Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Neunter Senat - 9 AZR 554/13 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 I. Arbeitsgericht Jena Urteil vom 12. Januar 2012 - 5 Ca 280/11 II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2013 - 2 Sa 51/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anspruch auf Teilnahme an einem Stellenbesetzung sverfahren im öffen t- lichen Dienst Bestimmung: GG Art. 33 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 554/13 2 Sa 51/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mü ndlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Dipper und Anthonisen für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 2 Sa 51/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie am Auswahlverfahren für die Stelle einer l- nehmen zu lassen. Die Parteien verbindet seit dem 1. Oktober 1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte besch äftigt die Klägerin, die Diplom - I ngenieurin der Fachrichtung olygraphische Technik ist, im Deutschen Patent - und Markenamt, einer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordneten Zen t- ralbehörde auf dem Gebiet des g ewerblichen Re chtsschutzes. Die Klägerin war zunächst als Bürosachbearbeiterin in der Abteilung 3.1 (Eintragung und Verwa l- tung Marken) der Hauptabteilung 3 in Jena tätig. Seit dem Jahr 2002 setzte die Beklagte auf acht von insgesamt neun Mitarbeiter ein, die wie die Klägerin den Ang e- stelltenlehrgang II nicht absolviert hatten. Die wesentlichen diesen Stellen z u- gewiesenen Arbeitsaufgaben änderten sich in der Folgezeit - abgesehen von rechtlichen Neuerungen des Markengesetzes und der einschlägigen Veror d- nungen - nicht. V om 14. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2005 war die Klägerin vorübe r- tätig. Die von der Klägerin in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit entspricht der einer Sa c h- bearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung . In der Folgezeit setzte die Beklagte die Klägerin überwiegend als Sachbearbeiterin Qualitätssich e- 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 4 - rung ein. Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des T arifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Unter dem 29. Dezember 2010 schrieb die Beklagte in den Hausnac h- richten 49/2010 unter der Nummer Eintragung in der Markenabteilung ht den Tari f- merkmalen der Entgeltgruppe 9 TVöD. In der Ausschreibung heißt es ua.: Für eine erfolgreiche Bewerbung wird zwingend vorau s- gesetzt: - Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechn i- schen Verwaltungsdienst oder der Nachweis gründlic her und umfassender Fachkenntnisse (einschlägiger Fac h- hochschulabschluss bzw. erfolgreiche Te ilnahme am Angestelltenlehrgang II) Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 bewarb sich die Klägerin um die Stelle . Insgesamt gingen bei der Beklagten fünf Bewerbungen ein. Unter dem 12. September 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 untersagte das Landesarbeitsgericht der Bekl agten , die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen. Die Klägerin hat die A uffassung vertreten , sie erfülle die in der Au s- schreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen . Mit der Vorlage ihrer dienstli chen Beurteilungen habe sie die geforderten gründlichen und umfasse n- den Fachkenntnisse nachgewiesen. Die Kläger in hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie in dem Stellenbesetzung s- verfahren für die in den Hausnachrichten 49/2010, Ste l- lenausschreibung Nr. 13/2010, ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabte i- lung 3.1 als gleich einem Bewerber mit der Laufbahnbef ä- higung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltung s- dienst oder mit dem Nachweis gründlicher und umfasse n- der Fachkenntnisse als fachlich geeignet zu berücksicht i- gen. 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 5 - Die Beklagte , die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der A n- sicht gewesen, die Klägerin erfülle nicht das Anforderungsprofil. Die dort b e- schriebenen formalen Anforderungen seien gerechtfertigt. Wegen der Auswi r- Schutzr l zu Veränderungen der Aufgaben und Tätigkeiten aller Arbeitsplätze kommen. Die daraus resultierenden organisatorischen und personellen Konsequen zen seien im Einzelnen allerdings noch nicht absehbar. Im Rahmen des Projekts z r- Sac h- bearbeiters II mit jenen des Sa chbearbeiters I vereine. Dieser Arbeitsplatz werde neben den Tätigkeiten des Sachbearbeiters II die Klärung der Waren - und Dienstleistungsverzeichnisse im markenrechtlichen Anmeldeverfahren und die Klärung der formellen Anmeldevoraussetzungen (§ 32 Mark enG) umfassen. Es sei ihr jedoch nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt darzulegen, in welchem Umfang sich der Aufgabenzuschnitt und die Anforderungen des von der Kläg e- rin begehrten Arbeitsplatzes ändern werden. Es liege aber in ihrem berechtigten Interesse , Beschäftigte zu gewinnen, die die für die jeweilige Funktionsebene erforderliche fachliche und methodische Qualifikation mitbrächten. Soweit sie in der Vergangenheit Stellen als Sachbearbeiter II an Bewerber vergeben habe, die nicht den Angestelltenle hrgang II erfolgreich absolviert hätten, sei dies a l- lein dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich keine höher qualifizierten Bewerber auf die Ausschreibung gemeldet hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts a bg e ändert und der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Inte resse - stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils . 9 10 - 5 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht a b- geändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichte t, die Klägerin in dem Stellenbesetzungsverfahren zu berücksic h- tigen . Die Vo raussetzungen, unter denen Art. 33 Abs. 2 GG einem Stellenb e- werber einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren gewährt, liegen im Streitfall vor. I . Gemäß Art. 33 Abs . 2 GG h at jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Die Geltung des Grundsatzes de r Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unb e- schränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26) . Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Bese t- zung der Stellen des öffentlichen D ienstes, dessen fachliches Niveau und rech t- liche Integrität gewährleistet werden sollen (BVerwG 25. N ovember 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237) . Zum anderen trägt die Be stimmung dem berec h- ti g ten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen For t- kommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf erme s- sens - und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl b e- gründ et. Öffentliche Ämte r iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenste l- len, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden kö n- nen. Beamten und Angestellten im öffe ntlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Die nstes ein Bewerbung s- verfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befäh i- gung und fachliche Leis tung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren ( BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 10 mwN ) . 11 12 - 6 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 7 - II. Die Beklagte darf die Klägerin nicht deshalb vom Auswahlverfahren ausschließen, weil sie weder über den im Anforderungsprofil für die ausg e- schriebene Stelle geforderten einschlägigen Fachhochschulabschluss verfügt noch am Angestelltenlehrgang II erfolgreich teilgenommen hat. Die Nichtb e- rücksichtigung der Klägerin widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin. 1. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anford e- rungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist ( BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 12 ) . a) D urch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der öffentliche Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Das Anforderungsprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu besti mmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 32 , BAGE 126, 26) . Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen deshalb in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausg e- schlossen werden. Mit dem Anforderung sprofil wird somit die Zusammense t- zung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Au s- wahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz ori entie r- ten Gesichtspunkten beruhen ( BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 13 mwN ) . b) Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss de s- halb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, dh. es dürfen keine sachfremden Erwä gungen zugrunde 13 14 15 16 - 7 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 8 - liegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbei t- geber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurte i- lungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle ( BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 14 mwN ) . 2. Hieran gemessen erweist sich das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle als rechtswidrig und verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die von der Beklagten genannten Erwägun gen rechtfertigten es nicht, als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle einen einschlägigen Fachhoc h- schulabschluss oder die erfolgreiche Te ilnahme am Angestelltenlehrgang II zu verlangen. a) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe die Stelle mit e i- ner V ergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD, die der Vergütungsgrup pe V b des Teil s I der Anlage 1a zum BAT entspricht , ausgeschrieben. Diese Eingru p- pierung erfordere eine n einschlägigen Fachhochschulabschluss oder die erfol g- reiche Te ilnahme am Angestelltenlehrgang II . Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetze n- de Stelle tatsächlich die in der Ausschreibung genannten formalen Qualifikat i- onsmerkmale erfordert. Der Festlegung e iner formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der zu verrichtenden Tätigkeit , nich t aber die zu verrichten de Tätigkeit nach der Eingruppierung (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16 ) . b) Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass die zu besetzende Stelle Kenntnisse und Fähigkeiten e r- fordert, wie sie ein Fachhochschulabschluss oder der Angestelltenlehrgang II vermittel t . Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeiter, die bislang die Stelle - wenn auch nur vorübergehend - innehatten, weder über einen entsprechenden A b- schluss an einer Fachh ochschule verfügten noch den Angestelltenlehrgang II erfolgreich absolviert hatten und dem Vortrag der Beklagte n nicht zu entne h- 17 18 19 - 8 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 9 - men ist , dass und mit welchen konkreten Auswirkungen sie den Zuschnitt des Aufgabengebiets vor der Erstellung des Anforderungs pro fils änderte . aa) Schutzr l dessen es zu Veränderungen der Aufgaben und Tätigkeiten aller Arbeitsplätze kommen werde, zeigt sie nicht auf, worin diese Veränderungen bestehen. Die Beklagte räumt vielmehr selbst ein , die aus dem Projekt resultierenden organisatorischen und personellen Konsequenzen seien im Einzelnen noch nicht absehbar . bb) lauf die B e- klagte prüft, ob die Tätigkeiten des Sachbearbeiters II mit jenen des bisher i- gen Sachbearbeiters I zusammengefasst werden können und so der Arbeit s- räumt sie ein, es s ei ihr nicht möglich, bereits jetzt darzulegen, in welchem U m- fang sich der Aufgabenzuschnitt und die Anforderungen de s von der Klägerin begehrten Arbeits platz es ändern werden. cc) Die Rüge der Beklagten , das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es m- Anforderungsprofil nicht erfüllten , , erachtet der Senat für nicht durchgreif end und sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab. c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend , sie habe in Ausübung der ihr zukommenden Organisationshoheit festgelegt, bei Ausschreibungen von Ste l- len des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdi e nstes stets den Abschluss eines Fachhochschulstudiums oder die erfolgreiche Teilnahme am Angestel l- tenlehrgang II zu verlan gen. Für diese Festlegung fehlt jeglicher Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzen den Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG g e- wä hrt dem öffentlichen Arbeitgeber nicht das Recht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen ( BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 17 ) . 20 21 22 23 - 9 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 - 10 - d) Der Wunsch der Beklagten, mit de n in der Ausschreibung geforderten formalen Q ualifikationsmerkmalen das Bewerbungsverfahren zu objektivieren , rechtfertigt den Ausschluss der Klägerin nicht. Eine mögliche O bjektivierung des Bewerbungsverfahrens ist kein Selbstzweck, s ondern muss sich selbst an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Die Be klagte legt einen dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Bezug zu der zu besetzenden Stelle nicht dar . Ein solcher ist auch nicht ersichtlich . e) Es kann dahinstehen, ob die Möglichkeit, Mitarbeiter mit den von der Beklagten geforderten formalen Quali fikationsmerkmalen flexibler einsetzen zu können, das Anforderungsprofil sachlich rechtfertigen kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine solche Flexibilität für die ausgeschriebene Stelle au f- grund der auszuübenden Tätigkeiten überhaupt notwendig i st, wie sie g gf. g e- staltet sein könnte und warum diese Flexibilität konkret einen Fachhochschu l- abschluss oder die erfolgreiche Teilnahme am Angestelltenlehrgang II erfo r- dert. f) Soweit die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz behauptet , sie beabsichtige, der Stelle eines Sachbearbeiters II zusätzliche Prüfungsschritte zuzuweisen , und unterschiedliche Verwendungen in ihrem Dienstbereich b e- schreibt , kann der Senat diesen Sachvortrag bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen . Als Revisionsgericht ist ihm die Aufgabe zugewiesen , zu prüfen, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfre i entschieden hat (§ 545 Abs. 1 ZPO) . Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der jeweilige Streitstoff so, wie er sich aus dem Berufu ngsurteil sowie dem Sitzungspro tokoll ergi b t (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . D ie Urteilsgrundlage ist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossen (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 34, BAGE 121, 199) . N eues ta t- sächliches Vorbringen darf in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht berüc k- sichtigt werden ( vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - zu B III 2 der Gründe) . Das trägt dem Charakter der Revisionsinstanz Rechnung, die keine Tatsachen - , sondern eine Rech tsinstanz ist, und dient zugleich der Entlastung des Revis i- onsgerichts von dem mit der Feststellung von Tatsachen, insbesondere einer 24 25 26 - 10 - 9 AZR 554/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 Beweiserhebung , verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand . Neues Tats a- chenvorbringen kann in der Revisionsinstanz allerdings berücksichtigt werden, wenn es unstreitig ist . Daran fehlt es. III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Suckow Klose Matth. Dipper H. Anthonisen 27
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