Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Juli 2015 Neunter Senat - 9 AZR 145/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 27. Juni 2013 - 27 Ca 15364/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 15. Januar 2014 - 11 Sa 659/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit Bestimmung: Tarifvertrag Oktober 2000 idF des 10. Än - derungstarifvertrag s vom 1. April 2014 (TV - V) § 14 Abs. 1 und Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 145/14 11 Sa 659/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Juli 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m ündlichen Ve r- handlung vom 2 1 . Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 3 - Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Pielenz und den ehrenamtlichen Richter Dipper für Re cht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerich ts München vom 15. Januar 2014 - 11 Sa 659/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang des dem Kläger zustehenden Jahresurlaubs. Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit 1984 als Meister im Schal t- dienst. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 i dF des 10. Än - derungs tarifvertrag s vom 1. April 2014 (TV - V) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen: § 1 4 Erholungsurlaub ... (1) Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ... Der Urlaub muss im laufen den K a- lenderjahr gewährt und kann auch in Teilen geno m- men werden; dabei muss der Urlaub in ganzen T a- gen genommen werden. (3) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsa n- spruch 30 Arbeitstage. Bei ande rer Verteilung der Arbeits zeit in der Kalenderwoche erhöht oder ve r- minder t sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 1 2 - 3 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 4 - Der Kläger erbring t seine Arbeitsleistung in einem vollkontinuierlichen Wechselschichtmodell, das unabhängig von Wochenenden und Feiertagen j e- weils in Folge zwei Früh - , zwei Spät - , zwei Nachtschichten und schließlich 72 Stunden ohne Arbeitsleistung vorsieht. Die Frühschicht en dau ern von 6:00 Uhr bis 14:00 U hr, die Spätschichten von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr desse l- ben u nd die Nachtschichten von 22:00 Uhr des einen bis 6:00 Uhr des nächsten Tages. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten , er habe Anspruch auf jähr lich 33 U rlaubstage . Die Beklagte setze ihn im Durchschnitt 5,44 Ta ge in der Woche ein. Arbeitstag iSd. § 1 4 Abs. 3 Satz 1 TV - V sei jeder Kalendertag, an dem ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen für seinen Arbeitgeber erbringe. Der Kläger hat - soweit für die Rev ision von Interesse - beantragt festzustellen, dass ihm ein jährlicher Erholungsurlaub von 33 Urlaubstagen zusteht. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, dem Kläger stehe ein Urlaubsanspruch im Umfang von lediglich 28 Arbeitstagen zu , da er seine Arbeitsleistung an durchschnittlich 4,67 Tagen in der Woche erbringe . Jede von dem Kläger zu leistende Schicht sei als ein Arbeitstag unabhängig davon zu werten, ob sich die Schicht über zwei Kale n- dertage erstrecke . Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Intere s- se - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das insoweit klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewi e- sen. Mit der vom Landesarbeitsger icht zugelasse nen Revision verfolgt die B e- klagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter . 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das insoweit klagestattg e- bende Urteil des Arbeitsge richts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag erfüllt die Voraussetzungen, an die § 256 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit einer Feststellungsklage knüpft. Festste l- lungsklagen brauchen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Fo l- gen - wie hier den Umfang des Urlaubsanspruchs - zum Gegenstand haben (vgl. BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 15) . Da d er Kläger ein r echtl i- ches Interesse daran hat , den Umfang des ihm zustehenden Jahresurlaubs e i- ner gerichtlichen Feststellung zuzuführen , liegt das erforderliche Feststellung s- interesse vor . Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulä s- sigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen ( BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 9 unter Hinweis ua. auf BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jäh r- lich an 33 Arbeitstagen Urlaub zu gewähren (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV - V) . Der in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV - V für e ine Fünftagew oche bestimmte U r- laubsanspruch ist im Str eitfall gemäß § 1 4 Abs. 3 Satz 2 TV - V umzure chnen. Die Tarifvorschrift normiert das sog. Tagesprinzip . Dem entsprechend ist bei der Feststellung, wie viele Tage der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers umfasst, jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung ver pflichtet ist, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer tageübergreifenden Nachschicht einsetzt. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Tag iSd. § 14 Abs. 3 Satz 1 TV - V jeder Kalendertag ist, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Eine 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 6 - N achtschicht , die sich ü ber zwei Kalendertage erstreckt , ist als zwei Tage zu rechnen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsg rundsä t- zen bei Tarifverträ gen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . a) D er Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 1 TV - V zwingt zu dem vom Lande s- arbeitsgericht gefundene n Auslegungsergebnis. Die Tarifnorm stellt auf und (anders für die Tarifverträge der c hemischen Industrie BAG 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe) r- agen als Maß des Urlaubsumfangs entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt des Urlaubsanspruchs als einem Anspruch auf Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wir d. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verte i- lung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 20, BAGE 137, 221) . b) Die Tarifhistorie bestätigt das Ergebn is der wortlautgemäßen Ausl e- gung . Der TV - V enthält anders als seine Vorgängervorschriften ( vgl. § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 des Bundes - Angestelltentari fvertrag s vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 20 03 ; § 48 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrag s für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 , zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 ; § 67 Nr. 11 Satz 2 des Bundesmanteltarifve rtrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 , zuletzt geändert durch den 51. Ergänzungs - tarifvertrag vom 31. Januar 2003 ) keine Regelung, der zufolge für eine Arbeit s- schicht, die nicht an dem Kalendertag endet, an dem sie begonnen hat, als A r- beitstag nur der Kalendertag gilt, an dem sie begonnen hat . Der für den Strei t- fall maßgebliche § 14 Abs. 3 TV - V stellt ausschließlich auf Tage ab. Dies belegt den Willen der Tarifvertragsparteien des TV - V, die Anzahl der Urlaubstage o h- 12 13 - 6 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 7 - ne Rücksicht auf kalender tags übergreifende Schichten allein nach den Kale n- dertagen mit Arbeitspflicht festzulegen. c) Auch der systematische Zusammenhang, in den die Tarifbestimmung eingebettet ist, zeigt , dass die Tarif vertrags parteien den Urlaubsansp ruch tage - und nicht schichtweise berechnet wissen wollen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Halb s. 2 TV - V muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich stundenweise, etwa für eine Schicht , von der Verpflichtung zur Arbeit s- leistung befreien lassen kann. d) Die tarifliche Umrechnungsregelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 TV - V b e- zweckt die Gleichbehandlung der tarifunterworfenen Arbeitnehmer (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 2 3 , BAGE 137, 221 ) . Sie will sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer ungeachtet der Verteilung der Arbeitszeit auf die ei n- zelnen Wochentage die Urlaubstage erhält, die zur gleichen Dauer eines z u- sammenhängenden Urlaubs erforderlich sind. Dieses Ziel ver wirklicht die Tari f- bestimmung durch eine Vermehrung respektive Verminderung der Anzahl der Urlaubstage für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung abweichend vom Rege l- fall nicht in einer Fünftagew oche erbringen. Die Anzahl der Urlaubstage, auf die ein solch er Arbeitnehmer Anspruch hat, ent spricht der Anzahl der Urlaubstage, die er einbringen muss, um einen gleich langen zusammenhängenden Urlaub zu erhalten. So verfügt ein Arbeitnehmer wie der Kläger, der seine Arbeitslei s- tung regelmäßig an mehr als fünf Kale nder tagen in der Woche erbringt, zwar über mehr Urlaubstage als ein Arbeitnehmer, den die Be klagte in einer Fünft a- gew oche beschäftigt. Jener muss aber auch mehr Urlaubstage in Anspruch nehmen als dieser, um sechs Wochen lang zusammenhängend der Arbeit u r- la ubsbedingt fernbleiben zu können. e) Damit weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Zehnten S e- nats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2014 ( - 10 AZR 539/13 - Rn. 12 ) ab, der ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, einem A r- beitnehmer, der weniger als fünf Schichten in der Woche leiste, stehe auch dann nur ein gekürzter An spruch auf tariflichen Zusatzurlaub zu, wenn eine 14 15 16 - 7 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 - 8 - Schicht an zwei Kalendertagen geleistet w erde . Die se Entscheidung erging nicht zu § 14 Abs. 3 Satz 2 TV - V, sondern zu § 26 Abs. 1 Satz 4 TV - L und b e- tra f somit eine andere Tarif norm. 2. Für die Umrechnung ist die Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage ins Verhältnis zu setzen. Der Schichtrhythmus, in dem die Beklagte den Kläger einsetzt, ist nicht auf eine Woche beschränkt. Für die Berechnung ist deshalb der repräsentative Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird. Dabei muss die Berechnungsmethode eine Gleichwertigkeit insbe sondere der Urlaubsdauer sicherstellen. Das wird erreicht, wenn jahresbezogen die für den Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünftagew oche geltenden Anzahl der Arbeitstage zuei nander ins Verhältnis gesetzt wird ( vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) . Die danach maßgebliche Umrec h- nungsformel lautet: Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagew oche In diese Formel sind a ls Dividend d ie in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV - V festg e- legte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen . Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von 2 8 4 Arbeitstagen im Jahr zu mult i- plizieren. Als Divisor sind 261 Arbeitstage einzusetzen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, an 261 Soll - Arbeitstagen im Jahr beschäftigt. Dem Kläger stehen dan ach 3 2 , 64 Arbeitstage Urlaub zu , die auf 33 Arbeitstage aufzurunden sind. § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TV - V schreibt vor , dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaub nur in ganzen T a- gen realisieren können . Demnach sind 33 Urlaubstage erforderlich, damit der Kläger - wie ein in einer Fünftagew oche beschäftigter Arbeitnehmer - einen z u- sammenhängenden Urlaub von sechs Wochen nehmen kann. 17 18 - 8 - 9 AZR 145/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR145.14.0 III. Die Beklagte hat als Revisionsführerin die Kosten der erfolglosen Rev i- sion zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krass höfer Suckow Pielenz M. Dipper 19
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