Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2015 Neunter Senat - 9 AZR 747/14 - I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endu rteil vom 23. Oktober 2013 - 3 Ca 1068/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 20. Mai 2014 - 6 Sa 58/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen - Bestimmung en : BUrlG § 7 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die gewer blichen Arbeitnehmer der b schen Metall - und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002 (MTV) § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1, A n- merkung zu § 25 Abschn. A Ziff. 7 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 7 47/14 6 Sa 58/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15 . Dez ember 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15 . Dez ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer - 2 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 3 - und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter innen Frank und Merte für R echt erkannt : 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2014 - 6 Sa 58/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über e inen Ersatzurlaubsanspru ch der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobi l- zulieferindustrie, seit dem 1. August 1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gew erblichen Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 idF vom 24. Mai 2002 (MTV) kraft Nachwirkung Anwendung. Die Beklagte ist vor dem Inkrafttreten des na chfolgenden Manteltarifvertrag s im Jahre 2008 in eine Mitgliedscha ft o h- ne Tarifbindung beim Arbeitgeberverband gewechselt. § 25 Abschn. A des MTV lautete auszugsweise: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (U r- laubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Arbeit leisten. 2. (I) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 3. (I) Der Urlaub dient der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft. Bei einem Urlaubsanspruch von minde s- tens 15 Arbeitstagen soll bei Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens 10 aufeinanderfolgende A r- beitstage umfassen. Davon kann abgewichen we r- den, wenn das Interesse des Arbeitnehmers oder die 1 2 - 3 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 4 - Belange des Betriebes dies erf orderlich machen. (II) Die Urlaubsliste wird vom Arbeitgeber gemei n- sam mit dem Betriebsrat aufgestellt. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksicht i- gen; es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dri n- gende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesicht s- punkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 7. Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er e r- folglos geltend gemacht wurde. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Urlaub s- anspruch übersteigt , wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grund e entlassen worden ist, der eine f ristlose Kündigung rechtfertigt o der das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig g e- löst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. Anmerkung zu § 25 Abschn. A Ziff. 7 Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Frage, ob ein Urlaub erfolglos geltend gemacht worden ist, empfiehlt sich die schriftliche Geltendmachung. En d- termin hierfür ist der 31. März. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Der Abgeltung s- anspruch für den tariflichen Anteil des Urlaubs en t- fällt jedoch, wenn eine grobe Verletzung der Treu e- pflicht vorliegt. Be weispflichtig ist der Arbeitgeber. Beim Tode eines Arbeitnehmers besteht kein A n- spruch der Erben auf Abgeltung des noch nicht ei n- gebrachten Urlaubs. Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlich und damit nicht übertragbar und - 4 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 5 - Die Klägerin war vom 19. Juli 2011 bis zum 30. April 2012 arbeitsunf ä- den Monat April 2012 ist ein offener Urlaubsanspruch von 54 Arbeitstagen ausgewiesen . Am 7. Mai 2012 hatte die Klägerin einen Tag Erho lungsurlaub. Im Mitarbeiterzeitnachweis für den Monat Mai 2012 ist ein am Monatsende noch offener Urlaubsanspruch von nur noch 43 Tagen ausgewiesen. Die Entgeltabrechnung für den Monat Mai - 03.20 Mit ihrer am 10. Dezember 2012 b eim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, ihrem Stundenkonto zehn Urlaub s- tage gutzuschreiben. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Urlaubsansprüche mit Ausnahme des im Mai in Anspruch genommenen Urlaubs tags zu Unrecht auf nur noch 43 offene Urlaubstage gekürzt. Mit Schriftsatz vom 2 7 . Juni 2013 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahin gehend geändert, dass sie die Feststellung begehrt hat, dass ihr am Stichtag 31. Mai 2013 noch Urlaubsansprüche iHv. 53 Tagen zustanden. Die Klägerin hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt festzustellen, dass ihr noch zehn Tage Ersatzurlaubsa n- spruch aus 2012 zu gewähren sind. Zu i hrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung ve r- treten, die Tarifvertragsparteien hätten sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eine eigenständige Regelung getroffen. Daher sei der tarifliche Mehrurlaubsanspruch am 31. März 2013 trotz der fortbestehenden Erkrankung der Klägerin verfallen. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf die tariflichen Au s- schlussfristen berufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin eine Kopi e des Geltendmachung s- schreibens der Gewerkschaft IG Metall vom 5. November 2012 vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt g e- stellten Klageantrag weiter. 3 4 5 6 7 - 5 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klage ist z war zulässig, aber unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Int e- resse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihr gegen die Bekla g- te ein aus dem Jahr 2011 resultierende r (Ersatz - )Urlaubsanspr u ch zusteh t (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15 , BAGE 137, 328 ) . Das Landesarbeitsgericht hat die Änd e- rung des Antrags als sachdienlich angesehen. Entsprechend § 268 ZPO ist der Senat hieran gebunden (Zöl ler/Greger ZPO 31 . Aufl. § 263 Rn. 16a) . II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger in hat keinen Anspruch auf E r- satzurlaub von zehn Tagen gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 , § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB . De r tarifl i- che Mehru rlaub der Klägerin aus dem Jahr 2011 war wäh rend ihre r Arbeitsu n- fähigkeit mit Ablauf des 31. März 2012 gemäß § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV verfallen, bevor Verzug hätte eintreten können. Der MTV enthält ein e i- genständiges, vom B UrlG abweichendes Fristenregime, nach dem der tarifliche Urlaub auch bei fortbestehender Krankheit drei Monate nach Ablauf des U r- laubsjahres verfällt. 1. Der MTV wirkt nach dem Wechsel der Beklagten in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung beim Arbeitgeberverband und dem Inkraftreten eines Nac h- folgetarifvertrags zwischen den Parteien gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach (vgl. Höpfner in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 2 Rn. 172 mwN) . Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. 2. Dem Untergang des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März 2012 steht die bis zum 30. April 2012 andauernde kra nkheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht entgegen. 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 7 - a ) Tarifvertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsanspr ü- che , die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9 ) gewährlei s- teten und von §§ 1 , 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresu r- laub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/1 0 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21 , BAGE 137, 328 ) . Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehru r- laubs ein (BAG 7. August 2012 - 9 A ZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) . Die Tarifvertragsparteien des MTV haben von dieser Rege lungsbefugnis Gebrauch gemacht. b) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abwe i- chenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorli e- gen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsa n- spruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein Gleic h- lauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mi n- desturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzl i- chen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom B UrlG abweichende Reg e- lungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben ( BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12 ) . c ) Die Tarifvertragsp arteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen , vom BUrlG abweichenden Fristenregime unterstellt. aa ) Der MTV entsprach dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009 , der Gegenstand des Urteils des S e- nats vom 17. November 2015 ( - 9 AZR 275/14 - ) war. Der Senat hat zu diesem Manteltarifvertrag für die chemische I ndustrie entschieden, dass er ein eige n- ständiges, vom B UrlG abweichendes Fristenregime regelt (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 2 7 f.) . Gleiches gilt für den MTV. 13 14 15 16 - 7 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 - 8 - bb ) Nach dem Wortlaut des § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV erlischt der Anspruch auf Urlaub, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres erfolglos geltend gemacht worden ist. Damit wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, der Arbeitnehmer könne seinen Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwen digkeit der Übertragung vom 1. Januar eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen. Diese Regelungsabsicht wird durch die Anmerkung zu § 25 Abschn. A Ziff. 7 MTV bestätigt. D a s ist eine wesentliche Abweichun g von § 7 Abs. 3 Satz 1 b is 3 BU rlG. Nach dessen Regime geht der nicht genommene Urlaub grundsätzlich am 31. Dezember des Urlaubsjahres unter und wird nur bei Vorliegen der g e- setzlichen Übertragungsgründe bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Damit unterscheidet sich die ta rifliche Regelung von der des B UrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch ohne Übertragungsnotwendigkeit - und damit auch ohne Übertragungsvoraussetzungen - zumindest bis zum 31 . März des Folgejahres besteht und genommen werden kann. Insofern unterscheidet sich die tarifliche Regelung des MTV von jener tariflichen Regelung, bei der der Senat einen Gleichlauf zwisch en MTV und BUrlG angenommen hat, weil der Tarifvertrag nicht auf eine Übertragung, sondern ausschließlich auf das Vorliegen von Übe r- tragungsgründen verzichtet hat (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 29 ff . , BAGE 137, 328) . d) Es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die Klägerin ihren U r- laubsanspruch aus 2011 vor dem 31. März 2012 geltend gemacht hat. Vor di e- sem Hi ntergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Geltendmachung iSd. § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV überhaupt während der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin möglich gewesen wäre. Ebenso wenig muss die vom Landesa r- beitsgericht erörterte Frage entschieden we rden, ob in dem gewerkschaftlichen Geltendmachungsschreiben oder in der Klageschrift eine Geltendmachung iSd. Tarifnorm lag. 17 18 - 8 - 9 AZR 7 47/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR747.14.0 III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Re vision zu tragen. Brühler Krasshöfer Klose Frank Merte 19
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