Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Februar 2017 Neunter Senat - 9 AZR 386/16 - ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 I. Arbeitsgericht Neunkirchen Urteil vom 23. April 2015 - 3 Ca 1031/14 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 2. März 2016 - 1 Sa 51/15 - Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen- regime Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 386/16 1 Sa 51/15 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 4. Februar 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 4. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann so wie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 51/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilz u- lieferindustrie, seit dem 1. August 2007 beschäftigt. Zuletzt war er mit einer w ö- chentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden im Rahmen einer Fünftagewoche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarif gebundenheit der Ma n- teltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall - und Elektro industrie des Saa r- landes vom 2 0. Juli 2005 (MTV) Anwendung. Darin heißt es auszugsweise: § 16 Grundsätze der Urlaubsgewährung 1. Jeder Beschäftigte hat nach Maßgabe der nachst e- henden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr A n- spruch auf bezahlten Erholungsurlaub. 2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. § 17 Berechnung der Urlaubsdauer 1. Der Urlaub beträgt bei zwölfmonatiger ununterbr o- chener Beschäftigung im gleichen Betrieb für B e- schäftigte 30 Arbeitstage . § 22 Erlöschen des Urlaubsanspruchs Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Urlaubsja h- res, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde, oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder w e- 1 2 - 3 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 4 - gen Krankheit nicht genommen werden konnte. In diesem Falle ist der Urlaub bis spätestens drei Monate nach B e- endigung des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen . Im Jahr 2013 erhielt der Kläger 24 Arbeitstage Urlaub von den ihm nach dem MTV zustehenden 30 Urlaubstagen . Vom 2 3. Dezember 2013 bis zum 2 8. März 2014 war er ar beitsunfähig krank. Die Beklagte wies in der Entgelta b- rechnung für den Monat April 2014 den nicht gewährten tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2013 nicht mehr aus. Der Kläger machte diesen Urlaub mit einem Schreiben vom 8. Juli 2014 erfolglos geltend. De r Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass ihm aus dem Jahr 2013 noch ein tariflicher Mehrurlaub von vier Arbeitstagen zustehe. Dieser sei nicht mit Ablauf des 3 1. März 2014 verfallen. § 22 MTV enthalte kein eige n- ständiges, von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG abweichendes Fristenregime. Entsche i- dend für die Annahme eines Gleichlaufs zwischen gesetzlicher und tariflicher Regelung sei, dass die Tarifvertragsparteien das Fristenregime des BUrlG u n- verändert gelassen und lediglich die Gründe für die Übertragun g von Urlaub modifiziert hätten. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten einen A n- spruch auf Gewährung von tariflichem Mehrurlaub aus dem Jahr 2013 iHv . weiteren vier Arbeitstagen hat. Zu ihrem Klageabwei sungsantrag hat die Beklagte die Auffassung ve r- treten, die Tarifvertragsparteien hätten sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eine eigenständige Regelung getroffen. Der restliche tarifliche Mehrurlaubsanspruch sei deshalb mit Ablauf des 3 1. März 2 014 verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Be de u- tung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiede r- herstellung der erst instanzlichen Entscheidung . 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Int e- resse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihm gegen die B e- klagte ein aus dem Jahr 2013 resultierender Ersatz u rlaubsanspruch zusteht ( § 256 Abs. 1 ZPO) . Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (g rdl. BAG 1 2. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 bis 15, BAGE 137, 328) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf E r- satzurlaub von vier Tagen gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Der noch im Streit stehende tarifliche Mehrurlaub d es Klägers aus dem Jahr 2013 ist aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 3 1. März 2014 gemäß § 22 MTV verfallen, bevor Verzug hätte eintreten können. Der MTV enthält ein e i- genständiges, vo m BUrlG abweichendes Fristenregime, nach dem der tarifliche Urlaub auch bei fortbestehender Krankheit drei Monate nach Ablauf des U r- laubsjahres verfällt. 1. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseit i- ger Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) Anwendung. 2. Dem Untergang der noch streitgegenständlichen vier Arbeitstage des tariflichen Mehrurlaubs mit Ablauf des 3 1. März 2014 steht die bis zum 2 8. März 2014 andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nich t en t- gegen. a) Der aus dem Jahr 2013 stammende Urlaub hätte - soweit es den g e- setzlichen Mindesturlaub betrifft - unbeschadet des Umstands, dass der Übe r- tragungszeitraum grundsätzlich am 3 1. März 2014 endete ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § 22 MTV) , fortbest an den. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der 8 9 10 11 12 13 - 5 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 6 - Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeit s- zeitrichtlinie , ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9 ) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindes t- u rlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres e r- lischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (gr dl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) . Unterläge der t a- ri f liche Mehrurlaub dem gesetzlichen Fristenregime, wäre der noch streitgege n- ständliche tarifliche Resturlaub aus dem Jahr 2013 nicht mit Ablauf des 3 1. März 2014 erloschen. Der Kläger war vom 2 3. Dezember 2013 bis zum 2 8. März 2014 arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsgericht hat die Klage iH v. zwei Tage n des tariflichen Mehrurlaubs , die der Kläger vor seiner Erkrankung im U r- laubsjahr bzw. nach seiner Genesung im Übertragungszeitraum nicht rechtze i- tig verlangt hat , rechtskräftig abgewiesen . Der verbleibende , in der Revision s- instanz noch zur Entscheidung a nfallende tarifliche Mehrurlaub von vier Ta gen wäre über den 3 1. März 2014 hinaus erhalt en geblieben und unterläge dem für das Urlaubsjahr 2014 geltende n Fristenregime ( vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 34, aaO) . b ) Tarifvertragsparteien können jedoch Urlaubs - und Urlaubsabgeltung s- ansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitr ichtlinie gewährleiste te n und von § § 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [ Neidel ] Rn. 34 f f. mwN; BAG 1 5. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn . 13 ; 1 2. April 201 1 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) . Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein (BAG 1 5. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - aaO ; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) . c ) Für einen Regelungsw illen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abwe i- chenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorli e- gen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzliche n Urlaubsa n- 14 15 - 6 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 7 - spruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein Gleic h- lauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mi n- desturlaub und t ariflichem Mehrurlaub untersch i e den oder sich vom gesetzl i- chen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Reg e- lungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 1 5. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 2 2. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12) . Dies ist zB dann der Fall, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragung sanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 3 1. März de s Folgej ahres geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 1 5 . Dezember 2015 - 9 AZR 74 7 /14 - Rn. 16 f.) . Ein eigenständige s Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verz ich tet ( anders noch BAG 1 2. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 29 ff., BAGE 137, 328) . Ein Verzicht auf die Übertr a- gungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit . Der Urlaubsanspruch kann in beiden Fällen - a b - weichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG - erstmals mit Ablauf des 3 1. März des Folgejahres erlöschen. Dies bewirkt eine Lösung vom Fristenre gime des BUrlG . Entspre chendes gilt für eine Modifizierung der gesetzlichen Übertragungsv o- raussetzun gen. Die Übertrag ungsvoraussetzungen und das Fristenregime st e- hen notwendigerweise in einem inneren Zusammenhang. Abweichung en von den gesetzlichen Ü bertragungsvoraussetzungen führen in den davon betroff e- nen Fallkonstellationen zu einer Verschiebung des Fristenregimes und damit zu einer eigenständigen Fristenregelung . d ) D aran gemessen haben d ie Tar ifvertragsparteien des MTV den tarifl i- chen (Mehr - )Urlaub einem eigenständigen, vom BUrlG abweichenden Reg e- lungsregime unterstellt. aa) Nach dem Wortlaut des § 22 MTV erlis cht der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht g e- 16 17 - 7 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 8 - nommen werden konnte. In diesem Fall ist der Urlaub bis spätestens drei Mona te nach Beendigung des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen. Damit haben sich die Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich vom Regelungsregime des § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG gelöst und ihren Willen verdeutlicht, dass der Urlaub, der wegen Krankhei t nicht bis zum 3 1. März des Folgejahres in Anspruch genommen wird, erlischt. (1) § 22 MTV enthält zunächst eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Nach d er gesetzlichen Regelung wird der bis zum 3 1. Dezember des Kalender jahres nicht geno mmene Urlaub nur dann in das Folgejahr übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des A r- beitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitgeber rechtzeitig Urlaub verlang t und dieser ihn im Kalenderjahr nicht gewährt, obwohl dies möglich gewesen wäre, verfällt der gesetzliche U r- laubsanspruch. Der so im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch wandelt sich in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch g emäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB um ( vgl. BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 944/12 - Rn. 10 mwN) . Die tarifliche Regelung in § 22 MTV modifiziert diese gesetzlichen Bestimmungen zur Befristung und Übertra gung sowie zum Verfall des Urlaubsanspruchs . (a) Seinem Wortlaut nach verzichtet § 22 Satz 1 MTV auf die Dringlichkeit der betrieblichen Gründe. Ob die Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr dadurch für aus der betrieblichen Sphäre stammende Gründe erleic h- tert werden soll, muss der Senat nicht entscheiden. (b) Jedenfalls schließt § 22 MTV abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG den Verfall des vom Arbeitnehmer rechtzeitig verl angten , ihm aber nicht g e- währten Urlaub s sowie das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs aus und ordnet dessen Übertragung in das Folgejahr an. Die tarifliche Bestimmung we i- tet damit das Fristenregime auf die Fälle des Ersatzurlaubsanspruchs aus. 18 19 20 - 8 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 - 9 - (c) Sc hließlich beschränkt § 22 MTV die Übertragung des Urlaubs, der aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht gewährt und g e- nommen werden kann, allein auf Krankheitsfälle. Diese Modifizierung der Übe r- tragungsgründe wirkt sich unmittelbar auf d as Fristenregime aus. N ach dem Wortlaut der Tarifnorm und dem dadurch zum Ausdruck kommenden Wi llen der Tarifvertragsparteien soll die Beschränkung der Übertragung von Urlaub, der aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen im Urlaubsjahr nicht g enommen werden konnte, auf Krankheitsfälle zu einem Erlöschen des U r- laubs anspruchs mit Ablauf des 3 1. Dezember des Urlaubsjahres führen, wenn sonstige - nicht in Zusammenhang mit einer Erkrankung stehende - persone n- bedingte Gründe vorliegen (zB Haft des Ar beitnehmers). Die Tarifnorm differe n- ziert mithin innerhalb der personenbedingten Gründe iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zwischen Verhinderungen aus Krankheitsgründen und sonstigen Grü n- den und trifft insoweit unterschiedliche Regelungen zur Befristung und Übertr a- gung sowie zum Verfall des Urlaubsanspruchs. (2) Der Annahme eines Gleichlaufs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehru rlaub steht aber auch der klare Wortlaut des § 22 MTV entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 22 MTV unmi ssverständlich a n- geordnet, dass der Urlaubsanspruch bei (andauernder) Erkrankung spätestens mit Ablauf des 3 1. März des Folgejahres untergehen soll. Diesem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht eine Ausl e- gung, der z ufolge der tarifliche U rlaub dem Fristenregime des gesetzlichen U r- laubsanspruchs unterliegt, der aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf der Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundhei t lichen Gründen an seiner Arbeitslei s- tung gehindert war (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371 ) . Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer im Anwendung s- bereich des MTV das Risiko trägt, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. bb) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die eigenständige T a- rifregelung im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub krankheitsbedingt 21 22 23 - 9 - 9 AZR 386/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0 arbeitsunfähiger Arbeitnehmer unwirksam ist ( § 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 BUrlG iVm. § 134 BGB) . Für den vom gesetzlichen Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, bleibt sie wirksam (vgl. BAG 1 9. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 19; 1 2. November 2013 - 9 A ZR 551/12 - Rn. 13) . e ) Der Kläger hat seine n streitgegen ständlichen Resturlaubsanspruch aus dem J ahr 2013 erst im Juli 2014 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlaub gemäß § 22 MTV bereits verfallen. Ein Ersatzurlaubsanspruch aus Ve r- zug konn te nicht entstehen. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann - Redlin 24 25
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