Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2017 Neunter - 9 AZR 120/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. Mai 2014 - 21 Ca 371/13 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. September 2015 - 8 Sa 46/14 - : Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Tagen ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 120/16 8 Sa 46/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juni 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juni 2 017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kra sshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Merte und den ehrenamtlichen Richter Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 120/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 21. September 2015 - 8 Sa 46/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Hamburg vom 27. Mai 2014 - 21 Ca 371/13 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat di e Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm Erholungsurlaub in Form von halben Tagen zu gewähren. Die Beklagte beschäftigt den mit einem Grad von 70 schwerbehinderten Kl äger seit dem 1. September 2002 als Percussionist und setzt ihn bei Auffü h- K n mal am Tag, ausnahmsweise, nämlich zumeist samstags und sonntags, zwe i mal pro Tag (sog. Doppel - Show - T age) aufgeführt. Bis Oktober 2012 g e währ te die B e klagte dem Kläger auf dessen Antrag hin an Tagen, an denen zwei Au f fü h ru n gen stat t- fanden, jeweils einen halbe n Urlaubsta g, sodass d er Kläger an di e sen Tagen nur an einer Vorstellung mitzuwirken hatte . Unter dem 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger erfolglos, ihm für den 16., 2 3. und 30. Dezember 2012 jeweils einen halben Urlaubstag zu g e- währen. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11 . Dezember 20 12, mit dem er sein Urlaubs begehren wiederho lte, ließ die Beklagte unb e- antwortet. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten , mit der Änderung ihrer Genehmigungspraxis verletze die Beklagte ihre Verpflichtung, ihm als schwe r- behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben zu e r- 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 120/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 - 4 - möglichen. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, Doppel - Show - Tage belasteten ihn psychisch und phy sisch sehr stark. D er Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag unter Beachtung der gesetzlichen Rege lung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG Erholungsurlaub bezogen auf eine Vorstellung (vier Stunden pro Tag) in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren, es sei denn , dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Be lange oder Urlaubswünsche a n- derer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, sowohl die Vorschriften des BUrlG als auch tarifliche und arbeitsvertragl i- che Bestimmungen ständen einem Anspruch auf halbe Urlaubstage entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger unter Beachtung von § 7 Abs. 2 BUrlG auf seinen Wunsch halbe U r- laubstage zu gewähren, sofern dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelasse nen Revision begehrt die Beklagte, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat a uf die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende U r- teil des Arbeitsgerichts der Klage - soweit sie Gegenstand des Revisionsverfa h- rens ist - zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 120/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 - 5 - I . Der Leistungsantrag, der auf die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Urlaubstagen abzielt, genügt nicht den zivilprozessualen B e- stimmtheitsanforderungen, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für Klageanträg e formuliert. 1. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben. Dies ergibt die Auslegung seines Antrags. a) Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäbl i- chen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag ausz u- legen (vgl. BAG 3. April 2001 - 9 AZR 301/00 - zu I 1 a der Gründe , BAGE 97, 241) . Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klag e- begründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht ( BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 35) . Die für Willenserklärungen geltenden Ausl e- gungs regeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen he r- anzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren ( BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20) . b) Erholungsurlaub in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren ist typisch für eine Leistungsklage. Für das vom Wortlaut des Antrags vorge g e- bene Auslegungsergebnis spricht zudem der Umstand, dass der Kläger sein Begehren ursprünglich in Form einer Feststellungsklage verfolgt hat. Erst im Laufe des Verfahrens hat er die Klage umgestellt und fortan eine Verurteilung der Beklagten im Wege der L eistungsklage verlangt. Der Wechsel von der Feststellungs - zur Leistungsklage belegt, dass der Kläger nicht lediglich die Feststellung seiner Rechte begehrt, sondern die Fiktion der Freistellungserkl ä- rung der Beklagten nach § 894 ZPO erwirken will. Eine Au slegung des Lei s- tungsantrags als Feststellungsantrag , die grundsätzlich möglich ist ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 ) , kommt deshalb im Streitfall nicht in Betracht. 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 120/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 - 6 - 2. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ( BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26) . Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Recht s- kraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das B e- stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Ent sche i- dungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eing e- treten ist. 3. Der Leistungsantrag, den der Kläger zur Entscheidung stellt, genügt - selb st bei der gebotenen Auslegung - nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsa n- forderungen. a) Dass es sich um einen Globalantrag handelt, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst, steht seiner Bestimm t- heit nicht entgegen. Er ist ausnahmslos auf alle denkbaren Fälle gerichtet. Ob das verfolgte Leistungsbegehre n für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 24, BAGE 150, 50) , sondern allein die Begründetheit des Antrags (vgl. BAG 18 . Mai 2016 - 7 ABR 41/14 - Rn. 25) . b) Der Klageantrag macht die Verpflichtung der Beklagten, ihm Urlaub zu gewähren, allerdings in unzulässiger Weise von mehreren Bedingungen a b- hängig. Die Urlaubserteilung soll erstens von einem Urlaubsantrag des Klägers abhängen, zweitens unter Beachtung der gesetzlichen Rege lung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG erfolgen, drittens dadurch bedingt sein, dass dringende betriebl i- che Belange nicht entgegenstehen, und viertens nur die Fälle betreffen, in d e- nen nicht Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer bestehen, die un ter sozialen Gesichtspun kten Vorrang genießen. Wie sich aus § 726 Abs. 1 ZPO ergibt, Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Siche r- abhängig gemacht werden. 13 14 15 16 - 6 - 9 AZR 120/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 - 7 - Eine solche Bedingung muss jedoch so bestimmt sein, dass erforderlichenfalls ihr Eintritt zuverlässig feststellbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die genan n- ten Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver han d- lung vor dem Berufungsgericht sämtlich in der Zukunft lagen, - kumulativ - g e- geben sein werden, ist nicht festzustellen , ohne eine möglicherweise umfan g- reiche Prüfung betrieblicher Belange und vorrangiger Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorzunehmen . Die vom Kläger formulierten Bedingungen sind derart abstrakt, dass im Falle einer Verurteilung der Beklagten nicht klar wäre, ob die auf die Gewährung von Erholungsurlaub gerichtete Freistellungserkl ä- rung der Beklagten nach § 89 4 ZPO fingiert wird oder n icht. II . Darüber hinaus hat der Kläger die auf eine zukünftige Leistung der B e- klagten gerichtete Klage erhoben , ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen. 1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfe r- tigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die B e- sorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft en t- stehenden Anspruchs. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus , dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40, BAGE 149, 343) . 2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung von Urlaub. Zum Zeitpunkt des Schlusses de r mündlichen Ve r- handlung vor dem Landesarbeitsgericht am 21. September 2015 waren ledi g- lich die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 und den davor liegenden Kale n- derjahren entstanden. Soweit die Beklagte die Ansprüche nicht bereits erfüllt hatte, gingen dies e spätestens mit Ablauf des 31. März 2016 unter. Die Anspr ü- che für die Kalenderjahre 2016 und später entstanden frühestens mit dem 17 18 19 - 7 - 9 AZR 120/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR120.16.0 1. Januar 2016 (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 21) und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. III . Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Merte Martin Lücke 20
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