Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 2017 Neunter Senat 9 AZR 7/16 - ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 I. Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen - Schwenninge n - Urteil vom 24. Februar 2015 - 7 Ca 401/14 II. Landesarbeitsgericht Baden - - Kammern Freibur g - Urteil vom 3. August 2015 - 11 Sa 15/15 - Entscheidungsstichwort : Anzahl der Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 7/16 11 Sa 15/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. März 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisi onsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 4 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kra sshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Gell für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 3 - 1. Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 3. August 2015 - 11 Sa 15 /1 5 - aufg e- hoben . 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beits gerichts Freiburg vom 24. Februar 2015 - 7 Ca 401/14 - wird zurückgewiesen. 3. D i e Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anzahl der der Klägerin im Jahr 2013 z u- stehenden Urlaubstage . Die B eklagte beschäftigt d ie am 27. Juli 1958 geborene Kläge rin seit 1992 als Erzieherin. Bis zum 18. August 2013 betrug die wöc hentliche Regela r- beitszeit der Klägerin, die sich auf vier Wochentage verteilte , 32 Stunden . Seit dem 19. August 2013 arbeitet e die Klägerin, deren wöchentliche Regelarbeit s- zeit nunmehr 23,5 Stunden betr ug , an fünf Wochent age n . Auf das Arbeitsverhältnis d er Parteien findet kraft beid er sei tiger Tari f- gebundenheit der Tarifvertr ag für den öffentlichen Dienst Anwendung. Dieser regelte in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 31. März 2012 (TVöD aF) , der mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft trat, ua . Folgendes: § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). B ei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der U r- laub und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres 1 2 3 - 3 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 4 - vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der w ö- chentlichen A rbeitszeit als auf fünf Tage in der W o- che erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des U r- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben U r- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ha l- ben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt . .. . Unter Berüc ksichtigung von drei aus dem Jahr 2012 übertragenen U r- laubstage n gewährte die Beklagte der Klägerin bis zur Änderung des Beschäft i- gungsumfangs ab dem 1 9 . August 2013 26 Urlaubstage, danach noch einen Urlaubsta g. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihr zwei weitere Urlaubstage zu gewähren. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , ungeachtet des aus dem Jahr 2012 übertr agenen Urlaubs habe sie im Jahr 2013 einen Anspruch auf 26 Urlaubstage erworben. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF verlange eine Berec h- nung nach Zeitabschnitten. F ür den Zeit raum vom 1. Januar bis zum 31. August 2013 betrage der anteilige Urlaubsanspruch 16 Urlaubstage. Dies entspreche zwei Dritteln des für Arbeitnehmer, die wie sie ihre Arbeitsleistung in einer Vie r- tagewoche erbringen, maßgeblichen Jahresurlaubsanspruchs von 24 Urlaubs - tagen . F ür den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013 be la u- fe sich der anteilige Urlaubsanspruch dementsprechend auf zehn T age . Stelle man allein auf das Arbeitszeitregime zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung ab, führe dies zu einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigte n . Schließlich ve r- stoße die Tarifvorschri ft des § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs . 2 TVöD aF, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Abrundung von Bruchteilen vorsehe, gegen Unionsrecht . Die Klägerin hat zuletzt beantragt , d ie Beklagte zu verurteilen , ihrem Urlaubskonto zwei Tage Urlaub gutzu schreiben ; h ilfsweise 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 5 - d ie Beklagte zu verurteilen , ihr aus dem Kalenderjahr 2013 zwei weitere Urlaubstage zu gewähren ; h ilfsweise festzustellen, dass ihr zum 31. Dezember 2013 noch ein Resturlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2013 in Höhe von zwei Urlaubstagen zu st and . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, sie habe den Urlaubsanspruch der Klägerin erfüllt. Ungeachtet des Re s t- urlaubsanspruch s aus dem Jahr 2012 habe der Urlaubsanspruch der Kl ägerin für das Jahr 201 3 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF 24 Arbeitstage betragen. Nach Abzug der bis zum 18. August 2013 gewährten Urlaubst age habe der Resturlaubsanspruch einen Urlaubstag umfasst, was einem Vierundzwanzigstel des Jahresurlaubsanspruchs entspreche . Nach dem Wechsel der Klägerin in die Fünf t age w oche habe sich dieser Resturlaubsanspruch dem Verhältnis von vier zu fünf Wochenarbeitstagen entsprechend um ein Viertel auf 1,25 Tage erhöht. Der Bruchteil bleibe gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs . 2 TVöD aF unb e- rücksich tigt. Die von der Klägerin favorisierte Berechnung smethode führe zu einem von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Urlaubsanspruch von mehr als sechs Wochen. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarb eitsgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revi - sion begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat das klageabweisende Ur teil des Arbeitsgerichts zu Unrecht a b- geändert und der Klage stattgegeben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Soweit die Klägerin verlangt, dass die Beklag te ihrem Urlaubskonto zwei weitere Urlaubstage gutschreibt, liegen die Voraussetzungen, unt er denen 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 6 - ein Arbeitgeber, der sich im Verzug mit der Urlaubsgewährung befindet, dem Arbeitnehmer Schaden s ersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten hat (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB) , nicht vor. Die Be klagte hat der Klägerin im Jahr 2013 an insgesamt 27 Arbeitstagen Urlaub gewährt un d damit sowohl den aus dem Jahr 2012 übertra genen als auch den aus dem Jahr 2013 stammenden Urlaubsanspruch der Klägerin er füllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . 1. Im Jahr 2013 stand der Klägerin ein Anspruch auf 27 Arbeitstage U r- laub zu. Dieser setzte sich aus drei Arbeit stagen Urlaub, die aus dem Jahr 2012 übertragen wurden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG) , und aus 24 Arbeit stagen Urlaub aus dem Jahr 2013 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 TVöD aF ) zusammen. Die Regelungen des TVöD aF fa nden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beid er seitiger Tarif gebundenheit Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . a) Zu Beginn des Jahr es 2013 erwarb die Klägerin, die im Laufe des U r- laubsjahres 2013 das 55. Lebensjahr vollendete (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD aF ) , einen Urlaubsanspruch im Umfang v on 24 Arbeitstagen. Dies entspra ch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF dem Verhältnis der Anzahl der wöchentlichen A r- beitstage der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt an vier Arbeitstagen in der K a- lenderwoche arbeitete, zu der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage eines gleichaltrigen Arbeitnehmers, dessen wöchentliche Arbeitszeit sich - dem tarifl i- chen Rege lfall gemäß - auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt e (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD aF ) . b) Rechtsfehlerhaft ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die arbeitszeitliche Veränderung, in de ren Folge die Klägerin ab dem 19 . August 2013 nicht mehr in einer Vier - , sondern in einer Fünf t age w oche arbeitete, habe dazu geführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf zwei weitere Urlaubstage erworben habe. Im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung kann § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch in Zeitabschnitte fragmentiert und damit als Summe mehrerer (Teil - )Urlaubsansprüche zu berechnen ist (zu 12 13 14 - 6 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 7 - den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 22. Apr il 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . aa) Bereits der Wortl aut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD aF spricht gegen das vom Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvorschrift Lebensalter 29 oder 30 Arbeitstage beträgt. T arifliche r Referenzzeitraum ist damit das ganze Kalenderjahr und nicht, wie die Berechnung pro rata temporis voraussetzt, ein Teil desselben. Für die weitgehend wortgleiche Vorgängerreg e- lung h at der Senat bereits entschieden , eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in einen vor der Änderung des Arbeitszeitregimes entstandenen Anspruch und einen weiteren danach entstandenen Anspruch sei im Tarifvertrag nicht ang e- legt (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 29 , BAGE 150, 345) . bb) Sinn und Zweck der in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF angeordneten U m- rechnung ist es, die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage sicher zu stellen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17 ; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 23 , BAGE 137, 221) . Soweit der Tarifvertrag keine abweichende n Regelungen enthält, kann den Tarifvertragsparteien nicht der Wille unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, nach der die Gesamtu rlaubsdauer für verschiedene Arbeitnehmergru p- pen ohne sachlichen Grund unterschiedlich lang sein soll. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD aF bestimmte Anz ahl von Arbeitstagen ist auf Arbeitnehmer bez o- gen, die ihre Arbeitsleistung regelmäßig an fünf Tage n in der Woche erbringen. Um die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer unabhängig von der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht zu gewährleisten, ordnet § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF in den Fällen, in denen die Arbeit abweichend auf weniger oder auf mehr Woch entage verteilt ist, eine Umrechnung an ( vgl. bereits BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 2 der Gründe) . Danach ist unter B e- rück sichtigung de r unterschiedliche n Anzahl der Wochenarbeitstage die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhänge n- den gleichwertigen Urlaubs erforderlich ist (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 23 , BAGE 137, 221) , wobei Bruchteile von weniger als einem ha l- 15 16 - 7 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 8 - ben Urlaubstag gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs . 2 TVöD aF unberücksichtigt bleib en . cc) Der für die Be rechnung maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der A r- beitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Hat ein Arbeitnehmer - wie die Klägerin - in der F ü nft age w oche Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr und fällt der gesamte Jahresurlaub in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an vier Werktagen in der Woche erbringt, erfüllt der A r- beitgeber seine Pflicht zur Urlaubsgewährung, wenn er den Arbeitnehmer an 24 Arbeitstagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt, so dass die Gesamtdauer des Urlaubs sechs Wochen beträgt. Ändert sich die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, bevor der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub in A n- spruch genommen hat, ist nach der tariflichen Regelung der verblei bende U r- laubsanspruch unter Berücksichtigung des bereits vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs wie folgt zu berechnen: Die Anzahl der zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht genommenen Urlaubstage wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich aus der Anzahl de r Wochenarbeitstage unter dem neuen Arbeitszeitregime (Divident) und der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem alten Arbeitszei t- regime (Divisor) ergibt. c) Im Streitfall gewährte die Beklagte der Klägerin vor dem 19 . August 2013 sowohl den drei Arbeitsta ge umfassenden Urlaub, der gemäß § 7 A bs. 3 Satz 2 BUrlG aus dem Jahr 2012 in das Jahr 2013 übertragen wurde, als auch 23 der insgesamt 24 Arbeitstage Urlaub, den die Klägerin am 1. Januar 2013 erwarb. Der verbleibende eine Urlaubstag war mit dem Faktor 5/ 4 zu multiplizi e- ren, da die Klägerin bis zum 18. August 2013 in de r Vier - und danach in der Fünft age w oche arbeitete. Der hochgerechnete Urlaubsanspruch belief sich demnach auf 1,25 Arbeitstage. Davon blieb der Bruchteil (0,25 Arbeitstage) gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 T VöD aF unberücksichtigt, sodass die Kl ä- ger in nach dem Wechsel in die Fünft age w oche noch einen Urlaubstag bea n- spruchen konnte. Diesen Anspruch erfüllte die Beklagte durch die Freistellung der Klägerin am 23. Dezember 2013. 17 18 - 8 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 - 9 - 2. Eine Diskrim inierung von Teilzeitbeschäftigten liegt entgegen der A n- sicht der Klägerin nicht vor. a) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer w e- gen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftig ter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung - wie zB Erholung s- urlaub - mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbei t- nehmers entspricht. Auch tarifliche Regelungen wie § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF sind an den Vorgaben des § 4 TzBfG zu messen, da die in dieser Vo rschrift geregelten Diskriminierungsverbote nicht zur Disposition der Tarifve r- tragsparteien stehen (§ 22 TzBfG) . Eine Ungleichbehandlung wegen der Tei l- zeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 f. , BAGE 150, 345) . b) Die unter I 1 b dargestellte Auslegung stellt sicher, dass die Gesam t- dauer des Urlaubs von Teilzeitbeschäftigten und die von Vollzeitbeschäftigten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer verwirklicht gerade die von § 4 A bs. 1 TzBfG geforderte Gleichheit pr o rata temporis und widerspricht ihr nicht. Soweit infolge der Rundungsvorschr ift des § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD aF geringfügige Abweichungen zugunsten oder zu l asten eines teilzeitb e- schäftigten Arbeitnehmers auftreten, handelt es sich um unbedenkliche Randuns chärfen (vgl. dazu BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26) , die darin begründet sind, dass die Tarifvertragsparteien den Urlaubsanspruch en t- sprechend dem Tagesprinzip (vgl. hierzu BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 10 ff.) in ganzen Tagen berechne t sehen wollen. 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Vo r- abentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die unionsrechtl i- 19 20 21 22 - 9 - 9 AZR 7/16 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR7.16.0 chen Vorgaben in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der A r- beitszeitgestaltung betreffen ausschließlich einen U rlaubsanspruch von vier Wochen. Diesen hat die Beklagte durch die Gewährung von 24 a us dem Jahr 2013 stammenden Urlaubstagen erfüllt. II. Die Klage hat auch hinsichtlich der von der Klägerin hilfsweise gestel l- ten Klageanträge keinen Erfolg. Weder ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zwei weitere Urlaubstage zu gewähren, noch ist festzustellen, dass der Klägerin zum 31. Dezember 2013 ein Res t urlaubsansp ruch von zwei Arbeitstagen z u- stand. Der insgesamt 27 Arbeitstage umfassende Urlaub s anspruch ist infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erloschen . III. Die Klägerin hat gemäß § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Suckow Gell Ropertz 23 24
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