Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 586/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 I. Urteil vom 4. Juli 2017 - 3 Ca 2313/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 15. November 2017 - 3 Sa 1204/17 - Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf tarifliche Auslösung Begriff e der 6 des Lohntarifvertrags für das Installateur - und He i- zungsbauer - , Klem p ner - , Behälter - und Apparatebauer - im Land Nordrhein - Westfalen vom 2. Dezember 2015 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 586/17 3 Sa 1204/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkan nt: - 2 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 3 - I. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. November 2017 - 3 Sa 1204/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsge richts Herne vom 4. Juli 2017 - 3 Ca 2313/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 788,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 766,50 Euro seit dem 10. Oktober 2016 und aus 21,90 Euro seit dem 5. Dezember 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstrei ts hat die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine tarifliche Auslösung für die Monate Januar bis Juli 2016. Der am 23. Februar 1960 geborene Kläger ist seit 1984 bei der Bekla g- ten als Heizungsmonteur beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 16. April f- vertrages für Arbeitnehmer für das Sanitär - , Installateur - , Zentral - , Heizungs - und Lüftungsbauer - Handwerk im Land Nordrhein - Der Lohntarifvertrag für das Install ateur - und Heizungsbauer - , Klem p- ner - , Behälter - und Apparatebauer - Handwerk im Land Nordrhein - Westfalen vom 2. Dezember 2015 (LTV) regelt auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 4 - § 6 Reise - und Aufwandsentschädigungen (Auslösung)*) 1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betrieb s- sitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin - und Rückweg vergütet (dies au ch dann, wenn der Arbei t- nehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt). Erfolgt die An - und Abreise zur bzw. von der Mont a- gestelle - unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbei t- nehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, b e- e- 2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur A u- ßenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt: in Zone 1 = 7 - 12 km 7,70 in Zone 2 = 12 - 20 km 10,80 in Zone 3 = 20 - 30 km 15,30 in Zone 4 = 30 - 50 km 19,75 in Zone 5 = 50 - 85 km 30,90 in Zone 6 = über 85 km 53,50 Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu zahlen. Übernachtun gskosten sind damit abgegolten. Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsi n- tern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung en t- steht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin - und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einha l- tung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. - 4 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 5 - Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kos ten für die verbilligten Wochen - oder Monat s- fahrkarten bezahlt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einha l- tung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, g il t diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit. Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung. Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung zu zahlen. *) Anmerkung Verband: Die Versteuerung der Auslösungen ist jeweils mit dem Steuerberater des Betriebsinhabers abzuklären, da es von Fall zu Fall eine unterschiedliche Besteu e- rung der Auslösungszahlungen gibt. In § 13 des Manteltarifvertrags für das Installateur - und Heizungs - bauer - , Klempner - , Behälter - und A pparatebauer - Handwerk im Land Nordrhein - Westfalen vom 17. Dezember 2013 (MTV) heißt es: § 13 Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbeso n- dere Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen und Entschädigungen für Mehr - , Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen schrif t- lich geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwe n- dung der ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten. 4 - 5 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 6 - Nach Auflösung der Niederlassung der Beklagten in M war ihr B e trieb s- sitz in H die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers, von der aus er als Kunde n- dienstmonteur tätig wurde. Die Beklagte erbringt seit dem 1. Dezember 2014 aufgrund eines zuletzt bis zum 30. Juni 2020 geschlossenen Ve rtrags Leistu n- gen für die E AG (im Folgenden E ) auf dem Gelä n de des Ch e mieparks M und setzte den Kläger seit Januar 2016 ausschlie ß lich dort ein. Auf dem B e triebsg e- lände der E stellte die Beklagte einen B ü roconta i ner mit einer To i lette und e i- nem Arbeitsrau m für den Meister mit Au f enthalt s mö g lichkei t für die Mitarbeiter auf. In den Monaten Januar bis Ju l i 2016 erbrac h te der Kläger an insg esamt 89 Tagen seine volle tägliche Arbeitszeit in M . Hie r von entfi e len 16 Arbeitstage auf die Monate Januar und Februar 2016. Die B e klagte zah l te dem Kläger für seinen Einsatz keine Auslösung. Der Kläger richtete mit einer E - Mail vom 16. März 2016 die Frage an die Beklagte, warum er für seine Tätigkeit in M keine Auslösung erhalte, und verlangte mit Schreiben vo m 2. Juni 2016 die Zahlung einer Auslösung rückwi r- kend ab Februar 2016. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für insgesamt 89 Tage im Zei t- raum von Januar bis Juli 2016 eine Auslösung nach der Entfernungsz one 2 iHv. 10,80 Euro brutto pro Arbeitstag bea nspruchen zu können. Das Gelände der E in M sei eine Außenarbeitsstelle iSv. § 6 LTV. Mit der tariflichen Au s lös ung werde unabhängig von steuerrechtlichen Kriterien der Aufwand für die An - und Abreise zum bzw. vom Arbeitsort pauschal abgegolten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 943,50 Euro seit dem 10. Oktober 2016 und aus 26,70 Euro seit dem 5. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass es sich bei dem Gelände der E in M nicht um eine Außenarbeitsstelle, sondern um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte des Kl ä gers im Sinne des Einkommenssteuerrechts handele. Mit dem tariflichen Begriff der Ausl ö- sung sei die einkommenssteuerrechtlich bedeutsame Auslöse als pa u schaler 5 6 7 8 9 - 6 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 7 - Ausgleich für Mehrkosten für eine Tätigkeit außerhalb der ersten Täti g keitsstä t- te gemeint. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen ei ner Diens t reise iSd. § 6 Ziff. 2 LTV seien nicht erfüllt. Eine solche liege nur bei einer v o rübergehe n- den Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vor. Auch insoweit seien die Tarifvertragsparteien vom steue r- re ch t lichen Begriff der Dienstreise ausgegangen . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weite rhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entsche i- dung des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurück gewiesen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Der Leistungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist auf Zahlung einer tariflichen Auslösung für insgesamt 89 Tage in den Monaten Januar bis J uli 2016 gerichtet und insoweit als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.) . Der Kläger hat den jeweiligen Monaten des Streitzeitraums eine konkrete Anzahl an Tagen zugeordnet, auf die er seine Ansprüche b ezieht. Aus seinem Vorbringen wird deutlich, dass er mit der Klage die Auslösung a b- schließend für den Streitzeitraum begehrt und es sich nicht um eine Teilb e- tragsklage handelt, hinsichtlich derer die Angabe konkreter Daten erforderlich wäre (vgl. BAG 24. S eptember 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169) . II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV einen Anspruch auf Zahlung e iner Auslösung iHv. 788,40 Euro 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 8 - brutto für 73 Arbeitstage in den Monaten März bis Juli 20 16 nebst den tenorie r- ten Zinsen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeits vertraglicher Bezugnahme der LTV Anwendung. 2. Nach § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösu n- gen nach der dort angegebenen Entfernungsstaffel gezahlt, wenn die Entfe r- nung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als sieben Kilometer in der Luftlinie beträgt und eine Dienstreise vorliegt. Der Anspruch auf die Zone n- zulage setzt ferner die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus (§ 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 LTV) . Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bei der E in M erfüllt diese Voraussetzungen. a) Das Gelände der E in M 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV dar. Eine Außenarbeitsstelle ist jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes. Einem Anspruch auf Auslösung steht nicht entgegen, dass der außerhalb des Betriebssitzes gelegene Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstä t te iSv. § 9 Abs. 4 E StG zu qualifizieren ist, weil der Arbeitnehmer ihm dauerhaft zugeordnet worden ist. Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 , BAGE 160 , 192 ) . aa) u- dass mit einer Außenarbeitsstelle jeder Arbeits platz außerhalb des Betriebssi t- zes gemeint ist. D ie Bestimmung des § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV stellt für den A n- spruch auf die A us n- r- beitsstelle nicht ortsidentisch sein können. De 6 Ziff. 1 Abs. 1 LTV als Betriebssitz. Damit folgt bereits unmittelbar aus dem tari f- lichen Wortlaut, dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sich nicht im B e- trieb des Arbeitgebers selbst befindet, auf einer Außenarbeit sstelle im tariflichen Sinne verrichtet werden. Auch wenn dem in der Überschrift des § 6 LTV und als 14 15 16 17 - 8 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 9 - Leistungsbezeichnung benutzten Begriff Auslösung im Allgemeinen auch eine steuerrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 89/04 - zu II 2 c aa der Gründe mwN) , lässt sich dem Tarifwortlaut nicht en t- s- tung beschreibt, sondern auch eine ihn in zeitlicher Hinsicht einschränkende Komponente enthält. bb) Für d ieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des Tari f- vertrags. Ziff . 1 und 2 des § 6 LTV bilden eine Regelungseinheit. § 6 Ziff. 1 LTV begründet einen Anspruch auf Erstattung des tatsächlich aufgew e nd e ten Fah r- r Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfe r- nung zwischen dem Betriebssitz und dem Ort der Arbeitsleistung von bis zu sieben Kilometern in der Luftlinie. An diese Entfernungsangabe knüpft § 6 Ziff. 2 LTV an, indem er eine Tagesauslösung für Arbeiten außerha lb der Werkstatt mit einer Entfernung von dieser von mehr als sieben Kilometern in der Luftlinie regelt. Der durch die übergreifende Entfernungsstaffel vermittelte innere Z u- sammenhang der Einzelregelungen legt nahe, dass die Tarifvertragsparteien dem Begri ff der Außenarbeitsstelle iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV dieselbe inhaltl i- che Bedeutung beimessen wollten wie der in § 6 Ziff. 1 Abs. 1 LTV verwend e- r- deutlicht, dass auch eine nicht nur vorübergehende Außentätigkeit erfasst sein soll. cc) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Au s- lösung. (1) Ausgehend vom tariflichen Wortlaut und dem hierdurch vermittelten Sinn bezweckt die Auslösung den pauschalen Ausgleich von Mehraufwendu n- gen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen der Baustelle außerhalb des Betrieb s- sitzes tätigen muss. Bezugspunkt ist der zeitliche Aufwand des Arbeitnehmers, um zum Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu gelangen. Die Regelung b e- trifft die von jeder Arbeitsleistung unabhängige Reisezeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit aufgewendet hat (vgl. zu § 5 ERA BAG 26. Ok - tober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 27 f.) . Dies zeigt die nach Entfernungen g e- 18 19 20 - 9 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 10 - sta f felte Auslösung sowie die in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 LTV geregelte A n- spruchsvoraussetzung der Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Überschrift des § - und Aufwandsentschädigung en s- setzung für den Anspruch auf die Auslösung ist die Einhaltung der vollen A r- beitszeit a n der Baustelle. Wird die Anreise zur Außenarbeitsstelle von der B e- triebsstätte nach bzw. mit Beginn der Arbeitszeit angetret en, liegt die Reisezeit innerhalb ö- sung. Damit stimmt auch überein, dass der Anspruch auf Auslösung entfällt, wenn beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen und damit als Arbeitszeit zu vergüten sind (§ 6 Ziff. 2 Abs. 5 LTV) . Der Zweck, einen pa u- schalen Ausgleich von Mehraufwendungen für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit zum Erreichen der Baustelle außerhalb des Betrieb s- sitzes zu gewähren, wird nicht nur bei vorübergehenden auswärtigen Tätigke i- ten erreicht, sondern auch bei einem Einsatz auf einer Außenarbeitsstelle von unbestimmter Dauer. (2) Mi t der Anknüpfung des Auslösung sanspruchs an eine Staffelung nach der Entfernung zwischen Betriebssitz und Außenarbeitsstelle haben sich die Ta rifvertragsparteien entschieden, nicht auf das konkrete Vorliegen von ta t- säc h lich aufgewendeter Reisezeit und tatsächlich entstandenen sonstigen Au f- wendungen abzustellen, sondern das Entstehen und die Höhe der Auslösung an die Entfernungskilometer zwischen Betriebssitz und dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu binden. Sie haben damit eine Pauschalleistung vorges e- hen, die losgelöst von steuerrechtlichen Pauschalbeträgen ist. Die Tarifve r- - und Aufwandsentsch ädigung en im Kontext mit den Regelungen des § 6 LTV auf Aufwendungen ab, die zwar grundsätzlich entstehen können, aber nicht tatsächlich entstehen müssen (vgl. zu § 7 BMTV BAG 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - zu III der Gründe, BAGE 58, 1) . Der tariflic hen Auslösungsregelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich im Regelfall die Reisezeit mit zunehmender Entfernung erhöht, s o- dass der Auslösung bei täglicher Heimfahrt zumindest auch Entgeltcharakter 21 - 10 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 11 - zukommt (vgl. zu VII des LTV Metall NRW BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 20) . (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten soll durch die Auslösung kein Verpflegungsmehraufwand ausgeglichen werden, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, das s er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 EStG au f- hält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Für ein so l- ches Verständnis bietet § 6 LTV keine Anhaltspunkte. Ein Verpflegungsmeh r- aufwand ist unabhängig von der Entfernung zwischen Betriebssitz und Auße n- arbeitsstelle. Er fällt immer und in etwa gleicher Höhe an, wenn der Arbeitne h- mer auswärts, dh. mehrere Kilometer vom Betriebssitz oder der Wohnung en t- fernt, arbeiten muss. Die Staffelung nach der Entfernung der Au ßenarbeitsstelle vom Betriebssitz verdeutlicht den Zweck der tariflichen Auslösung als Entsch ä- digung für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit. Sollte durch sie ein Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden, hätte es nahe gelegen, dass die T arifvertragsparteien auf die zeitliche Dauer des Außeneinsatzes a b- gestellt hätten (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG) . Die Entfernungsstaffelung lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass in der Auslösung ein bestimmter Grundbetrag für alle Zonen als Ver pflegungsmehraufwand enthalten ist. Dem steht entgegen, dass bei einer Entfernung der Außenarbeitsstelle vom B e- triebssitz bis zu sieben Kilometern in der Luftlinie, was in der Regel einer w e- sentlich größeren tatsächlichen Wegstrecke entspricht, überhaupt k eine Ausl ö- sung zu zahlen ist (§ 6 Ziff. 1 LTV) . dd) Auch die Anmerkung des Verbands zu § 6 LTV erlaubt keine Ausl e- gung, der zufolge steuerrechtliche Kriterien maßgeblich sein sollen. Ungeachtet ihrer Rechtsqualität lässt sich der Anmerkung lediglich entne hmen, dass die Versteuerung der Auslösung mit dem Steuerberater abzuklären sei. Dies spricht dafür, dass die Besteuerung der tariflichen Auslösung im Einzelfall zu prüfen ist und die Auslösung deshalb gerade nicht als stets steuerfreie Einnahme iSv. § 3 Nr . 16 EStG aufgefasst werden soll. 22 23 - 11 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 12 - ee) Daran gemessen stellt der Arbeitsplatz des Klägers bei der E eine A u ßenarbeitsstelle dar. Die Beklagte unterhält dort keinen eigenen B e- trieb(ssitz). Nach der allgemein üblichen Definition ist der Betrieb die o rganis a- torische Ei n heit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemei n schaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immat e- riellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht n ur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 15; 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - zu B II 1 a der Gründe , BAGE 125, 274) . Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Ei n- satz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstit u- ierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbei t- geberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird . Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organ i- sationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassu n- gen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 15; 7. Juli 2011 - 2 AZR 4 76/10 - Rn. 36) . Diese Voraussetzungen erfüllt die Außenarbeitsstelle bei der E nicht. Die Beklagte hat bereits nicht vo r- getragen, dass dort wesentliche Entscheidungen in personellen oder sozi a len Angelegenheiten von einer institutionalisierten Leitun g getroffen würden. Das bloße Aufstellen eines Büroc ontainers mit einem Arbeitsraum für den Mei s ter sowie einer Aufenthaltsmöglichkeit und einer Toilette wird den obigen Anfo r d e- rungen nicht gerecht. b) Bei den Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des ihm durch die Beklagte zugewiesenen Einsatzes auf dem Gelände der E handelte es sich auch um 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV. Im Gegensatz zur Ansicht der B e kla g- ten ist im Rahmen der Auslegung dieses tariflichen Begriffs nicht auf das ste u- errec htliche Begriffsverständnis der früheren Lohnsteuerrichtlinien abzuste l len (vgl. BAG 20. März 1985 - 4 AZR 287/83 - ) . aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Dienstreise eine Reise in einer dienstlichen Angelegenheit bzw. in dienstlichem Auftrag (vgl. Duden 24 25 26 - 12 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 13 - Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. ; Wahrig Deu t- sches Wörterbuch 9. Aufl. ) . Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird unter einer Dienstreise g e- meinhin die Fahrt an einen Ort verstanden, an dem ein Dienstgeschäft zu erl e- digen ist (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - zu B II 2 b aa der Gründe; vgl. zu § 17 Abs. 2 BAT : BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 13, BAGE 119, 41; 31. Mai 1994 - 3 AZR 694/93 - zu 3 der Gründe; vgl. zu § 5 Nr. 1 MTV Stahl BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 842/94 - zu 1 b aa der Gründe) . Hierfür ist unerhe b- lich, ob die Dienstreise von de r Wohnung oder vom Betriebss itz aus an getreten wird (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - aaO) . Demgegenüber zieht e ine Reise ausschließlich in privaten Angelegenheiten keine Auslösung nach sich (BAG 20. März 1985 - 4 AZR 287/83 - ) . bb) Die Systematik des § 6 Ziff. 2 LTV zeigt, dass ein Anspruch auf Ausl ö- sung nicht einen nur vorübergehenden Einsatz erfordert. Die Tarif vertragspa r- teien knüpfen den Anspruch nicht an eine bestimmte Höchstdauer des Einsa t- zes an demselben Ort. Vielmehr zeigen die tariflichen Regelungen, dass si ch die Tarifvertragsparteien des Umstand s bewusst waren, dass die Arbeitslei s- tung auch über einen l ängeren Zeitraum an einem Einsatzort erfolgen kann. So wird in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 LTV eine ausdrückliche Regelung für Monatsfahrkarten bei länger dauernden Arbeiten getroffen. cc) Die arbeitstäglichen Reisen, um seine Arbeitsstelle auf dem Gelände der E in M zu erreichen, hat der Kläger im di enstlichen Interesse unte r no m men . Anstatt seine Arbeitsleistung am Betriebssitz der Beklagten und damit am ve r- traglichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses zu verrichten, hat der Kläger zur Erfüllung der L eistungspflichten der Beklagten aus deren Vertrag s bezi e hungen zur E und damit im arbeitgebereigenen Interesse auf einer A u ßenarbeit s stelle gearbeitet. Da der Kläger nicht als sog. Ortskraft ausschlie ß lich für eine Täti g- keit bei der E in M eing estellt worden ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob in diesen Fällen d er tägliche Weg zu und von der A ußenarbeitsstelle keine Dienstreise darstellt (vgl. dazu BAG 20. März 1985 - 4 AZR 287/83 - ) . 27 28 - 13 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 14 - c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Ei nsatz des Klägers bei der E in M der Entfernungszone 2 iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV zuzuor d nen ist und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die volle Arbeitszeit an di e sem Einsatzort geleistet hat. 3 . Der Auslösungsanspruch ist für insges amt 89 Tage in den Monaten Januar bis Juli 2016 i Hv. 961, 2 0 Euro brutto (89 Tage x 10,80 Euro brutto ) en t- standen. Soweit der eine Gesamtsumme von 970,20 Euro brutto umfassende Klageantrag diesen Betrag übersteigt, ist die Klage unschlüssig. 4 . Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Auslösung für die Monate Januar und Februar 2016 ist gemäß § 13 Ziff. 1 des kraft arbeits vertraglicher Bezugnahme anwendbaren MTV verfallen. Für die Ansprüche aus den Monaten März bis Juli 2016 (73 Tage x 10,80 Euro brutto = 788,40 Euro brutto) hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist des § 13 Ziff. 1 MTV gewahrt. a) Eine anzuwendende oder geltende tarifliche Ausschluss frist ist von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung b e- r u fen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st. Rspr . , zB BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 154, 252 ) . b) Nach § 13 Ziff. 1 MTV verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhäl t- nis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mangels anderweitiger Regelung sind Auslösungsansprüche gemäß § 614 Satz 2 BGB nach dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig. c ) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die ander e Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer b e- stimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem G runde nach hinreichend deutlich b e- zeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird . D ie Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt 29 30 31 32 33 34 - 14 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 15 - wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforde r- lich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne W eiteres err e- chenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN , BAGE 144, 210) . d ) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Ansprüche auf Auslösung erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 2016 schriftlich geltend gemacht und damit die tarifliche Ausschlussfrist lediglich für die Ansprüche ab einschließlich März 2016 gewahrt. aa ) Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Za h- lung von Auslösung rückwirkend ab Februar 2016 für seinen Einsatz auf dem Gelände der E in M begehrt. Der Kläger hat den Tagesbetrag (wenn auch übe r- höht) angegeben. Da der Beklagten seine Einsatztage bekannt w a ren, war sie ohne W eiteres in der Lage, die Höhe der Forderung zu berechnen. bb ) Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 hat der Kläger auch hinsichtlich der Ansprüche für den nachfolgende n Zeitraum vom 3. Juni bis zum 31. Juli 2016 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass di e- se Ansprüche zu diesem Zeitpunkt weder entstanden noch fällig waren. (1 ) ve r- langt, setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein A n- spruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Ausschlussfristen unterliegen jedoch einer einschränken den Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist ve r- folgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unverä n- derter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht und der Wortlaut des Tarifvertrags die Ge l- tendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt ( BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 16. Januar 2013 35 36 37 38 - 15 - 9 AZR 586/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR586.17.0 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29 f f . , BAGE 144, 210; 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 f.) . (2 ) Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 war die Beklagte ausreichend darüber informiert, dass der Kläger die Zahlung tariflicher Auslösung für den Einsatz bei der E in M verlangt. Die Parteien streiten allein darum, ob dieser arbeitstäglich wiederkehrende Einsatz die tariflichen Anspruchsvorau s setzu n- gen erfüllt. Weder die Anzahl der Arbeitstage noch die tarifliche Berec h nung s- weise stehen im Streit. Eine weitere Geltendmachung war nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfrist nicht erforderlich. cc ) Die Ansprüche für die Monate Januar und Februar 2016 sind demg e- ge nüber verfallen. Bei Zugang des Schreibens vom 2. Juni 2016 war die dre i- monatige Ausschlussfrist bereits verstrichen. Die E - Mail des Klägers vom 16. März 2016 stellt keine ausreichende schriftliche Geltendmachung zur Wa h- rung der Ausschlussfrist dar. Der Kl äger bringt darin nicht zum Ausdruck, dass er sich für den Inhaber eines Anspruchs auf Auslösung hält und auf dessen E r- füllung besteht. Er verlangt darin lediglich Auskunft von der Beklagten, aus we l- chen Gründen er keine Auslösung erhalte. 5 . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie en t- spricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Brühler Suckow Zimmermann Frank Neumann - Redlin 39 40 41 42
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