Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 860/13 - ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 I. Urteil vom 24. Oktober 2012 - 3 Ca 325/12 - Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 30. Mai 2013 - 8 Sa 109/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags - Anspruch auf En t- fernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Wirksamkeit einer b triebsbedingten Änderungskündigung Bestimmungen: BGB §§ 125, 126, 133, 146, 157, 242, 1004 Abs. 1; KSchG § Abs. 2, § 2 ; TzBfG § 8 ; ZPO § 894 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 860/13 8 Sa 109/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Januar 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Vogg und Wullhorst für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2013 - 8 Sa 109/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten, eine der Klägerin erteilte Abmahnung aus der Pe r- sonalakte zu entfernen, und die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Die Beklagte, ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft mit ca. 45 Mitarbeitern, beschäftigt die Klägerin seit 2005 als Assistenzkraft gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 2.654,00 Euro. Nach der G e- burt ihrer Tochter befand sich die Klägerin in Elternzeit. Am 21. Sep tember 2011 richtete die Klägerin eine E - Mail an die Che f- sekretärin T des Geschäftsführers der Beklagten B. Der Text der Nachricht la u- tet auszugsweise wie folgt : nach reiflicher Überlegung sind wir nun zu dem Entschluss gekommen, dass ich 5 x 6 Stunden, also von 8:00 bis 14:00 Uhr arbeiten möchte. Eine Pause würde ich dann nicht machen (braucht man ja nicht, wenn man nur 6 Stunden arbeitet). Bezüglich der Elternzeitverlängerung habe ich momentan vor, am 11. Juni 2012 wiederzukommen. Ich hoffe, dass das auch B s Vorstellungen entspricht und w Unter dem 3. Februar 2012 übersandte die Klägerin der Beklagten ein für den Antrag auf einen Platz in einer Kindertagesstätte bestimmtes Formular scheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Eltern zwecks B e- 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 4 - treuung von Kindern in einer Kindertag e mit der Bitte um Unterschrift . r- neben den jeweiligen Wochentagen angeordnet sind, war Uhr - 14 eingetragen. In einem Gespräch mit der Klägerin lehnte der Geschäftsführer der Beklagten B den Teilzeitwu n sch ab. Am 13. März 2012 unter zeichnete er das von der Kl ä- gerin eingereichte Formular, nachdem er jeweils die Uhrzeit 14 :00 Uhr durc h- gestrichen und handschriftlich durch die Uhrzeit 17 :00 Uhr (montags bis do n- nerstag s ) bzw. 15 :00 Uhr (freitags) ersetzt hatte, und über sandte d ieses an di e Klägerin . Am 11. Juni 2012 kehrte die Klägerin aus der Elternzeit zurück. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Beklagte die Klägerin auf, ab Montag, den 18. Juni 2012, in Vollzeit tätig zu werden . Zur Begründung verwies die B e- klagte auf das persön liche Gespräch im März 2012, in dessen Verlauf der Kl ä- gerin mitgeteilt worden sei, es müsse bei der 40 - Stundenwoche verbleiben . Am 18. Juni 2012 verließ die Kl ägerin ihren Arbeitsplatz um 14:00 Uhr. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012, das der Klägerin um 13:20 Uhr de s- selben Tages zuging, forderte die Beklagte die Klägerin auf, an diesem Tag Mehrarbeit zu leisten. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: unabhängig von der Frage der Länge der Arbeitszeit b e- steht heute mehr Arbeitsbedarf. (ggf. im Rahmen der Mehrarbeit) heute zu erledigen: Sollten Sie für diese Arbeiten eine Mehrarbeit leisten mü s- sen, so wäre diese bis um 16:00 Uhr zu erbringen, danach Nachdem sie erfolglos versucht hatte sicherzustellen, dass ihre Tochter von Dritten aus der Kindertagesstätte abgeholt werde, teilte die Klägerin dem Geschäftsführer B mit, sie könne die angeordnete Mehrarbeit nicht leisten, und 5 6 7 - 4 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 5 - verließ um 14:00 Uhr i hren Arbeitsplatz. Unter dem 19. Juni 2012 mahnte die Beklagte die Klägerin ab. In dem Schreiben heißt es ua. wie folgt: e- ginn um 08:00 Uhr um 17:00 Uhr. Ohne Zustimmung der Geschäftsführung been deten Sie einseitig um 14:00 Uhr Ihre Arbeit und verließen unentschuldigt das Unternehmen vor Ende der angewiesenen Arbeitszeit. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung Ihrer arbeitsvertragl i- chen Verpflichtung dar. Wir fordern Sie auf, sich zukünftig vertra gs ge treu zu verhalten. Bei wiederholten arbeitsrech t- lichen Verstößen müssen Sie mit Konsequenzen bis hin Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2012 und bot der Kl ä- gerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2012 in Vollzeit fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an , dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sei . Die Kläger in hat die Auffassung vertreten, ihre wöchentliche Arbeitszeit betrage seit dem 11. Juni 2012 30 Stunden. Die Beklagte habe ihren Teilzeita n- trag vom 21. September 2011, der ihr nach den Grundsätzen der Duldungs - und Anscheinsvollmacht zugegangen sei, nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung schriftlich abgelehnt. Da ihre Arbeitszeit täglich um 14:00 Uhr ende, habe sie weder am 18. noch am 19. Juni 2012 ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Änderungskünd i- gung sei sozial ungerechtfertigt. Die Klägerin hat zuletzt - so weit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt 1. festzustellen, dass ihre Arbeitszeit sich gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG auf 30 Stunden pro Woche verringert hat und die geschuldete Arbeit an fünf Arbeitstagen jeweils sechs Stunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu leisten ist, 8 9 10 - 5 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 6 - 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verring e- rung der Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Stunden pro Woche bei einer Verteilung dieser Arbeitszeit auf montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr z u- zustimmen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung mit D a- tum vom 19. Juni 2012 aus ihrer Personalakte zu entfernen, und 4. festzustellen, dass eine Änderung der Arbeitsbedi n- gungen durch die ordentliche Änderungskündigung vom 28. Juni 2012 zum 30. September 2012 sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der A n- sicht gewesen, die Voraussetzungen einer Fiktion nach § 8 Abs. 5 S atz 2 und Satz 3 TzBfG lägen nicht vor. Die E - Mail der Klägerin vom 21. September 2011 enthalte ein an sie gerichtetes Angebot, in Gespräche bezüglich der Arbeitszeit zu treten, nicht aber einen auf die Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältni s- ses gerichteten Antr ag. Frau T als Adressatin der E - Mail sei keine taugliche Empfangsvertreterin. Ihr Geschäftsführer B habe den vermeintlichen Teilzeita n- trag abgelehnt, als er Eintragungen auf dem von der Klägerin eingereichten Formular vorgenommen habe. Sie habe die Klägeri n zu Recht abgemahnt, da die Klägerin ihren Arbeitsplatz am 19. Juni 2012 um 14:00 Uhr trotz einer en t- gegenstehenden Weisung verlassen habe. Das Abmahnungsschreiben enthalte n- genden bet rieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Im Bereich der Assistenz lasse ihr betriebliches Organisationskonzept die Beschäftigung von Teilzeitkrä f- ten nicht zu. Es sei ihr Bestreben, sich durch ständige Präsenz als kompetenter Ansprechpartner während der Ke rnarbeitszeit von der Konkurrenz auf dem Markt der Wohnungswirtschaft abzusetzen. Die Arbeit der Assistenzkräfte, die jeweils einem Verwalter zugeordnet seien, sei von den aktuellen Anforderungen der Kunden und der Bewohner der Mietobjekte abhängig und des halb weitg e- hend nicht planbar. Es sei ihr nicht möglich, eine geeignete Ersatzkraft einz u- stellen. Die bei Teilung der Stelle erforderliche Übergabe binde die beteiligten Arbeitnehmer täglich eine halbe Stunde. 11 - 6 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 7 - Das Arbeit s gericht hat der Klage - soweit fü r die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageziel, die A b- weisung der Klage, weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das - soweit für die Revis i- on von Bedeutung - klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag zu 1 . Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass durch richterliche Entscheidung festgestellt wird, ob sich die Arbeitszeit in dem von ihr gewünschten Umfang gemäß § 8 Abs. 5 S atz 2 Tz BfG verringert hat ( vgl. HaKo - TzBfG/ Boecken 3. Aufl . § 8 Rn. 154) . II. Die Klage ist in den Hauptanträgen begründet. 1. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin beträgt 30 Wochenstunden, die sie an fünf Arbeitstagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu leisten hat. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde mit Wirkung zum 11. Juni 2012 en t- sprechend geändert. Die Beklagte hat den Teilzeitantrag der Klägerin vom 21. September 2011 nicht binnen der in § 8 Abs. 5 S a tz 1 TzBfG genannten Monatsfrist schriftlic h abgelehnt mit der Folge, dass ihre Zustimmung zu dem Teilzeitbegehren gemäß § 8 Abs. 5 S atz 2 und Satz 3 TzBfG fingiert wird. a) Die allgemeinen Voraussetzungen, an die § 8 TzBfG einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit knüpft, lagen zum Zeitpunk t, zu dem die Kläg e- rin ihr Teilzeitverlagen äußerte, vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand 12 13 14 15 16 17 - 7 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 8 - länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG) . Die Beklagte beschäftigt regelm ä- ßig mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG) . b) Das Landesarbeitsgericht h at die von der Klägerin am 21. September 2011 gesendete E - Mail ausgelegt und die Erklärung als Angebot , die regelm ä- ßige Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden zu reduzieren bei einer Verteilung auf fünf Arbeitstage in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr, verstanden. Die nur b e- schränkt revisible Auslegung dieser atypischen Erklärung lässt keinen Recht s- fehler erkennen. Das Berufungsgericht hat di e Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB nicht verletzt. Es hat auch nicht gegen Denkgesetze oder al l- gemeine Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, außer Acht gelassen (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 21) . aa) Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf die Än derung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung iSd. Rechtsgeschäftslehre des BGB. Das Änderungsangebot (§ 145 BGB) , das dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszei t- reduzierung zugehen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) , m uss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Adressat des Angebots di e- Ja annehmen kann. Der Inhalt ein es zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen (vgl. BAG 16. Oktober 2 007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 124, 219) . Nicht erfo r- derlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet. bb) Die Einleitung der von der Klägerin verfassten E - Mail Überlegung sind wi r nun spricht dafür, dass die Klägerin eine rechtserhebliche Erklärung abgeben wollte und sie nicht - wie die Revision meint - beabsichtigte, Gespräche über den Abschluss einer Teilzei t- vereinbarung anzustoßen. Für die Beklagte war hinreichend erkennbar, dass die Klägerin ihre Willensbildung bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung abg e- schlossen hatte und die E - Mail schrieb, um ihren Willen, das Arbeitsverhältnis ab dem 11. Juni 2012 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, kundz utun. Der 18 19 20 - 8 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 9 - Annahme, es liege eine Willenserklärung vor, steht nicht entgegen, dass die Klägerin am Ende der Nachricht der Hoffnung Ausdruck gibt, dass ihre Vorste l- lungen denen des Geschäftsführers der Beklagten B entsprechen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Ausdruck der Höflichkeit, der nicht den Schluss zulässt, die vorstehenden Ausführungen seien unverbindlich. cc) Das form - und fristgerechte Angebot der Klägerin ist hinreichend b e- stimmt. Es nennt neben dem Beginn der Teilzeittätigkeit den verb leibenden U m- fang der Arbeitszeit und deren gewünschte Verteilung. Der Antrag der Klägerin, der keiner besonderen Form bedurfte, ging der Beklagten mehr als drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit zu. Nach dem Vortrag der Beklagten, auf den das Landesarbeitsgericht im Tatbestand der angefochtenen Entsche i- dung Bezug genommen hat, übersandte die Klägerin der Beklagten am 3. Februar 2012 das für die Beantragung eines Platzes in einer Kindertagesstä t- vorher die sachlich b e- e- schäftsführer der Beklagten B spätestens zu diesem Zeitpunkt und damit mehr als drei Monate vor dem Beginn der beabsichtigten Teilzeit Kenntnis von dem Teilz eitverlangen der Klägerin hatte. c) Die Beklagte lehnte den Teilzeitantrag nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung ab, sodass sich die A r- beitszeit in dem von der Klägerin gewünschten Umfang verringerte (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) und die von ihr begehrte Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt gilt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG ) . Infolge der Fiktion muss sich die Beklagte so b e- handeln lassen, als hätte sie der angetragenen Vertragsänderung zugestimmt (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 729/07 - Rn. 30 mwN) . aa) Die Ablehnung des Teilzeitwunschs, die der Geschäftsführer der B e- klagten B zu einem vom Landesarbeitsgericht nicht näher festgestellten Zei t- punkt der Klägerin gegenüber mündlich zum Ausdruck brachte, ist wegen Formmangel s nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) . Sie entspricht nicht der vom Gesetz in § 8 Abs. 5 S atz 1 TzBfG angeordneten Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) . 21 22 23 - 9 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 10 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat in r evisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen , den Eintragungen, die der Geschäftsführer der Beklagten B auf der Arbeitszeitb escheinigung unter dem 13. März 2012 vo r- nahm, sei nicht die Bedeutung beizumessen, er lehne das Teilzeitverlangen der Klägerin ab. (1) Die Ablehnung des Arbeitgebers, dem Teilzeitverlangen des Arbei t- nehmer s zuzustimmen, ist eine empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer g e- richtete Willenserklärung (vgl. HaKo - TzBfG/ Boecken 3. Aufl . § 8 Rn. 121; MüKoBGB/Müller - Glöge 6. Aufl . § 8 TzBfG Rn. 22; aA Hanau NZA 2001, 1168, 1171) . Ob der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Will der Arbeitgeber den Eintritt der Zustimmung s- fikti on des § 8 Abs. 5 S atz 2 und Satz 3 TzBfG verhindern, erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz , dass er den Teilzeitwunsch des Arbei t- nehmers hinreichend deutlich ablehnt. Denn der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob der Arbeitsvertrag seinem Angebot entsprechend geändert wurde (vg l. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 729/07 - Rn. 30) . (2) Die Eintragungen auf dem Formular sind nicht darauf gerichtet, den Teilzeitantrag der Klägerin zurückzuweisen. Sie haben keinen Bezug zum Tei l- zeitwunsch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit de r Arbeitszeitbeschein i- gung nicht die zukünftige, sondern die zum Zeitpunkt der Einreichung geltende Arbeitszeit ab gefragt wurde . Der Formulartext e- trägt ist im Präsens abgefasst, also in der Zeitform, mit der ein Geschehen als gegenwärtig charakterisiert wird . Am 13. März 2012 erklärte der Geschäftsfü h- rer der Beklagten B wahrheitsgemäß, die Klägerin befinde sich in einem Vol l- zeitarbeitsverhältnis. Es handelt sich um eine reine Wissenserklärung, die als solche nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, sie diene dem Zweck, den Antrag der Klägerin auf Vertragsänderung abzulehnen. Auf diesen Gesicht s- punkt hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. (3) Aus Sicht der Beklagten gab es am 13. März 2012 keinen Grund, den Tei lzeitantrag der Klägerin zurückzuweisen. Noch in der Berufungsinstanz ist e- 24 25 26 27 - 10 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 11 - Annahme, dass die Beklagte in d em irrigen Glauben, den Antrag der Klägerin bereits rechtswirksam abgelehnt zu haben, keine erneute Willenserklärung a b- geben wollte, es zum maßgeblichen Zeitpunkt mithin auch an dem erforderl i- chen inneren Tatbestand einer Willenserklärung fehlte. cc) Die Ablehnung, die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2012 erklärte, erfolgte verspätet. Zum Zeitpunkt, zu dem der Klägerin das Schreiben zuging, war die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 S atz 1 TzBfG bereits abgelaufen. 2. Der hilfsweise gestellte Leistun gsantrag zu 2 . fällt nicht zur Entsche i- dung an. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, die der Klägerin erteilte Abmahnung vom 19. Juni 2012 aus der Personalakte zu entfernen. a) Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 B GB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung i n- haltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhal tens des Arbeitnehmers b e- ruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt . Er besteht auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht ( v gl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331 ) . b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. aa) Dem Wortlaut der Abmahnung zufolge hält die Beklagte der Klägerin vor, ihre Arbeitsstelle am 18. Juni 2012 pflichtwidrig vor 17:00 Uhr verlassen zu haben. Dieser Vorwurf beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, an diesem Tag in der Zeit von 14:00 bis 17:00 Uhr zu arbeiten. Infolge der mit Wirkung zum 1 1. Juni 2012 eingetretenen Vertragsänderung endete die Arbeitszeit der Klägerin um 14:00 Uhr. Weder nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- 28 29 30 31 32 33 - 11 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 12 - richts noch nach dem Vortrag der Beklagten war die Klägerin zuvor angewiesen worden, am 18. Juni 2012 Überstunden zu leisten. bb) Hat die Beklagte nicht das Verhalten der Klägerin am 18. Juni 2012, sondern am Folgetag abmahnen wollen, erweist sich die Abmahnung als inhal t- lich unrichtig. Zum einen nimmt das Abmahnungsschreiben auf ein unzutreffe n- des Datum Bezug. Zum anderen endete die Arbeitszeit der Klägerin am 19. Juni 2012 nicht um 17 : 00 Uhr. Zugunsten der Beklagten unterstellt, sie habe an diesem Tag rechtswirksam Überstunden angeordnet, endete die Arbeit s- pflicht der Klägerin bereits um 16:00 Uhr. Die schriftliche Anweisung der B e- klagten vom 19. Juni 2012 weist als Arbeitsende nicht 17:00 Uhr, sondern 16:00 Uhr aus. 4. Die de r Kläger in mit der Kündigung vom 28. Juni 2012 angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial ungerechtfertigt (§ 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) . a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist sozial nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer Änderung der bestehenden Vertrag s- bedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vo r- zusehen, die der Arbeitnehmer b illigerweise hinnehmen muss. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder - wie im Streitfall die Klägerin - unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 16) . b) Beabsichtigt der A rbeitgeber mit dem Ausspruch einer Änderungskü n- digung, den Rechtszustand herbeizuführen, der vor der Reduzierung der A r- beitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG bestand, sind die Wertungen des TzBfG zu be achten. 34 35 36 37 - 12 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 13 - aa) Ziel des Gesetzes ist es, Te ilzeitstellen zu schaffen und auf diese We i- se Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, Beruf und Familie besser miteina n- der zu vereinbaren (vgl. BT - Dr s. 1 4/4374 S. 11) . Zu diesem Zweck gewährt das TzBfG Beschäftigten unter den in § 8 im Einzelnen genannten Voraussetzu n- gen einen Rechtsanspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit und auf die Ne u- verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend ihren Wünschen. Der A r- beitgeber ist nur dann berechtigt, einen Teilzeitantrag des Beschäftigten abz u- lehnen, wenn betri ebliche Gründe der gewünschten Teilzeitbeschäftigung en t- gegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG) . Lehnt der Arbeitgeber das Änderung s- angebot des Beschäftigten ab, kann dieser Klage vor den Gerichten für Arbeit s- sachen erheben . In dem Klageverfahren prüft das Gericht, ob betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG vorliegen. Hat der Arbeitgeber die Zustimmung zu Unrecht nicht er klärt , gilt diese mit Rechtskraft des klag e- stattgebenden Urteils als erteilt (§ 894 Sat z 1 ZPO) . Wäre es dem Arbeitgeber im Nachhinein möglich, den Teilzeitarbeitsvertrag durch den Ausspruch einer Änderungskündigung unter Berufung auf die vom Gericht bereits geprüften Gründe einseitig erneut zu ändern, bestände die Gefahr, dass das Ziel des TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern , verfehlt wird . Die Rechtsposition, die der A r- beitnehmer durch die gerichtliche Entscheidung erlangt hat, würde entwertet, wenn der Arbeitgeber denselben betrieblichen Gründen, die er dem Teilzeitve r- langen des Arbeitnehmers zu Unrecht entgegengehalten hat, nachträglich Ge l- tung verschaffen könnte. Beschäftigte, die sich entschließen, ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit unter Inkaufnahme einer abgesenkten Vergütung zu r e- duzieren, sind im Regelfall aus persönlichen Gründen darauf angewiesen, ihr Teilzeitverlangen zeitnah durchzusetzen. Durch einen nachfolgenden Künd i- gungsschutzprozess würde die Realisierung des Teilzeitanspruch s - nach A b- lauf der Kündigungsfrist - jedenfalls in den Fällen erneut verzögert, in denen der Besc häftigte die Kündigung unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der A r- beitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist , annimmt. Aus diesem Grunde kann der Arbeitgeber die mit der Kündigung bezweckte Änderung der Arbeitsbedi n- gungen im Kündigungsschutzprozess grund sätzlich nur mit solchen Tatsachen 38 - 13 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 - 14 - rechtfertigen, die er nicht bereits dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers hä t- te entgegenhalten können. b b ) Kommt der Änderungsvertrag, der die Verringerung und Neuverteilung der festgelegten Arbeitszeit vorsieht, nicht nach § 894 ZPO zustande, sondern im Wege der Fiktion nach § 8 Abs. 5 S atz 2 und Satz 3 TzBfG, gilt nichts and e- res. D as TzBfG regelt in § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 ein spezielles Verfahren, das ua. Erörterungspflichten sowie detaillierte Frist - und Formvorschrif ten vorsieht. So hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die von ihm gewünschte Verring e- rung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gela n- gen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG) , und Einvernehmen über die Verteilung der r e- duzierten Arbeit szeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG) . Will der Arbeitgeber den Teilzeitantrag unter Berufung auf betriebliche Gründe ablehnen, hat er dies sowohl hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit spätestens einen Monat vor dem g e- wüns chten Beginn der Teilzeit dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu e r- klär en (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG) . Ein Arbeitgeber, der diese Obliegenheiten missachtet, darf nicht besserstehen, als ein Arbeitgeber, der seine Belange wahrnimmt, dessen Zustimmung zum Ä nderungsvertrag aber durch die gerich t- liche Entscheidung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt . c ) Die Beklagte begründet die Kündigung ausschließlich mit dem Hinweis, sie wolle ihr bisheriges Organisationskonzept, das die Beschäftigung von Tei l- zeitkrä ften nicht zulasse, beibehalten. Dieses Organisationskonzept hatte die Beklagte bereits vor Ab lauf der Zurückweisungsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG dem Teilzeitverlangen der Klägerin - erfolglos - entgegenzuhalten ve r- sucht. Tatsachen, die erst nach Fris tablauf bzw. dem Eintritt der Fiktion en t- standen sind oder von denen sie erst später Kenntnis erlangte, hat die Beklagte nicht vorgetragen; im Übrigen sind sie nicht ersichtlich. 39 40 - 14 - 9 AZR 860/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0 III . D ie Beklagte hat d ie Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ) . Brühler Krasshöfer Suckow Vogg Wullhorst 41
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