Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Cobur g Endurteil vom 12. Dezember 2013 - 4 Ca 722/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 27. Mai 2014 - 7 Sa 32/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter Ar- beitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Bestimmung en : BGB § § 287, 362 Abs. 1 § 366; BUrlG § 9 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektro Juni 2008 (MTV) § 18 Abschn . A Ziff . 7 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 507/14 7 Sa 32/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Januar 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Kranzusch und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten w ird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Mai 2014 - 7 Sa 32/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Endu rteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 12. Dezember 2013 - 4 Ca 722/13 - wird zurückgewi e- sen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2012. Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit 1968 als Technikumsmitarbe i- t er in einer F ünf t age w oche. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossenen Haustarifvertrag vom 26. März 2012 an. Dieser verweist in § 2 Ziff . 1 Buchst. a auf den Manteltarifve r- trag für die Arbeitnehmer de r b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (MTV) , in dem ua. Folgendes geregelt ist: § 18 Urlaubsregelung A. Allgemeine Bestimm u ngen 1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaub s- jahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub 7. Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach A b- lauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos ge l- tend gemacht wurde . ... 1 2 - 3 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 4 - B . Urlaubsdauer 1. Die Urlaubsdauer beträgt 30 Arbeitst age, wenn die ind i- viduelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbei t- nehmers auf 5 Tage je Kalenderwoche verteilt ist. Im Jahr 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger an zwölf Arbeitstagen Urlaub. Die Beklagte genehmigte darüber hinaus den vom Kläger beantragten Urlaub vom 20. Dezember 2012 bis zum 18. Januar 2013. Vom 14. Dezember 2012 bis zum 7. Juni 2013 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nach seiner Genesung bea ntragte der Kläger, ihm vom 10. Juni bis zum 3. Juli 2013 Urlaub zu gewähren. Die Bekl agte gewährte dem Kläger Urlaub vom 10. bis zum 21. Juni 2013 verbunden mit dem Hinweis, zehn Tage des aus dem Jahr 2012 stammenden Urlaubs seien bereits verfallen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden noch zehn U r- laubstage aus dem Jahr 20 12 zu. Das Fristenregime des MTV unterscheide sich nicht vom Fristenregime des BUrlG. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass ih m aus dem Jahr 201 2 zehn Urlaub s- tage bzw. zehn Tage bezahlte Freistellung zustehen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, der vom Kläger beanspruchte Urlaub sei mit Ablauf des 31. März 2013 verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das U rteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- sche idung. 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklag ten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht a b- geändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte ke i- nen Anspruch auf weitere zehn Arbeitst age Urlaub aus dem Jahr 2012. Die B e- klagte hat den aus dem Jahr 2012 stammenden Anspruch des Klägers auf g e- setzlichen Mindesturlaub durch die Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub e r- füllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Der darüber hinausgehende Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub ging ungeachtet der kra nkheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit Ablauf des 31. März 2013 unter. Ein Anspruch des Klägers auf E r- satzurlaub besteht nicht, da sich die Beklagte vor diesem Zeitpunkt nicht in Ve r- zug mit der Urlaubsgewährung befand. I. Der Kläger erwarb zu Beginn des Jahres 2012 gemäß § 18 Abschn . B Ziff . 1 MTV, der gemäß § 2 Ziff . 1 Buchst. a des Haustarifvertra g s auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Im Laufe des Jahres nahm der Kläger an zwölf Arbeit s- tagen Urlaub mit der Folge, dass der Urlaubsanspruch des Klägers insoweit durch Erfüllung unterging (§ 362 Abs. 1 BGB) . 1. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erfüllte die Beklagte nicht nur den Anspruch auf den tariflichen Mehrurlaub, sondern auch den A n- spruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Unterscheidet eine tarifvertragliche Regelung hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen g e- setzlichen und arbeits - oder tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen und räumt sie den Arbeitnehmern einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Anspruch auf Erholungsurlaub ein, kommt ein Rückgriff auf die Auslegungsr e- gel in § 366 Abs. 2 BGB ebenso wenig in Betracht wie eine ana loge Anwe n- dung dieser Vorschrift . Denn es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht ( BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18 ) . 8 9 10 - 5 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 6 - 2. Soweit das Landesarbeitsgericht angen ommen hat, die Frage, ob § 366 Abs. 2 BGB auf Urlaubsansprüche anzuwenden ist, werde vom Senat nicht ein - heitlich beantwortet, geht sein Hinweis auf die Entscheidungen vom 16. Juli 2013 ( - 9 AZR 914/11 - ) und 15. Oktober 2013 ( - 9 AZR 302/12 - ) fehl. In di esen Entscheidungen ging es nicht um die Erfüllung von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüchen, sondern um eine (etwaige) Tilgungsbestimmung des A r- beitgebers iSv. § 366 Abs. 1 BGB bei der Zahlung von Urlaubsabgeltung. II. Der tarifliche Mehrurlaub im Umfang von zehn Tagen verfiel gemäß § 18 Abschn . A Ziff . 7 Satz 1 MTV am 31. März 2013. 1. Gemäß § 18 Abschn . A Ziff . 7 Satz 1 MTV erlischt d er Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verfalls lagen im Streitfall mit Ablauf des 31. März 2013 vor. Der Kläger machte den restlichen tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2012 im Umfang von zehn Arbeitstagen nicht v or se i- nem Verfall gegenüber der Beklagten erfolglos geltend. Gewährt der Arbeitg e- ber dem Arbeitnehmer den von ihm beantragten Urlaub, liegt eine erfolglose Geltendmachung im Tarifsinne unabhängig davon nicht vor, ob der Arbeitne h- mer den Urlaub später tatsä chlich antritt. Dies ergibt die Auslegung der ma ß- geblichen Tarifvorschrift (zu den auf Tarifverträge anzuwendenden Auslegungs - grundsätzen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . a) Bereits der Wortlaut des § 18 Abschn . A Ziff . 7 Satz 1 MTV spricht g e- gen die seitens des Klägers präferierte Auslegung, der zufolge der Arbeitne h- mer den Urlaub auch dann erfolglos geltend macht, wenn der Arbeitgeber ihn antragsgemäß genehmigt, der Arbeitnehmer ihn aber infolge einer krankheit s- bedingt en Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann. Die Tarifvorschrift spricht von einer Geltendmachung des Urlaubs, nicht aber von Urlaub s nahme. Der Arbei t- nehmer macht seinen Urlaub gegenüber dem Arbeit geber geltend, wenn er d i e- s en auffordert, ihm Urlaub zu gewähre n. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbei t- 11 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 7 - nehmer den beantragten Urlaub - unter Zusage der Zahlung von Urlaubsentgelt (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21) - , hat die Geltendm a- chung Erfolg, da der Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshand lung vorgenommen hat (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19) . Die spätere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ( vgl. § 9 BUrlG) ist ein nachträgliches Erfüllungshindernis, das aus der Sphäre des A r- beitnehmers stammt. b) Mit es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde o- difizierung eine umfassende Regelung der tariflichen Urlaubsansprüche treffen wollen. Dabei haben sie in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des S e- nats, der zufolge dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber unter dem G e- sichtspunkt des Schuldnerverzugs ein Anspruch auf (Ersatz - )Urlaub zusteht, wenn der Arbeitgeber einen fristgerecht gestellten Urlaubsantrag ablehnt ( vgl. im Einzelnen BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 944/12 - Rn. 10) , bestimmt, dass dem Arbeitnehmer der Anspruch verbleibt, wenn er den Arbeitgeber vor dem Verfall des Urlaubs in Verzug gesetzt hat. 3. Die über den 31. März 2013 fortdauernde Arbeitsunfähigkeit d es Kl ä- gers gibt kein anderes Ergebnis vor. Während der Anspruch des Klägers auf gesetzlichen Mindesturlaub über das erste Quartal des Jahre s 2013 hinaus fortbestand ( vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371 ) , ging der Anspruch des Klägers auf tariflichen Mehrurlaub mit Ablauf des 31. März 2013 unter. Die Tarifbestimmung des § 18 Abschn . A Ziff . 7 Satz 1 MTV ist insoweit wirksam, als sie einen Verfall des tariflichen Mehrurlaubs r e- gelt. a ) Die Parteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eige n- ständigen Fristenregime unterstellt. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 ( - 9 AZR 747 /1 4 - Rn. 15 ff. ) zur wortgleichen Vorgängerr e- gelung in § 25 Abschn . A Ziff. 7 Satz 1 des MTV vom 1. Dezember 1973 idF vom 24. Mai 2002 entschieden (vgl. ferner zur struktu r ell ähnlichen Vorschrift des § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie 16 17 18 - 7 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 - 8 - vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009 BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 27 f.) . Die Abweic hung vom gesetzlichen Fristenregime hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt , dass der Anspruch auf tarifl i- chen Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. b ) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die eigenständige T a- rif regelung im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer unwirksam ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 BUrlG iVm. § 134 BGB) . Für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, bleibt sie wirksam ( vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 551/12 - Rn. 1 3 ) . III. Den nach dem 31. März 201 3 verbleibenden Anspruch des Kläger s auf acht Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub erfüllte die Beklagte mit der G e- währung von Urlaub im Zeitraum vom 10. bis zum 21. Juni 2013 (§ 362 Abs. 1 BGB) . I V . D er Klageantrag hat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schaden s ersatzes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen de s § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3 , § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BG B liegen nicht vor. Hat der Arbeitgeber den vom Arbei t- nehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Ve r- zugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersat za nspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub um (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11 , BAGE 138, 58 ) . Als der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub mit Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums am 31. März 2013 verfiel, befand sich die Beklagte mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug. 1. Dem Antrag des Klägers, mit dem er Urlaub vom 20. Dezember 2012 bis zum 18. Januar 2013 be gehrte , hat die Beklagte entsprochen. Die von ihr geschuldete Erfüllungshandlung, die Freistellung des Klägers von der Verpf lic h- tung zur Arbeitsleistung mit der konkludenten Zusage, das Urlaubsentgelt an den Kläger zu zahlen, hat sie erbracht. Die Beklagte hat es nicht zu vertreten, dass der Leistungserfolg ausgeblieben ist ( vgl. § 287 Satz 1 BGB) . Grund hie r- 19 20 21 22 - 8 - 9 AZR 507/14 ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 für war allein die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers, also ein Umstand aus der Sphäre des Klägers als Gläubiger des Urlaubsanspruchs. 2. Als der Kläger nach seiner Genesung Urlaub vom 10. Juni bis zum 3 . Ju l i 2013 beantragte, war der Anspruch auf tariflichen Mehru rlaub bereits untergegangen. V. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen ( § 91 Abs. 1, § 9 7 Abs. 1 ZPO) . Brühler Suckow Klose Pielenz Kranzusch 23 24
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