Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2018 Neunter Senat - 9 AZR 167/17 - ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 5. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2017 - 13 Sa 573/16 - Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG - Schaden s ersatz ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 167/17 13 Sa 573/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes, berufungsbeklagtes und revisions - beklagtes Land, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow - 2 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 3 - und Zimmermann sowie den ehrenamtlic hen Richter Dr. Leitner und die ehre n- amtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2017 - 13 Sa 573/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land, das seinem Wunsch nach Erh ö- hung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nicht nachgekommen ist, auf Sch a- den s ersatz in Anspruch. Das beklagte Land beschäftigt den Kläger seit dem 3. Februar 2003 als Lehrkraft, zuletzt an einer Förderschule in Teilzeit mit 14 Pflichtstunden in der Woche. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers belief sich in den Monaten Mai 2015 bis August 2016 auf 1.701,78 Euro. Eine in Vollzeit beschä ftigte Leh r- kraft unterrichtete i n diesem Zeitraum 29 Pflichtstunden in der Woche und e r- hielt ein entsprechend höheres monatliches Bruttoentgelt . Unter dem 21. Mai 2015 zeigte der Kläger dem damaligen Leiter der Förderschule den Wunsch an, die Anzahl sein e r Wochenstunden auf 29 zu e r- höhen , und bat, ihn über frei werdende Stellen , auf die er sich bereits jetzt b e- werbe, zu informieren . Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 trat der Kläger mit en t- sprechende m Wunsch an das zuständ ige S taatliche Schulamt heran. Mit weit e- rem Schreiben vom 21. Juli 2015 verlangte der Kläger von d iese m Auskunft über zu besetzende Stellen. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 befanden sich vier Inh a- ber von Planstellen an der Förderschule, an der der Kläger unterrichtet, in E l- ter nzeit oder Mutterschutz. Zum Zweck der Vertretung schloss das beklagte 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 4 - Land mit sechs Personen befristete Arbeitsverträge, ohne die Stellen zuvor auszuschreiben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe mit der Besetzung der Stellen nicht nur seinen aus § 9 TzBfG folgenden Anspruch auf Erhöhung seiner Regelarbeitszeit vereitelt, sondern auch seinen Bewe r- bungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Bei den befristeten Vertretungsstellen handele es sich um öffentliche Ämter, für die er nach Ei g- nung, Befähigung und fachlicher Leistung der beste Bewerber gewesen sei. Im Übrigen habe das beklagte Land gegen die ihm nach § 7 Abs. 2 TzBfG obli e- genden Informationspflichten verstoßen, was zur Folge gehabt habe, dass er ein auf den A bschluss eines Änderungsvertrags zielendes Angebot nicht habe abgeben können. Das beklagte Land sei deshalb verpflichtet, ihm Schaden s e r- satz in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft zu leisten. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 21.322,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, befristet zu besetzende Stellen seien keine freien Arbeitsplätze iSd. § 9 TzBfG. Die von dem Kläger gewünschte Erhöhung der Wochenarbeitszeit liege außerhalb des Schutzbereichs des Art . 33 Abs. 2 GG. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 8.922,74 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers in s- gesamt abgewiesen. Mit seiner durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig , im Übrigen ist sie u n- begründet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsg e- richt das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage insgesamt abg e- wiesen. D em Kläger stehen die von ihm geltend gemachte n Schade n s ersat z- ansprüche gegen das beklagte Land nicht zu. I. Die Revision ist zulässig, soweit der Kläger sein Schaden s ersatzbege h- ren auf die Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern stützt. Soweit er ge l- tend macht, er habe einen Verdienstnachteil erlitten, weil das beklagte Land ihn nicht über zu besetzende Stellen informiert habe, ist die Revision mangels R e- visionsbegründung unzulässig . 1. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs, den der Kläger aus der Verle t- zung der das beklagte Land treffenden Informationspflichten (§ 7 Abs. 2 TzBfG) herleitet, ist nicht nach § 321 ZPO entfallen, obwohl das Landesarbeitsgericht sich damit in den Gründen nicht auseinandergesetzt hat. a) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen, wenn das Gericht ein en nach dem Tatbestand erhobenen Anspruch übergangen hat. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. Ei ne U r- teilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, ohne dass sich hierzu in den Gründen der Entscheidung Ausf ührungen finden , liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. Denn es ist allein der Urteilstenor, der das Maß der Zu - oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs bestimmt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 1 8 ) . 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 6 - b) Indem d as Landesarbeitsgericht auf die Berufung des beklagten La n- des das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Z u- rückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abgewiesen hat, hat es im Tenor auch über den Schaden s ersatzanspruch ents chieden, den der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG geltend gemacht hat. Der Kläger konnte den Rechtsfehler de s- halb allein mit der Revision rügen . 2. Soweit der Kläger das beklagte Land wegen der Verletzung der ihm nach § 7 Abs. 2 TzBfG obliegenden Informationspflichten in Anspruch nimmt, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO . a) Nac h § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des R e- visionsangriffs erkennbar sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Revisionsb e- gründung durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil zur richtigen Rechtsfi n- dung durch das Revisionsgericht beiträgt (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 9) . b) Der Kläger greift zwar das Berufungsurteil in vo llem Umfang mit der Revision an. Er setzt sich jedoch in der Revisionsbegründung mit der Abwe i- sung der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 TzBfG nicht auseina n- der. aa) Die Schaden s ersatzpflicht des beklagten Landes, die der Kläger aus der Verletz ung der Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG herleitet, ist im Verhältnis zu der Schaden s ersatzforderung, die der Kläger unter Hinweis auf § 9 TzBfG erhebt, ein eigenständiger Streitgegenstand. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwe i- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde 13 14 15 16 17 18 - 6 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 7 - liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird , bestimmt ( BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27 ) . Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger den Anspruch aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 7 Abs. 2 TzBfG stützt, ist d as pflichtwidrige Unterlass en des beklagten Landes, ihm mitzuteilen, dass infolge von Mutterschutz und Elternzeit Stellen befristet zu besetzen sind. Dies ist ein anderer Streitgegenstand als das Begehren, das der Kläger aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 9 TzBfG herleitet. Der Lebenssachverhalt ist hier die - der Verletzung der Info r- m a tionspflicht en zeitlich nachfolgende - Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern. bb) Zwischen beiden Streitgegenständen besteht keine rechtliche Abhä n- gigke it, die eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Gründen der Klag e- abweisung entbehrlich gemacht hätte (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 20) . Seiner Obliegenheit, das Urteil des Landesarbeitsgericht s u n- ter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten gesondert a n- zugreifen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Zwar kann von einem Recht s- mittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht se i- nerseits aufgewendet worden ist. Der Kläger hätte jedoch den Rechtsfehler d es Landesarbeitsgerichts aufzeigen, dh. geltend machen müssen, dass die Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs abgewiesen worden ist, ohne dass sich aus den Gründen ergibt, warum dies geschehen ist (vgl. für den Fall der Zuerkennung eines Anspruch s BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 20) . Daran fehlt es. II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger Schaden s ersatz zu leisten. 1. Der Kläger kann das beklagte Land nicht mit Erfolg auf Schaden s ersatz mit der Begründung in Anspruch nehmen, es habe durch die Besetzung der Vertretungsstellen seinen Anspruch auf Vertragsänderung nach § 9 TzBfG ve r- eitelt ( § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB) . 19 20 21 - 7 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 8 - a) Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber eine n teilzeitbeschäftigten Arbei t- nehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich ve r- einbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berü cksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. b) Das Arbeitsvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierung s- zwang und damit auch ke inen Anspruch, das seitens einer Vertragspart ei u n- terbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich ua. in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des i n Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung ( vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 26) . Besetzt ein Arbeitgeber eine n freie n Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB) , hat er dem Arbeitnehmer Schaden s ersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verha l- ten zu ve rtreten hat. Der danach zu leistende Schaden s ersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Ste l- lenbesetzung in kausal - adäquater Weise erleidet (BAG 18. Juli 2017 - 9 AZR 259/16 - Rn. 41 , BAGE 159, 368 ) . c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Dem Kläger stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Vertragsänderung gegen das beklagte Land zu. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgega n- gen. aa) Der teilzeitbeschäftigte Kläger zeigte dem beklagten Land s pätestens mit Schreiben vom 7. Juli 2015 seinen Wunsch nach Erhöhung der vertragl i- ch en Arbeitszeit an. Es fehlt jedoch an dem für einen Anspruch nach § 9 TzBfG erforderlichen annahmefähigen Angebot des Klägers, den Arbeits vertrag unter Vereinbarung einer erhöhten regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu ändern. 22 23 24 25 - 8 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 - 9 - bb ) Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeit s- platzes einen A ntrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitne h- mers lediglich di e in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Pflicht des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über d ie zu besetzenden A rbeitspl ätze zu informieren. Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Te r- min und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Z u- gang der Arbeitgeber abwarten kann ( vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354) . Das Vertragsangebot hat hierbei den Anfo r- derungen des § 145 BGB zu genügen, muss d eshalb so formuliert sein, dass der vo m Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zusti m- mung des Arbeitgebers zustande kommt. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Es bleibt Sache d es Arbeitnehmers, ein Ve r- tragsangebot zu unterbreiten und - soweit keine Einigung zustande kommt - den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 22, BAGE 119, 194) . cc ) Der Kläger hat dem beklagten Land kein auf die Änderung seines A r- beitsvertrag s gerichtetes Angebot unterbreitet. Mit seinen Schreiben vom 21. Mai, 7. Juli und 21. Juli 2015 zeigte der Kläger dem beklagten Land nur den Wunsch an, seine regelmäßige Arbeitsze it zu erhöhen, und bat um Mitteilung, ob und gg f. welche Stellen zu besetzen seien. Ein annahmefähiges Ve r- tragsangebot liegt hierin jedoch nicht. dd ) Im Übrigen begehrte der Kläger nicht eine der lediglich befristet zu b e- setzenden Stellen . Er wollte seine n bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag, der eine Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 14 W ochenstunden vorsieht, nicht aufgeben, sondern nach Ablauf der Befristung auf diesen zurückkehren. 26 27 28 29 - 9 - 9 AZR 167/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR167.17.0 Der Wunsch des Klägers richtete sich damit nicht auf eine der vo m beklagten Land zwischenzeitlich besetzten Stellen , sondern auf eine vorübergehende E r- höhung der Arbeitszeit. Eine solche liegt außerhalb des Regelungsregimes des § 9 TzBfG (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 23) . 2. Ein Schaden s ersatzansp ruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, den Kläger in ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswah l- verfahren einzubeziehen. Denn der Kläger begehrte nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sondern lediglich die befristete Erhöhung seiner Arbeitszeit im Wege der Vertragsänderung. Hierin liegt a- , die nicht in den Anwe n- dung sbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 23) . III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Zimmermann Suckow Pielenz Leitner 30 31
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