Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. September 2014 Neunter Senat - 9 AZR 1100/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 2. März 2010 - 12 Ca 8114/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. November 2012 21 Sa 593/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung - Leistungsklage - freigestelltes Betriebsratsmitglied Bestimmungen: 38; SGB IX § 81 Abs. 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 1100 /12 21 Sa 593/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23 . September 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23 . September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie d i e ehrenamtlichen Rich ter innen Merte und Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 1100/12 - 3 - 1. Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des He s- sischen Landesarbeitsgerichts vom 5. November 2012 - 21 Sa 593 /1 0 - aufgehoben . 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Frankfur t am Main vom 2. März 2010 - 12 Ca 8114/09 - wird zurückgewiesen. 3. D er Kläger hat die Kosten de r Berufung und der Revis i- on zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger , der freigestelltes Betriebsratsmitglied ist, behinderungsgerecht zu beschäftigen. Der Kläger ist schwerbehindert und seit dem 20. Juli 1992 bei der B e- klagten, die den Frankfurter Flughafen betreibt, tätig . Er wurde als Flugzeuga b - fertiger für den Ladebereich 1 (FA 21) innerhalb der Abteilung Flugzeugabfert i- gung eingestellt und übte diese Tätigkeit zumindest bis zum Jahr 2002 aus . Die Beklagte behielt sich im Arbeitsvertrag vor, dem Kläger innerhalb des Unte r- nehmens eine andere, seiner Ausbildung und beruflich en Entwicklung entspr e- chende Tätigkeit zu übertragen. Jedenfalls seit Dezember 2006 beschäftigte sie den Kläger wegen seiner gesundheitlichen Probleme als Personalfahrer. Ab Sommer 2008 wies sie ihm Aufräum - und Reinigungstätigkeiten zu. Der Kläger hat d ie Auffassung vertreten, die Beschäftigung mit Au f- räum - und Reinigungsarbeiten sei nicht behinderungsgerecht . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Personalfahrer zu beschäftigen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unte r- lassen , ihn mit Reinigungs - und Aufräumarbeiten bei der BVD - RL 3 zu beschäftigen, sondern ihn gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 1100/12 - 4 - 15. September 2009 mit fahrerischen Tätigkeiten zu beschäftigen; 3. höchst hilfsw eise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen , ihn mit Reinigungs - und Aufräumarbe i- ten bei der BVD - RL 3 zu beschäftigen, sondern ih n gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 als Angestellten gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1992 in der Abteilung BVD - BD zu beschäftigen; 4. aller höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ih n mit Reinigungs - und Aufräuma r- beiten bei der BVD - RL 3 zu beschäftigen, sondern ihn gemäß der arbeitsplatzspezifischen Unters u- c hung vom 15. September 2009 als Angestellte n gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1992 in der Dienststelle FBA - AT 3, Tätigkeitsfeld Terminalanl a- gen, Einrichtungen und Materiallager , zu beschäft i- gen; 5. aller höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn mit Reinigungs - und Aufräuma r- beiten bei der BVD - RL 3 zu beschäftigen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, der Kläger könne Kontroll - , Aufräum - und Reinigungstätigkeiten ausfü h- ren , die auch jedem anderen Flugzeugabfertiger obl ägen. Von der Verpflichtung zur Ausübung der anderen zum Berufsbild des Flugzeugabfertigers gehör enden Tätigkeiten sei er wegen seiner gesundheitlichen Probleme freigestellt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger als Personalfahrer zu beschäftigen. Die Parteien haben im Revisionsverfahren übereinstimmend vorg etragen, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2014 als Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen T ä- tigkeit vollständig freigestellt ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. 5 6 - 4 - 9 AZR 1100/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Rev ision der Beklagten ist begründet. I. Die Klage ist seit der Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung unzulässig. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats hat der Kläger sie nicht für erledigt erklärt. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das St a- dium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - Rn. 51 , BGHZ 195, 174 ) . B ei einer Leistungsklage folgt das Recht s- schutzbedürfnis zwar regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an se i- ner gerichtlichen Durchsetzung grundsätzlich z u unterstellen ist ( BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 52/11 - Rn . 20) . Es kann allerdings ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn ein Leistungsantrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgen de i- nen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann ( BGH 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09 - Rn. 7 ) . Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfni s- ses für die Klage ist grundsätzlich der Schluss der letzten mündlichen Verhan d- lung ( Thomas/Putzo/Reichold 3 5 . Aufl. Vorbem . § 253 Rn . 11 und 28) und d a- mit hier die Revisionsverhandlung vom 23. September 2014 . II. D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine Beschäftigung im Wege der Leistungsklage verfolgt und nur mit d em Kl a- geantrag zu 5. ein Unterlassen der Beklagten begehrt . Diesem Verständnis se i- ner Anträge ist der Kläger im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten. I II . Ist ein Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und stellt d er Arbeitgeber - wie hier die Bekla g- te - die Wirksamkeit der Freistellung nicht in f rage, fehlt einer Klage, mit der das freigestellte Betriebsratsmitglied die Verurteilung des Arbeitgebers verlangt, ihn mit bestimmten Tätigkeiten zu beschäftigen bzw. nicht zu beschäftigen, grun d- 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 1100/12 - 6 - sätzlich das berechtigte Interesse, die Gerichte für Arbeitssachen in Anspruch zu nehmen . 1. Gemäß § 38 BetrVG sind von ihrer beruflichen Tätigkeit f reigestellte Betriebsratsmitglieder von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung z ur Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB) befreit ( Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 38 Rn. 48; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 38 Rn. 36) . Sie u n- te r liegen nicht mehr dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (Fitting 27. Aufl. § 38 Rn. 77; DKKW/Wedde 14. Aufl. § 38 Rn. 66; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 38 Rn. 82) . In dieser Situation besteht deshalb kein schützenswertes Interesse des Betriebsratsmitglieds, den Arbeitgeber gerichtlich zu verpflichten, sein Direkt i- onsrecht in einer bestimmten Ar t und Weise auszuüben. Das Bedürfnis nach der gutachterlichen Würdigung der den Kläger interessierende n Frage, mit we l- chen Tätigkeiten die Beklagte ihn ohne seine Freistellung zu beschäftigen hätte oder nicht beschäftigen dürfte, vermag ein Rechtsschutzint eresse nicht zu b e- gründen. Entgegen der Ankündigung des Klägers hat der Betriebsrat nicht b e- schlossen, die vollständige Freistellung des Klägers von seiner beruflichen T ä- tigkeit in eine teilweise Freistellung zu ändern. Nach dem Vor bringen des Kl ä- gers in d er Revisionsverhandlung stand dies zwar auf der Tagesordnung einer Sitzung des Betriebsrats, ein entsprechender Beschluss wurde jedoch nicht gefasst. 2. Die Möglichkeit, dass die vollständige Freistellung des Klägers von se i- ner b eruflichen Tätigkeit irgendwann enden könnte, genügt schon deshalb nicht , ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis für die Beschäftigungs - und Unterlassungsklage zu begründen , weil die vo m Kläger verlangte Entscheidung bezüglich seiner behinderungsgerechte n Beschäftigung gemä ß § 81 Abs. 4 SGB IX die Beklagte im Falle einer Beendigu ng der Freistellung des Klägers nicht binden würde . Die Beklagte wäre durch eine stattgebende Entscheidung grundsätzlich nicht an der Ausübung ihres Weisungsrechts bezüglich der vom Kläger auszuübend en Tätigkeiten gehindert, so dass nicht rechtskräftig geklärt würde, welche Tätigkeiten die Beklagte dem Kläger zuweisen darf (vgl. BAG 11 12 - 6 - 9 AZR 1100/12 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 16, BAGE 135, 239 ; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 46 Rn. 66 ) . 3. Im Übrigen ist es nicht möglich zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche behinder ungs gerechten Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten für den Kläger zu einem ungewissen zukünftigen Zeitpunkt bestehen und wie die Beklagte dann in Anbetracht der aktuellen betrieblic hen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers von ihrem Weisungsrecht G e- brauch zu machen hat. Dies gilt auch für die Frage, ob eine an sich mögliche Beschäftigung des Klägers der Beklagten gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht zumutba r oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. 4. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, seine Situation sei identisch mit der Situation eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers, trifft dies nicht zu. Ist die Hauptleistungspflicht kraft Gesetzes suspendiert, kann der Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen. Im Fall e einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grundsätzlich nicht . Es l iegt auf Seiten des Arbeitnehmers eine Leistungsstörung vor (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN) . I V. Die Kostenentsc heidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Merte Pielenz 13 14 15
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