Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 735/13 - ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30. Oktober 2012 - 24 Ca 3062/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juni 2013 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses Bestimmung en : AÜG § 1 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 311a; TzBfG § § 8, 22 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 735/13 17 Sa 173 4 /12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0 . Januar 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungs beklagt er und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0 . Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sow ie die ehrenamtlichen Richter Vogg und Wullhorst für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2013 - 17 Sa 1734/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er an den letzten sieben Tagen eines jeden Monat s nicht zu arbeiten hat. Die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen mit ca. 18.000 Mitarbeitern im Bereich des fliegenden Personals, beschäftigt den Kläger seit dem 6. Februar 2001 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 5. Februar 2001 als Flugzeu g- führer. Die Lufthansa CityLine Gm bH (CLH), eine einhundertprozentige Toc h- tergesellschaft der Beklagten, und die in ihrem Betrieb gebildete Personalve r- tr e tung Bord (PV) schlossen unter dem 1 8. a- rung für Bordpersonal .. Te ilzeit), die au s- zugsweise folgende Bestimmungen enthält : Präambel CLH und PV schließen diese Betriebsvereinbarung, um den Cockpit - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der CLH (MA) im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die R e- zu eröffnen § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung regelt die Vergabe von Teilzeit ... für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der CLH, die vom Geltungsbereich des MTV - Bord 1 2 3 - 3 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 4 - erfasst werden. § 2 Vergabeverfahre n (1) CLH strebt an, entsprechend der nachfolgenden Regelungen allen Anträgen auf Teilzeit ... nachz u- kommen . § 3 Antrags - und Vergabeverfahren (3) Mit einer Teilzeitbeschäftigung soll grundsätzlich nur jeweils zum 01.0 1. eines Kalenderjahres begonnen werden . (4) Die Teilzeitarbeit muss bis spätestens zum 31.0 7. des Vorjahres schriftlich bei CLH beantragt werden. § 4 Teilzeitmodelle (1) Es stehen die nachfolgend aufgelisteten Teilzeitm o- delle zur Verfügung. Andere Teilzeitmodelle können aus betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht g e- nehmigt werden. Die Freizeitphasen sind jeweils mit B) 75 % Monat smodell - dreiviertel Arbeitsphase und einviertel Freizeitph a- se im Monat 1. Monats - viertel 2. Monats - viertel 3. Monats - viertel 4. Monats - viertel Var. 1 F A A A Var. 2 A F A A Var. 3 A A F A Var. 4 A A A F - 4 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 5 - Die CLH und die PV einigten sich unter dem 1 0. Juli 2003 auf eine B e- triebsvereinbarung Urlaub), die ua. folgende Vorschriften enthält: Präambel Mit dieser Betriebsvereinbarung Urlaub soll für die Bord - Mitarbeiterinnen und Bord - Mitarbeiter (MA) der CLH die Planung und Realisierung des Erholungsurlaubs von der Antragstellung über die Kriterien für das Vergabeverfa h- ren, die Urlaubsgewährung und die Behandlung von kün f- ti gem Erholungsurlaub einheitlich und transparent geregelt werden . § 1 Geltungs bereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle voll - und teilzeitb e- schäftigten MA des fliegenden Pers onals der CLH mit Ausnahme der L eitenden Angestellten ... Auf die Teilzeit finden die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung en t- sprechend des jeweiligen Teilzeitfaktors des M A Anwe n- dung . § 6 Urlaub über Weihnachten und Silvester Urlaub sowohl an Heiligabend/Weihnachten als auch an dem folgenden Silvester/Neujahr kann nur gewährt we r- den, wenn der Urlaub zusammenhängt und min destens 10 Tage im Januar umfasst . Zur Beilegung eines Tarifkonflikts zwischen der Beklagten, der Luftha n- sa Cargo AG sowie der Germanwings GmbH auf der einen Seite und der Ve r- einigung Cockpit e . V. auf der anderen Seite unterbreitete der Schlichter Dr. Do unter dem 2 3. b nis der Moderation zur Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifve r trag s zug s- weise wie folgt lautet: 5 . Einordnung Embraer 190/195 c. Brückenlösung Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 minde s- tens 14 Embraer 190/195 mit KTV - Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG 4 5 - 5 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 6 - ( DLH ) zu bereedern. Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 2 7. Oktober 2011 (ZusatzV) enthält ua. folgende Bestimmungen: wird auf Basis des mit der Luftha nsa CityLine genannt) geschlossenen Arbeitnehmerüberlass ungsvertrages zum Zwecke der B e- reederung der Embraer im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung zur CityLine abgeordnet. Für die Dauer der Abordnung vereinbaren Herr D und Luf t ha n sa folgende Bedingungen: § 1 Art, Dauer und Beendigung des Eins atzes bei CityLine 1. Die Parteien sind sich einig, dass dem Einsatz von Herrn D bei CityLine ein Vollzeitarbeitsverhältnis z u- grunde liegt. Teilzeit kann gegebenenfalls entspr e- chend der bei der CityLine geltenden Regelungen beantragt werden . 3. Der Einsatz bei CityLine beginnt am 27.10.2011 und endet frühestens mit Inanspruchnahme der ersten Wechselmöglichkeit von Herrn D gemäß den R e g u l a- rien des Tarifvertrages Wechsel und Förderung in seiner jeweils gültigen Form. § 2 Einsatzbedingungen 1. Einsätze bei CityLine erfolgen auf der Basis des Ma n- teltarifvertrages für das Cockpitpersonal der Deu t- schen Lufthansa AG in seiner jeweils gültigen Form, sowie auf Grundlage der bei CityLine geltenden rel e- vanten Betriebsvereinbarungen. 2. Die gesam te Steuerung von Flugeinsätzen obliegt für die Dauer der Abordnung CityLine. Herr D wird im Rahmen des Einsatzes bei CityLine nach den fachl i- chen Weisungen der Flugbetriebsleitung bzw. Flotte n- leitung der CityLine tätig . 6 - 6 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 7 - § 6 Rückkehr Herr D kann gemäß den Bestimmungen des TV Wec h sel und Förderung, unter Berücksichtigung von B e darf und Seniorität, zu Lufthansa zurückkehren . § 7 Erholungsurlaub Herr D erhält während seines Einsatzes bei CityLine jäh r- lich den ihm nach dem MTV Cockpit der Deutschen Luf t- hansa AG zustehenden Erholungsurlaub. Die Gewä h rung und zeitliche Lage des Erholungsurlaub e s ist mit CityLine gemäß der dort geltenden Regularien abzusti m- men Die CLH setzte den Kläg er zuletzt als Kapitän auf dem Flugzeugm uster Embraer 190/195 (EMJ) ein. Mit Schreiben vom 2 0. März 2012 verlangte der Kläger von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit ab dem 1. August 2012 durch Freistellung an den letzten sieben Tage n eines jeden Monat s zu r eduzieren. Unter dem 5. April 2012 wies die Beklagte den Teilzeitwunsch des Klägers zurück. Im September und Oktober 2012 konnte die CLH ein Flugzeug vom Typ EMJ infolge eines Personalengpasses nicht bereedern. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei ve r- pflichtet , seinem Teilzeitantrag zuzustimmen . Die Beklagte sei mit Gründen, die auf ihrer Urlaubsplanung beruhten, ausgeschlossen, da sie insoweit keine Ve r- handlungen mit ihm geführt habe . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jäh r- lichen Arbeitszeit um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäß i- gen Vollarbeitszeit durch Freistellung an den jeweils let z- ten sieben Tagen eines Monat s zuzustimmen. Die Beklagte, die die Abweisung der Kla ge beantragt hat, ist der A n- sicht gewesen, betriebliche Gründe stünden dem Teilzeitverlangen des Klägers entgegen. Das betriebliche Organisationskonzept der CLH, das für die En t- scheidung über das Teilzeitgesuch des Klägers maßgeblich sei, hab e seinen Niede rschlag in der BV Teilzeit gefunden. Im Luftverkehr bestehe ein erhöhter Planungsbedarf, da die Dienstzeiten durch die Flugzeiten vorgegeben und kur z- 7 8 9 10 - 7 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 8 - fristige Ersatz - bzw. Neueinstellungen so gut wie ausgeschlossen seien. Der Schlichtungsvorschlag sehe eine Bereederung der Flugzeuge vom Typ EMJ mit jeweils 6,5 Vollzeitkapitänen vor. Im August 2012 habe die CLH , deren Flotte 11 Flugzeuge vom Typ EMJ umfasse, 89 Kapitäne , von denen sich sieben in einer Ausbildung und einer in Elternzeit be fa nde n , beschäfti gt . E nde des Jahres 2012 habe sie 14 Flugzeuge vom Typ EMJ bereedern müssen . Jede personelle Verknappung führe zu einer Verschärfung des Personalengpasses, dem die CLH mit Umbesetzungen nicht ausreichend entgegenwirken könne. Die U m- schulung eines Copiloten auf ein Wechselmuster erfordere eine Nach besetzung der Copiloten - S telle, die mit Kosten iHv. etwa 100.000,00 Euro allein für die Schulung , ungeachtet weiterer Folgekosten in vergleichbarer Höhe , einhergehe. Die zweijährige Grundausbildung eines Nachwuchsflugzeugführer s an der Ve r- kehrsflieger schule koste weitere ca. 45.000 ,00 Euro . Ein Kurzstrecken - K apitän müsse gegebenenfalls durch einen Langstrecken - C opiloten, dieser durch einen Kurzstrecken - C op iloten und dieser wiederum im Wege der Neueinstellung e r- setzt werden. Im Übrigen sei die Verkehrsfliegerschule in Bremen ausgelas tet. E ine Erhöhung der Schulungskapazitäten sei nicht möglich. Die Reduzierung der Arbeitszeit in der von dem Kläger gewünschte n Weise führe schließlich d a- zu, dass der Kläger gegenüber den Mitarbeitern bevorzugt werde, die über die Weihnachtsfeiertage und Silvester Urlaub nehmen wollten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht ha t die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und 11 12 - 8 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 9 - begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, einer Reduzierung der jährlichen A r- beitszeit des Klägers um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an den letzten sieben Tagen eines jeden Monat s zuzusti m- men. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 TzBfG. I. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass d er Kläger eine Reduzi e- rung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Rückwirkung zum 1. August 2012 ve r- langt. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen ausle gungsbedürftigen Klageanträgen - die Klageb e- gründung herangezogen werden ( BAG 1 5. Oktober 2013 - 9 AZR 688/12 - Rn. 19) . Der Kläger verfolgt im Streitfall seinen Teilzeitantrag vom 2 0. März 2012, der als Beginn der Vertragsänderung den 1. August 2012 vorsieht. Von diesem Termin sind die Parteien in vorprozessualen Schreiben wie auch in den Schriftsätzen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ausgegangen. Unschädlich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Antrags auf der B asis von Tagen , im Klageverfahren aber au f Basis einer relativen Verringerung der Vollarbeitszeit berechnet hat (vgl. BAG 1 3. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 15, BAGE 143, 262) . Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist nach dem Verständnis beider Parteien identisch. II. Die allgemeinen Vor aussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor. Das A r- beitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt ( § 8 Abs. 7 TzBfG) , bestand länger als sechs Monat e ( § 8 Abs. 1 TzBfG) . Der Kläger hat sein Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verri n- gern, mit dem Begehren, an den letzten sieben Tagen eines jeden Monat s nicht arbeiten zu müssen , zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG 1 1. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn . 9) . Die Zustimmung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert. Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Ve r- tragsänderung mit Schreiben vom 5. April 2012 form - und fristgerecht ab ( § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) . 13 14 - 9 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 10 - III. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2012 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Mod ernisierung des Schuldrechts vom 2 6. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in d er Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 1 2. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAGE 137, 319) . IV. Das Vor bringen der Beklagten lässt nach den von ihr nicht angegriff e- nen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungsverlangens am 5. April 2012 keine der beantra g- ten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden b etrieblichen Gründe erkennen. Davon ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstande n- der Weise ausgegangen. 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organ i- sation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträc h- tigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 1 3. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262) . 2. Die Prüfung , ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisati onskonzept zu grunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches 15 16 17 18 - 10 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 11 - Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeit s- zeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das G e- wicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). D a- bei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arb ei t- nehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen entgege nstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 1 3. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262) . 3. Der Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist ein unb e- stimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein B e- u r teilungss pielraum zukommt. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verletzt worden sind, nic ht alle wesentlichen Umstände berücksic h- tigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist ( BAG 1 3. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 22) . 4. Mit seinen Erwägungen hat sich das Landesarbeitsgericht in nerhalb sei nes tatrichterlichen Beurteilungsspielra um s gehalten. Es hat die dreistufige Prüfungsfolge nachvollzogen und bei der Subsumtion des festgestellten Sac h- verhalts alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Die B e- klagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund des Organ i- sationskon zept s der CLH die erstrebte Teilzeitbeschäftigung des Klägers die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beei n- trächtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. a) Verstieße die Beklagte mit der Überlas sung des Klägers an die CLH gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der lediglich eine vorüberg e- hende Überlassung von Leiharbeitnehmern an den Entleiher erlaubt (vgl. BAG 19 20 21 - 11 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 12 - 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 1 7 , BAGE 146, 384) , wäre es ihr ve r- wehrt, die Ablehnung des Teilzeitantrags mit Umständen aus der betrieblichen Sphäre der CLH zu begründen. Aus einer gesetzlich verbotenen Überlassung von Leiharbeitnehmern kann der Arbeitgeber keine entgegenstehenden betrie b- lichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 S a tz 1 und Satz 2 TzBfG herleiten. Der Senat kann jedoch zugunsten der Beklagten unterstellen, dass ihr das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG zugute kommt ( kritisch zur Vereinbarkeit des Ko n- zernprivilegs mit dem Gemeinschaftsrecht : AR/ Beck 7. Aufl. § 1 AÜG Rn. 59; Hirdina NZA 2011, 325, 327; Lembke NZA 2011, 319 , 320 ; Ulber AuR 2010, 1 0, 12 ; Wank RdA 2010, 193 , 203 ) , infolgedessen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Überlassung nicht gilt und sie sich deshalb auf das Organis a- tionskonzept der CLH b erufen kann. b) Aus den Regelungen der BV Teilzeit kann die Beklagte einen entg e- genstehenden betriebli chen Grund nicht herleiten. aa) Die BV Teilzeit wirkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmi t- telbar und zwingend ein (§ 77 Abs. 4 Satz 1 Betr VG) , da der Kläger nicht unter ihren Geltungsbereich fällt. Gemäß § 1 Satz 1 BV Teilzeit gelten deren Besti m- Geltungsbereich des MTV - der CLH, sondern steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die BV Teilzeit findet nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien Anwendung (§ 1 Nr. 1 Satz 2 ZusatzV) . bb) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 B uchst. B Var. 4 BV Teilzeit beträgt die A r- % M onatsm Monat s, die Freizeitp hase ein Viertel eines Monat s. Mit der Teilzeitbeschäftigung, die bis spätestens zum 3 1. Juli des Vorjahres schriftlich bei der CLH beantragt werden muss ( § 3 Abs. 4 Satz 1 BV Teilzeit) , soll grundsätzlich nur jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres beg onnen werden ( § 3 Abs. 3 BV Teilzeit) . 22 23 24 - 12 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 13 - cc ) Die in § 1 Nr. 1 Satz 2 ZusatzV vorgesehene Bezugnahme auf die BV Teilzeit ist unwirksam, soweit dadurch zuungunsten des Klägers von den Vo r- schriften des TzBfG abgewichen wird . (1 ) Das Teilzeitverlangen des Klägers ist sowohl dem Umfang der Reduzi e- rung als auch der Verteilung der Arbeitszeit nach in der BV Teilzeit nicht vorg e- sehen. Die BV Teilzeit beschreibt den vorgesehenen Katalog von Teilzeitmode l- len abschließend ( § 4 Abs. 1 Satz 2 BV Teilzeit) . Die hieri n liegende Beschrä n- kung ist unzulässig, da sie die Wahlmöglichkeiten, die das TzBfG dem Kläger eröffnet , zu seinen Lasten beschränkt. § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelu n- gen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern ( BAG 1 4. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77) . § 8 Abs. 1 TzBfG lässt eine weitaus größere Bandbreite von Teilzeitmodelle n als die BV Teilzeit zu . Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierung s- möglichkeiten werden jeweils nur durch die vo m Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 1 3. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262) , die allerdings in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein können ( vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37) . (2 ) Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Teilzeitwunsch gegenüber der Beklagten äußerte, liegt in dem selben Kalenderjahr wie der vorgesehene B e- ginn der von ihm begehrten Teilzeit. Das ist in der BV Tei lzeit nicht vorgesehen. § 3 Abs. 4 BV Teilzeit verlangt, dass die Teilzeit spätestens bis zum 3 1. Juli des Vorjahres zu beantragen ist. Insoweit weicht sie jedoch zuungunsten der A r- beitnehmer von der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ab, die es genügen lässt, dass der Arbeitnehmer die Teilzeit drei Monat e vor deren B e- ginn beantragt. Weder d en Betriebsparteien noch den Arbeitsvertragsparteien ist es gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (vgl. zur Reg e- lungsbefugnis der Tarifvertragsparteien BAG 2 1. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 28) . 25 26 27 - 13 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 14 - ( 3 ) Der Kläger hat mit dem 1. August 2012, zu dem der Arbeitsvertrag g e- ändert werden sollte, einen Anfangszeitpunkt der T eilzeit gewählt, der in der BV Teilzeit nicht vorgesehen ist. Die grundsätzliche Anordnung, dass Arbei t- nehmer die Teilzeitbeschäftigung lediglich am Anfang eines Kalenderjahres b e- ginnen können ( § 3 Abs. 3 BV Teilzeit) , weicht zuungunsten der Arbeit ne hmer von § 8 TzBfG ab, der einen festen Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer in ve r- mindertem Umfang tätig wird, nicht vorsieht. dd ) Selbst wenn man zugunsten de r Beklagten unterstellt, die BV Teilzeit beschreibe lediglich die Parameter des Organisationskonz epts, an denen sich die Entscheidung über Teilzeitanträge orientiere, gibt ihr das keinen entgege n- stehenden betrieblichen Grund an die Hand. Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grunde die Abweichungen zwischen dem Verminderungsb e- gehren des Kl ä gers und den Vorgaben der BV Teilzeit hinsichtlich des Umfangs der Verringer ung (23,01 % anstelle von 25 % ), hinsichtlich des Beginns der Teilzeit ( 1. August 2012 anstelle des 1. Januar 2013) und hinsichtlich der A n- tragsfrist ( mindestens drei Monat e anstel le von mindestens fünf Monat en) die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenste l- lung wesentlich be einträchtigen oder unve rhältnismäßige Kosten verursachen . c ) Auch s oweit sich die Beklagte auf einen Crewfaktor von 6,5 für di e v on der CLH zu bereedernd en Flugzeuge vom Typ EMJ beruft, legt sie keinen en t- gegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG dar. aa ) Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen , warum die Vereinbarung der an dem Tarifkonflikt im Jahr 2010 beteiligten Parteien Rechtswirkungen für und wider die CLH entfaltet. Ausweislich des Schlichtungsvorschlags vom 2 3. Juni 2010 waren Parteien des Tarifkonflikts auf Arbeitgeberseite die Beklagte und ihre beiden Tochtergesellschaften Lufthansa Car go AG und Germanwings GmbH. Die Beklagte hat nicht dargetan , dass und ab welchem Zeitpunkt sich auch die außerhalb des Tarifkonflikts stehende CLH dem Schlichtungsvo r- schlag unterwarf. 28 29 30 31 - 14 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 15 - bb ) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, die CLH selbst habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihre Flugzeuge vom Typ EMJ unter Beachtung eines Crewfaktors von 6,5 zu bereedern, ändert dies nichts. (1 ) Es gehört zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und G e- staltung des Betriebs, die Stär ke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel e r- reicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit ( BAG 2 4. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 33) . Den unangefochtenen Festste llungen des La n- desarbeitsgerichts lassen sich keinerlei Tatsachen entnehmen, die darauf hi n- deuten, die begehrte Arbeitszeitreduzierung des Klägers sei ursächlich dafür, dass die CLH nicht sämtliche Flugzeug e des Typs EMJ bereedern könne. Auf diesen Gesicht spunkt hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. (2 ) Auf der Grundlage eines Crewfak tors von 6,5 benötigt die CLH für die Be reederung von 13 Flugzeugen 84,5 in Vollz eit tätige Flugkapitäne, für 14 Flugzeuge ent sprechend 91 Flugkapitäne. Die C LH verfügte zu m Zeitpunkt, zu dem sie über den Te ilzeitwunsch entschied, über 89 Flugkapitäne, von d e- nen sich sieben in Ausbildung und einer in Elternzeit befand. Mit 81 einsatzb e- reiten Flugkapitänen sind lediglich 12 Maschinen zu bereedern. Dies gilt una b- hängig davon, ob der Kläger in Vollzeit oder mit einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 76,9 9 % der Vollarbeitszeit tätig ist. Selbst wenn der Kläger in Vollzeit tätig wäre, könnte kein weiteres Flugzeug bereedert werden. Ob und wie die CLH den Perso nalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist, legt die Bekla g- te nicht dar. d ) Auch mit dem pauschalen Hinweis auf Schulungskosten ist kein entg e- genstehender betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG da r- getan. Unverhältnismäßige Kosten lassen sich aus den von der Beklagten ab - strakt dargestellten Aufwendungen für die Ausbildung von Piloten und Copiloten nicht ableiten. Die Beklagte hat die mit der Verringerung und Neuve rteilung der 32 33 34 35 - 15 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 16 - Arbeitszeit des Klägers einhergehenden Kosten nicht konkret prognostiziert (vgl. dazu BAG 2 4. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 3 2 ) . Sie trägt nicht vor, we l- che Anzahl von Mehrflugstunden, Umbesetzungen, Umschulungen oder Ne u- einstellungen aufgrun d der Verminderung der Arbeitszeit des Klägers mit we l- cher konkreten Kostenfolge erforderlich sind. e ) Soweit die Beklagte sich auf Planungsunsicherheit beruft, reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen nicht a us, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein entgegenstehender betrieblicher Grund vor. Die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte ebenso wenig wie andere Arbeitgeber davon, die im Zeitpunkt der A b- lehnung bestehenden konkreten Planungs unwägbarkeiten darzulegen. And e- renfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzei t- arbeit zu fördern, verfehlt ( BAG 2 4. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31) . Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen , ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte. f ) Auch der von dem Kläger begehrten Verteilung der reduzierten Arbeit s- zeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. aa) Die Bestimmungen der BV Urlaub berechtigten die Beklagte nicht, das Teilzeitverlangen abzulehnen. (1 ) Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht unmittelbar und zwingend ( § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) , sondern lediglich kraft der vertraglichen Bezugnahme in § 1 Nr. 1 Satz 2 ZusatzV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein. Der Kläger steht als Mitarbeiter der Beklagten außerhalb des in § 1 Satz 1 BV Urlaub b e- schriebenen Geltungsbereichs . (2 ) D ie BV Urlaub rechtfertigt es nicht, das Teil zeit begehren des Klägers abzul ehnen . D er Vortrag der Beklagten lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass Urlaubsanträge für die vom Kläger gewünschte Freizeitphase beso n- ders gehäuft auftreten. Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen g e- 36 37 38 39 40 - 16 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 - 17 - nannt, die es ermöglichen, das Verhältn is zwischen den Urlaubsanträgen für den Zeitraum von Weihnachten bis Sylvester und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen. Die Beklagte hat sich auf den Hi n- weis beschränkt, bei einer Gruppenstärke von 89 K apitänen hätten im Ja hr 2012 29 K apitäne über Weihnachten und 18 Kapitäne über Silvester Urlaub beantragt. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, wie viele Urlaubsanträge übliche r- weise für andere Zeiträume gestellt werden (vgl. BAG 2 4. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31) . bb ) Soweit die Beklagte geltend macht, die Herausnahme des Klägers aus den sog. Klägers, die es ihr erlaube, das Teilzeitbegehren abzulehnen, trägt sie nicht vor, wie viele m onat sübergreifende Flugdienste in welchen Monat en anfallen und wie viele Flugkapitäne die CLH für diese Flugdienste einsetzt. Schließlich ist die Herausnahme aus diesen Flugdiensten no twendige Folge nicht nur des in § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. B Var. 4 BV Teilzeit vorgesehenen % Monats - % § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A Var. 1 und Var. 3 BV % Monatsmodell § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. B Var. 1 BV Teilzeit % § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. F BV Teilzeit, in Teilen auch in den Varianten des % § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. C BV Teilzeit stehen die Mitarbeiter des fliegenden Personals infolge ihrer Teilzeit nicht für m onat sübe r- greifende Flugdienste zur Verfügung. Hielte man die Beklagte für berechtigt, Teilzeitverlangen ihrer Mitarbeiter mit der Begründung zurückzuweisen , die Teilzeit stehe einem m onat sübergreifenden Einsatz entgegen , s tände es im Belieben der CLH, die genannten Teilzeitmodelle, deren Realisie rung sie in der BV Teilzeit betriebsverfassungsrechtlich zugesagt ha t, auch tatsächlich anz u- bieten. 41 - 17 - 9 AZR 735/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0 V . Die Beklagte hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu trage n ( § 97 Abs. 1 ZPO ) . Brühler Krasshöfer Suckow Vogg Wullhorst 42
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