eine angemessene Vergütung sicherstellen. Dagegen sieht § 612 Abs. 2 BGB für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung eine Fiktion der Vereinbarung der üblichen Vergütung vor . V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Mehnert Heilmann 31
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