Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 115/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 24. Januar 2013 - 4 Ca 1309/12 - II. Urteil vom 14. Januar 2014 - 8 Sa 314/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit arbeits vertrag s Bestimmung en : BGB § 311a Abs. 1 ; Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 idF des Ände rungstarifvertrag s Nr. 2 vom 31. März 2012 (TV FlexAZ) §§ 4, 5 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 115/14 8 Sa 314/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie die ehre namtlichen Richter Dipper und Anthonisen für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 3 - 1. Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2014 - 8 Sa 314/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2013 - 4 Ca 1309/12 - wird zurückgewi esen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeita r- beitsvertrag zu schließen. Die am 15. Februar 1952 geborene Klägerin und die Beklagte verbindet seit Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin, die im Umfang von 80 % der tariflichen Regela rbeitszeit tätig ist, als Sozialpädag o- gin im Sozialpsychiatrische n Dienst des Gesundheitsamts. Zum Aufgabenb e- reich der Klägerin gehört ua. die Entscheidung über die zwangsweise Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tar ifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Im Jahr 2009 erwirtschaftete die Beklagte ein Haushaltsdefizit iHv. 59,2 Millionen Euro. Der am 17. Dezember 2009 von der Stadtverordnetenve r- sammlung beschloss ene Doppelhaushalt für die Jahre 2010 und 2011 wies e i- nen Fehlbe trag iHv. jeweils ca. 100 Millionen Euro aus . Für die Finanzplanung s- jah re 2012 bis 2014 prognostiziert e die Beklagte weitere Defizite . Am 17. De - zember 2009 verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten , in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans nur solche finanziellen Leistungen zu erbri n- gen , zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien . 1 2 3 - 3 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 4 - Der zwischen der Vereinigung de r kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft unter dem 27. Februar 2010 geschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2012 (TV FlexAZ) enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: § 4 Altersteilzeit im Übrigen (1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet , Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu ne h- men , wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeita r- beitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlos sen, wenn und solange 2,5 v. H. der Beschäftigten ... der Verwaltung ... von einer Altersteilzeitrege lung im Si n- ne des Al tersteilzeitgesetzes Ge brauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die A n- zahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vo r- jahres. (3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinb a- ru ng eines Altersteilzeitarbeitsverhäl tnisses ablehnen, wenn dienstliche o der betriebliche Gründe entge ge n- stehen . § 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn d er Altersteilzeitarbeit mindes tens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gesta n- den haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhä ltnis muss sich zumi n- dest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) Die Vereinba rung von Altersteilzeit ist spä test ens drei Monate vor dem geplan ten Beginn des Altersteil zei t- 4 - 4 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 5 - ar beitsverhä ltnis ses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann fr ühestens ein Jahr vor Erfü llu ng der V o- raussetzungen nach Absatz 1 gestellt wer den . Die von der Beklagten erwirtschafteten Defizite nahm der Staatsmini s- ter im Hessische n Ministerium des Inn ern und für Sport zum Anlass, durch E r- lass vom 11. Januar 2011 Auflagen in Bezug auf Personalkosteneinsparungen zu verfügen. Der in dem Erlass in Bezug genommene Beschluss der Stadtve r- ordne tenversammlung vom 25. März 2010 regelt u a. Wiederbesetzungssperren von bis zu sechs Monaten, die darauf abzielen , den Personalzuwachs zu b e- grenzen. Am Stichtag 31. Mai 2011 hatten weniger als 2,5 vH der bei der B e- klagten Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 14 . März 2 012 for derte die Klägerin die Beklagte auf, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 2012 bis zu ihrem Ausscheiden am 30. November 2016 als Altersteilzeitarbeitsver hältnis im Blockmodell fortzufü h- ren. In einer E - Mail vom 27. März 2012 ergänzte die Klägerin ihren Antrag d a- hin gehend, dass die Arbeitsphase vom 1. Juli 2012 bis zum 15. September 2014 und die Freistellungsphase vom 16. September 2014 bis zum 30. November 2016 dauern solle. Unter dem 17 . April 2012 wies die Beklagte das Verlangen der Klägerin zurück. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschloss am 21. Juni 2012 den Haushaltsplan für die Jahre 2012 und 2013. Am Folgetag verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten, in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans könnten nur solche finanz iellen Leistungen erbracht we r- den, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschi ebbare Notwendigkeit bestehe. In Anbetracht des erwarteten Haushaltsdefizits war die Beklagte verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept zu erarbeiten. Der Staatsminister genehmigte den Haushalt der Beklagten durch Erlass vom 28. November 2012 erneut led iglich mit Auflagen, die denen in seinem Erlass vom 11. Januar 2011 weitgehend entsprechen. 5 6 7 - 5 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 6 - Im Zeitraum von 2008 bis März 2013 beschäftigte die Beklagte im Soz i- alpsychiatrischen Dienst fünf Sozialarbeiter. Soweit Mehrarbeit an fiel, konnte diese im Wesentl ichen durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden. Seit der Rückkehr einer Sozialarbeiterin aus der Eltern zeit im April 2013 setzt die Beklagte im Sozialpsychiatrischen Dienst sechs Sozialarbeiter ein, von d e- nen eine Mitarbeiterin mit 50 %, eine m it 75 % und die Klägerin mit 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig sind. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies von Dezember 2011 bis Oktober 2013 durch gehend ein Guth a- ben aus . Die dem Sozialpsychiatrischen Dienst zugewiesenen Fälle verring e r- ten sich von 1.100 im Jahr 2008 auf 780 im Jahr 2012. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten , die Beklagte sei zum Abschluss ein es Altersteilzeitarbeitsvertrag s verpflichtet. Die damit verbund e- nen finanziellen Belastungen stellten keine dienstl ichen oder betrieblichen Grün de iSd. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ dar. Die Tarifvertragsparteien hätten den mit der Vereinbarung von Altersteilzeit einhergehenden finanziellen Belastungen durch die Ü berlastquote Rechnung getragen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag vom 14. März 2012 idF der E - Mail vom 27. März 2012, gerichtet auf die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2012 bis zum 15. September 2014 sowie einer Freist ellungsphase vom 16. September 2014 bis zum 30. November 2016, anz u- nehmen. Die Beklagte , die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der A n- sicht gewesen, der Verzicht der Tarifvertragsparteien auf das Tarifmerkmal der Dringlichkeit eröffne dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Hinweis auf die damit verbundenen Mehrbelastungen zu verweigern . A ngesichts ihrer wirtschaftlichen Lage, der Verfügungen des Personaldezernenten und de r Haushaltsauflagen sei es ihr nicht möglich, die finanziellen Mehrbelastungen zu tragen. A ufgrund der kna p- pen Personaldecke sei eine Verteilung des der Klägerin zugewiesenen Arbeit s- volumens auf an dere Mitarbeiter nicht möglich. 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ersti nstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das klagestattgebende Urteil des A r- beitsgerichts zu Unrecht abgeä ndert und die Klage abgewiesen. I. Die Beklagte ist gemäß § 4 Abs. 1 TV FlexAZ verpflichtet, das Angebot der Klägerin anzunehmen , das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2016 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die rückwirkende Änderung des Arbeit s- verhältnisses ab 1. Jul i 20 12 ver langt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernis ierung des Schuldrechts vom 26. No vember 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgab e einer Willenserkl ä- rung mit Rückwirkung in Betracht. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann ( BAG 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15 , BAGE 137, 319) . Die Parte i- en si nd sich einig, dass die Klägerin die in § 5 TV FlexAZ genannten A n- spruchsvoraussetzungen erfüllt, den Antrag fristgerecht gestellt hat und der A n- spruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht gemäß § 4 Abs. 2 TV FlexAZ ausgeschlosse n ist. Streitig ist allein, ob die Beklagte gemäß § 4 A bs. 3 TV FlexAZ berechtigt gewesen ist, die Vereinba rung eines Altersteilzeitarbeitsverhäl tnisses mit der Klägerin ab zu lehnen . Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen. 1. Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ kann d er Arbeitgeber ausnahmsweise die Vereinba rung eines Altersteilzeitarbeitsverhäl tnisses ablehnen, wenn dienstl i- 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 8 - che o der betriebliche Gründe entge genstehen . Die Vorschrift definiert das nicht. Bei seiner Auslegung kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat zu dem Begriff 8 Abs. 4 TzBfG entwi ckelt hat. Sowohl § 4 Abs. 3 TV FlexAZ als auch § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entstammen dem Teilzei t- re cht und n ennen das Tatbestandsmerkmal entgegenstehende den Anspruch des Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit bzw. auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auszuschließen . Verwenden Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen solchen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 22 , BAGE 117, 231) . 2. E in entgegens tehender dienstlicher oder betrieblicher Grund liegt de m- nach vor , wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder u n- verhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Maßgeblich für das Vorliegen entgegenst e- hender dienstlicher oder betriebli cher Gründe ist der Zeitpunkt der Ab lehnung des Altersteil zeitwunsch e s durch den Arbeitgeber (vgl. zu § 8 Abs. 4 TzBfG B AG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21 und 23 , BAGE 143, 262) . Aus der Formulierung in § 4 Abs. 3 TV FlexAZ s- deutlich, dass dieser die entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe darzulegen und gegebenenfalls zu b e- weisen hat. 3. Bei den entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsg e- richt kann nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze o der allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle 16 17 - 8 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 - 9 - wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis wide r- sprüchlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 4 TzBfG BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 22 , BAGE 143, 262) . Dieser eingeschränkten Kontrolle halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht stand. a) Zunächst ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die finanzielle Mehrbelastung, die der Beklagten aus der Vereinbarung des von der Klägerin begehrten Altersteilzeitarbeitsver hältniss es erwächst , ke i- nen entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Grund iSd. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ darstellt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhält nis verbunden sind, stellen für sich g e- nommen im Regelfall keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu di e- sen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbei t- geber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit je dem Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Die finanzielle Belastung des öffentlichen Arbeitgebers haben die Tarifvertragsparteien dadurch begrenzt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeita r- beitsverhältn isses ausgeschloss en ist, wenn und solange 2,5 vH der Beschä f- tigten von einer Altersteilzeitregelung iSd. Altersteilzeitgesetzes Gebrauch m a- chen. Außergewöhnliche finanzie lle Belastungen, die auf der Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeita rbeitsverhältnis beruhen, hat die Beklagte nicht dargelegt. b) Ihre finanzielle Lage räumt der Bekl agten nicht das Recht ein, das A l- terst eilzeitverlangen der Klägerin zurückzuweisen. Die Tarifvertragsparteien des TV FlexAZ haben den Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeit s- verhältnisses nicht an die finanzielle Lage der kommunalen Arbeitgeber gebu n- den, sondern eine wirtschaftliche Überforde rung durch die in § 4 Abs. 2 TV FlexAZ beschriebene Überlastquote ausgeschlossen. Die hierin lieg ende Quotierung dient ua. dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 22) . Der Einwand der Beklagten , die Einstellung einer Ersat zkraft sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist 18 19 - 9 - 9 AZR 115/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR115.14.0 deshalb unbeachtlich. Die Kosten, die mit einer solchen Einstellung verbunden sind , gehören zu den Kosten, die ein kommunal e r Arbeitgeber , der an den TV FlexAZ gebunden ist, zu tragen hat . Mit dem Hinw eis auf das Fehlen fina n- zieller Mittel kann er sich seinen tariflichen Verpflichtungen nicht entziehen. II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Klose Suckow Matth. Dipper H. Anthonisen 20
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