Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Juli 2015 Neunter Senat - 9 AZR 484/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 26. April 2013 - - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. Mai 2014 - 16 Sa 1221/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter Bestimmung en : HGB 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ; SGB V § 275 5 Satz 1 ; Mante l- tarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubilden de ) der M edizinischen Dienste der Kra nkenversicherung (MDK) und des M dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kra nkenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK - T) § 38 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 484/14 16 Sa 1221/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Juli 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesa rbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Pielenz und den ehrenamtlichen Richter Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 22 . Mai 201 4 - 16 Sa 1221/13 - wird z urückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der am 5. Januar 1948 geborene Kläger war seit Juli 1991 aufgrund verschiedener Verträge für den Beklagten tätig. Bei diesem handelt es sich um einen von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegründeten medizin i- schen Beratungs - und Begutachtungsdienst. A m 22. September 1994 schlo s- sen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 31. Mai 1996. Am 17. Mai 1996 vereinbarten sie einen Werkvertrag. D a- nach schuldete der Kläger die Erstellung von Gutachten zur Prüfung von Pfl e- gebedü rftigkeit gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz. Unter dem 16. August 2002 vereinbarten die Parteien einen Rahmenhonorarvertrag beginnend ab dem 1. Oktober 2002. In diesem Vertrag heißt es wie folgt: § 1 Herr Dr. K wird im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit zur Durchführung allgemeinärztlicher Untersuchungen bei Bedarf im Einzelfall Gutachten erstellen. Der Gutachte n- auftrag wird von dem Leiter der Begutachtungs - und Ber a- tungsstelle bzw. eines von ihm dazu ermächtigten ärztl i- chen Guta chters erteilt. Herr Dr. K verpflichtet sich, beim möglichen Auftreten einer Interessenkollision von der E r- stellung eines Gutachtens Abstand zu nehmen. § 2 Herr Dr. K wird im Falle der Beauftragung auf der Grun d- lage eines jeweiligen Einzelauftrages eine allge mein med i- zinische Untersuchung durchführen und handschriftlich 1 2 - 3 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 4 - protokollieren. Ein Anspruch des Gutachters auf Heranziehung zu Unte r- suchungen in einem bestimmten Umfang besteht nicht. Bei der Erstellung der Gutachten unterliegt der externe Gut achter keinen Weisungen des MDK WL. § 3 Der MDK stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Akten und Unterlagen für die Dauer der Gutachtenerstellung zur Verfügung. Der Gutachter hat alle Schriftstücke und son s- tigen Unterlagen einschließlich eigener Aufzeichnungen, die die gutachterliche Tätigkeit betreffen, sorgfältig aufz u- bewahren, vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu schü t- zen und auf Verlangen jederzeit dem MDK zu übergeben. § 4 Herr Dr. K verpflichtet sich, die Untersuchungen aufgrund so rgfältiger medizinischer Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Er berücksichtigt den Stand der medizinischen Wissenschaft, ist dies in dem vorgeg e- benen Zeitraum nicht möglich, soll eine sozial - medizinische Begutachtung veranlasst werden. De r Gu t- achter gewährleistet die Erstellung des Protokolls am T a- ge der Begutachtung. § 5 1 ) Herr Dr. K verpflichtet sich, über alle Angelegenhe i- ten, die ihm im Rahmen der Gutachtenerstellung o f- fenbart/bekannt werden ... insbesondere über Soz i- aldaten, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewa h- ren. Dies gilt auch dann noch, wenn er keine Auftr ä- ge mehr vom MDK erhalten sollte. 2 ) Herrn Dr. K ist untersagt, die unter die Geheimha l- tungspflicht der o. g. Gesetze fallenden Sozialdaten sowie sonstige unter die Geheimhaltungspflicht fa l- lende Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung geh ö- renden Zwecke zu verarbeiten, zu nutzen oder zu übermitteln. Die Fertigung von Kopien zur persönl i- chen Aufbewahrung ist unzulässig. § 6 1 ) Herr n Dr. K wird ein Garantiebetrag in Höhe von 153,39 - 4 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 5 - Bezahlung erfolgt zu dem in Nr. 2 genannten Termin. 2 ) Zusätzlich wird eine Vergütung für jedes Gutachten ab der 11. Kurzbegutachtung je Arbeitstag ei n- schließlich Protokollerstellung in Höhe von 15,34 gewährt. Dieser Betrag wird von Herrn Dr. K dem MDK zu Beginn des darauffolgenden Monats geso n- dert in Rechnung gestellt und zum 15. des Monats vergütet. 3 ) Mit dem Gesamthonorar sind alle Kosten einschlie ß- lich der Nebenkosten (z. B. Spesen, Fahrkosten, Auslagen), soweit sich die Untersuchungen auf den Einsatzbereich H und D beziehen, abgegolten. 4 ) Für die Gutachtenerstellung im Einzugsbereich B/G gilt übergangsweise vom 1. Oktober bis 31 . Deze m- ber 2002 eine Honorarzusicherung von 414,18 Einsatztag auf Basis der durchschnittlichen Tagesu n- tersuchung und der aktuellen Werte für eine Einze l- untersuchung zuzüglich Fahrkostenersatz für die g e- leisteten Entfernungskilometer gemäß Reisekoste n- r echt. Damit sind alle Kosten für den Einsatz im Einzug s- gebiet B/G abgegolten. § 7 1 ) Der Gutachter wird ein vollständiges Kurzgutachten (Werk) erstellen. 2 ) Der Gutachter erstellt monatlich eine spezifizierte Rechnung. 3 ) Möglicherweise anfallende Steuern und/oder Sozia l- versicherungsbeiträge sowie sonstige staatliche oder ähnliche Abgaben sind von dem Gutachter selbst abzuführen. Ebenso sind die Vorschriften hinsichtlich evtl. Anrechnungen auf Versorgungsleistungen u. Ä. von dem Gutachter selbst zu beachten und Beiträge gegebenenfalls selbst abzuführen. § 8 Das Honorar wird vom MDK jeweils gegen Vorlage einer von der Leitung der Begutachtungs - und Beratungsstelle bestätigten Rechnung überwiesen. § 9 Der MDK übernimmt keine Haftung für Schäden am E i- gentum oder Vermögen sowie Personenschäden des - 5 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 6 - Gutachters, die infolge der Gutachtertätigkeit entstehen. Der Gutachter stellt den MDK von allen Schäden infolge der Gutachtenerstellung frei. Der Abschluss einer erforderlichen Ha ftpflichtversicherung bzw. sonstiger Versicherungen (Unfall, Krankheit, etc.) für die Ausübung der Gutachtertätigkeit obliegt dem Gutac h- ter. § 10 Bezüglich einer Rentenversicherungspflicht aufgrund des Werkvertrages weisen wir darauf hin, dass für Personen, die regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Au f- traggeber tätig sind und mit Ausnahme von Familienang e- hörigen keinen Arbeitnehmer beschäftigen ggf. Rente n- versicherungspflicht besteht. Wenn Sie noch nicht von der Rentenversicherungspflicht z ugunsten der Ärzteversorgung befreit sind, sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und hier eine Klärung herbeiführen. § 11 Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass sich aus der Vereinbarung über diese gutachterliche T ä- tigkeit keine arbeitsrechtlichen Ansprüche ableiten lassen. § 12 1 ) Der Vertrag beginnt am 1. Oktober 2002. 2 ) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jede r- zeit schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 3 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4 ) Mit Einsetzen dieses Vertrages endet die Vereinb a- März 1997. § 13 Änderungen Die Vergütung für die Tätigkeit entsprechend diesem Rahmenhonora r- vertrag wurde mit Schreiben vom 13. März 2012 auf einen Garantiebetrag in Höhe von 175,00 Euro je geleistete m Arbeitstag und in Höhe von 17,50 Euro ab 3 - 6 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 7 - dem 11. Kurzgutachten festgelegt. Der Rahmenhonorarvertrag ist beiderseits noch nicht gekündigt. In § 38 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für die Beschäfti g- ten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende ) der M edizinischen Dienste der Kra nkenversicherung (MD K) und des M edizinischen Dienstes des Spitzenve r- bandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK - T) heißt es: § 38 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze (1) Mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen, endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass es einer Künd i- gung bedarf . Der Kläger führte auf der Grundlage des geschlossenen Rahmenhon o- rarvertrag s Begutachtungen bei Arbeitsunfähigkeit gem äß § 275 SGB V in den dafür von dem B eklagten eingerichteten Servicez entren durch. Bis Januar 2013 war er für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren in B und Dü eingesetzt. Wä h- rend in B ausschließlich Begutachtungen bei Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wurd en, handelte es sich bei der Begutachtungs - und Beratungsstelle in Dü um eine Arbeitsunfähigkeitsbegutachtungsstelle, die mit dem M edizi nischen Dienst der Krankenversicherung kombiniert ist. In der Beratungsstelle Dü sind auch angestellte Ärzte tätig. Ab J anuar 2013 wurde der Kläger zu einem verringerten Umfang von drei Tagen ausschließlich in D eingesetzt. Seit 2002 erstellte der Kläger nur noch Arbeitsunfähigkeits - Kurzgutachten. Die Untersuchungen fa n- den ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beklagten statt. Die Versicherten werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen in dem zeitlichen Ra h- men von 8:0 0 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. bis 14: 3 0 Uhr täglich zur Untersuchung eingeladen. Den einzelnen Krankenkassen stehen Zeitkontingente zur Verf ü- gung, die ihnen von den Sekretärinnen, die in den einzelnen Service zentren von dem Beklagten eingesetzt werden, mitgeteilt werden. Der Kläger war nicht verpflichtet, Gutachteraufträge anzunehmen. Er war ebenso nicht verpflichtet, täglich zu arbeiten. Die w eiteren von dem Beklagten als selbstständig anges e- hen en Ärzte in diesen Zentren wurden gefragt, in welchem Umfang sie für die Begutachtung zur Verfügung stehen. Da der Kläger regelmäßig anwesend war, 4 - 7 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 8 - wurde seine Anwesenheit eingeplant. Wenn er nicht zur Ve rfügung stand, gab er dies an und wurde nicht eingesetzt . Der Kläger musste seinen Urlaub nicht genehmigen lassen. Er zeigte ihn lediglich an . Er t rug während seiner Tätigkeit ein Namensschild des Beklagten und nutzt e darüber hinaus dessen Briefbögen und F ormulare. Viele von den zur Begutachtung durch die Krankenversicherung eingeladenen Versicherten nehmen den Termin nicht wahr. Das war nach A n- gaben des Beklagten der Grund dafür, dass eine Garantievergütung arbeitstä g- lich zugesagt wurde. Andernfalls wären Ärzte nicht bereit gewesen, die Tätigkeit zu übernehmen. Die Vergütung w urde dem Kläger unaufgefordert durch den Beklagten gezahlt , der den zu zahlenden Betrag auf der Grundlage der vorha n- denen Tageslisten ermittelt e . Für die Tätigkeit in den AU - Service zentren gab es einen Ablaufplan, der ua. Zielvorgaben zu den möglichen Ergebnissen der Begutachtung en t- hielt. Dort hieß es auf einem Schaubild zum Beispiel: AU kann beendet werden. Zielvorgabe 40 - 50 % Ergebnis: 49 AU ist auf G rund eines noch bestehenden p a- th o logischen Befundes plausibel. Nachu ntersu chung in X Wochen, weil dann bei normalem Heilungsve r- lauf die AU beendet we r- den kann. Möglichst nur eine Nachuntersuchung. Zielvorgabe 20 - 25 % Ergebnis: 51 Über die Tätigkeit i n den Serv icezentr en wu rd e n Wochenstatistik en g e- führt. Der Kläger nahm am 1. März 201 k- tuelle Sozialmedizinische Themen in der AU - u- lungen wurden für den Kläger und die übrigen externen Gutachter regelmäßig angeboten. Aufgrund einer am 29. Dezember 2005 vom Finanzamt vorgenomm e- nen Außenprüfung wurde der Kläger durch Bescheide in erheblichem Umfang zur Umsatzsteuer herangezogen. 5 6 7 8 - 8 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 9 - Mit seiner am 12. Oktober 2012 beim Arbei tsgericht eingegangenen Klage hat er, soweit für die Revision maßgeblich, die Feststellung begehrt , dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und dies es bis zum heutigen Tag fortbesteht. Außerdem hat er die Feststellung begehrt , dass d er Beklagte schadensersatzpflichtig ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei insgesamt bei de m B e- klagten als Arbeitnehmer tätig gewesen. Der Ablaufplan sei ihm im März 2012 überreicht worden. Er sei durch den Dienststellenleiter des Beklagte n angewi e- sen worden, die Anz ahl der Wiedereinbestellungen auffälliger Patienten auf in der Regel maximal zwei bis drei zu begrenzen. Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gem äß Vertrag vom 16. August 2002 ein abhängiges A r- beitsverhältnis begründet wurde und dieses bis zum heutigen Tag fortbesteht, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch en t- standen ist und/oder künf tig entstehen wird, weil er von dem Beklagten nicht als Arbeitnehmer geführt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten die ihm seit dem 31. Mai 1996 über eine übliche Vergütung hinaus gezahlte Verg ü- tung zu erstatten. Der Kläger hat beantragt, die hilfsweise Widerklage abzuweisen. D er Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht Arbei t- nehmer. Hierzu fehle es an seiner pe rsönlichen Abhängigkeit. Der Ablaufplan, den der Kläger vorgelegt h at , sei nicht für ihn bestimmt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. 9 10 11 12 13 14 15 - 9 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 10 - Der K läger verfolgt mit der Revision seine Klageanträge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 weiter. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I . Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 16. August 2002 ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses (zur Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Statusklage vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - Rn. 17 ff., BAGE 95, 141) . Das zwischen den Parteien mit dem R a h- menh onorar v er trag vom 16. August 2002 begründete Rechtsverhältnis ist nicht beendet. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf § 38 Abs. 1 MDK - T. Danach endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die B e- schäftigten die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen . Der MDK - T ist auf das Rechts verhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Der Kläger ist nicht tarifg e- bunden ( vgl. § 4 Abs. 1 TVG) . Die Parteien haben die Anwendung des MDK - T nicht einzelvertraglich vereinbart. II . Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien besteht aufgrun d des Rahmenh o- norar v ertra g s vom 16. August 2002 kein Arbeitsverhältnis. Das hat das La n- desarbeitsgericht zu Recht angenommen. 1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, frem dbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist ( BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 1 3 ) . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, 16 17 18 19 20 - 10 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 11 - der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB ) . Der Grad der pe r- sönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Täti g- keit ab. Ob ein Dienst - ode r Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche G e- schäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse kö n- nen nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermi t- teln, der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinb a- rungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wide r- sprechen sic h Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere ma ß- gebend ( BAG 25. September 2013 - 1 0 AZR 282/12 - Rn. 17; 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15 ) . Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (BAG 11. Oktober 2010 - 5 AZR 289/99 - zu I der Gründe ) . 2. Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum . Ihre Würdigung ist nur darauf hin zu übe r- prüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkg e- setze oder allge meine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 25. September 2013 - 1 0 AZR 282/12 - Rn. 18; 5. Juli 2000 - 5 AZR 888/98 - zu B I 2 b der Gründe) . Solche Re chtsfehler liegen nicht vor. 3. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstande - ner Weise angenommen, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Tätigkeit s o- wie der zeitlichen Festlegung seiner Arbeitszeit im Wesentlichen frei gewesen . Gegen eine persönliche Abhängigkeit spreche zudem, dass er Urlaub nicht g e- nehmigen lassen musste, sondern nur anzuzeigen hatte. a) Der Kläger war hinsichtlich seiner Arbeitszeit in einem für einen Selbs t- stä ndigenstatus erforderlichen Maß frei von Weisu ngen. 21 22 23 - 11 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 12 - aa) Zunächst weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit des ärztlichen Gutachters auch im Arbeitsverhältnis erbracht werden kann. B ei T ä- tigkeiten, die sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiter verhältnissen ausgeübt werden können, spricht dieser Umstand jedoch nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/ 9 7 - zu II 2 der Gründe) . bb) Der Kläger unte rlag hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der zeitl i- ch en Lage seiner Tätigkeit nicht dem für Arbeitnehmer typischen Weisung s- recht. Zwar war er wegen der Nutzung der Räumlichkeiten des Beklagten sowie der Tätigkeit der Sekretärinnen darauf angewiesen, bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit auf die Öffnungszei te n der Servicezentren von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. bis 14:30 Uhr täglich Rücksicht zu nehmen. Er konnte jedoch selbst bestimmen, an welchen Tagen er eine Tätigkeit für den Beklagten durc h- führen wollte. Er wurde zwar, da er aufgrund eigener Entscheidung regelmäßig örtlich präsent war, eingesetzt, ohne im Einzelfall zuvor gefragt worden zu sein. Dies entsprach jedoch seinen eigenen Vorstellungen und Interessen. Der Kl ä- ger trägt nicht vor, dass er auch gegen seinen Willen herangezo gen worden sei . Die organi satorische Bindung an die Öffnungszeiten der Servicezentren b e- gründet kein ausreichendes zeitliches Weisungsrecht des Beklagten. Es ist auch für Selbstständige üblich, dass sie ihre Dienstleistungen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten des Auftrag gebers zu erbringen haben. En t- scheidend ist, dass der Kläger entscheiden konnte, ob er überhaupt und geg e- benenfalls an welchen Tagen er eine Tätigkeit erbring t . Dies ist für einen A r- beitnehmer unüblich. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe Ei nsä t- ze nie abgelehnt, da er befürchtet habe, der Beklagte würde mit dem Abbruch der Vertragsbeziehungen reagieren. Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass dies nicht Ausdruck einer persönlichen, sondern einer wir t- schaftlichen Abhängigkeit des Auftragnehmers ist. Arbeitnehmer und Selb s t- ständige unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit kann beim Selb st ständigen im Einze l- fall zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Vertragspartner treten, die den Selb st ständigen als arbeitnehmerähnliche Pe rson erscheinen lässt (BAG 24 25 - 12 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 13 - 25. Mai 2005 - 5 AZR 3 47/0 4 - zu II 6 der Gründe , BAGE 115, 1 ) . Dies begrü n- det aber keine Arbeitnehmereigenschaft. b) Der Kläger war auch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit im Wesentl i- chen frei. Dies folgt zunächst aus § 275 A bs. 5 Satz 1 SGB V. Danach sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Diese Weisungsfreiheit wir d auch in § 2 Abs. 3 des Rahmenh onorarvertrags der Parteien bestätigt . D a- nach unterliegt der externe Gutachter bei der Erstellung der Gutachten keinen Weisungen des Beklagten. Gemäß § 4 Satz 1 des Rahmenh onorarvertra g s ha t- te der Kläger die Untersuchungen aufgrund sorgfältiger medizinischer Prüfung nach bestem Wissen und Ge wissen zu erstellen . Der Kläger beruft sich ins o- weit ohne Erfolg auf den überreichten Ablaufplan. Hierzu hat er behauptet, di e- ser Ablaufplan für die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit der Patienten sei ihm im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung überre icht worden. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Ablaufplan enthält schon keine Weisungen zur inhaltlichen Gestaltung der Gutachtertätigkeit des Arztes. Er regelt lediglich, ob und gegebenenfalls welche weiteren Untersuchungen abhängig von der Ei n- schätzung des Arztes vorzunehmen sind. So soll beispielsweise eine Nachu n- tersuchung erst in X Wochen erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit plausibel ist. Ob sie plausibel ist, bestimmt der Gutachter jedoch eigenständig. Die im Ablaufplan beschriebenen Abläufe kennzeichnen lediglich, in welchen Fallkon - stellationen Gutachten, Kurzgutachten oder ausführliche Gutachten zu e rstellen sind. Da die Versicherten von den Krankenkassen zur Begutachtung bestellt werden und der Kläger nicht verpflichtet war, Gutachterauftr äge anzunehmen, diente der Ablaufplan lediglich der Transparenz, wie regelmäßig Gutachterau f- - 50 begründen ebenfalls kein Weisungsrecht des Beklagten. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, folgten hieraus keine inhaltlichen Weisungen gegenüber dem Kläger . c ) Die persönliche Abhängigkeit des Klägers folgt nicht daraus, dass er während seines Einsatzes in Dü und B Vertretungstätigkeiten in dem D Se r- 26 27 28 - 13 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 - 14 - vice zentrum des Beklagten wahrnahm. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die insoweit eine Weisung des Beklagten erkennen ließen. Dasselbe gilt für die Tätig keit des Klägers beim Aufbau einer Begutachtungsstelle in B. Diese Tätigkeit übernahm der Kläger nach § 6 Nr. 4 des Rahmenh onorarvertrags. Dort vereinbarten die Parteien eine Vergütung sowie die Übernahme der Kosten durch den Bekla g- ten. Der Kläger übernahm diese Aufgabe deshalb nicht kraft Weisung des B e- klagten, sondern wie ein Selbstständiger durch vertragliche Vereinbarung. d ) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings bei seiner Abw ä- gung darauf abgestellt, die Zahlung der Vergütung entspreche de m Ersche i- nungsbild eines Arbeitsverhältnisses. Die Art de r Vergütung spielt keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit danach bestimmt, inwieweit die Ausfü h- rung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die M o- dalitäten der Entgeltzahlung (BAG 11. März 1992 - 7 AZR 130/91 - zu I 4 b der Gründe) . e ) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für seinen Rechtsstatus unerheblich, dass die Untersuchungen in de n Räumlichkeiten des Beklagten stattfanden. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er zur Nutzung dieser Räumlichkei ten angewiesen wurde. Auch der Rahmenh onorarvertrag enthält eine solche Pflicht nicht. Selbst wenn der Kläger an die Räumlichkeiten de s B e- klagten zur Erbringung seiner Gutachtertätigkeit gebunden wäre, weil die Pat i- enten sämtlich dorthin bestellt wurden, besagt diese Bindung an einen Arbeit s- ort nichts über eine persönliche Abhängigkeit, wenn dieser Arbeitsort für die Tätigkeit typisch is t (vgl. BAG 11. März 1992 - 7 AZR 130/91 - zu II 6 der Grü n- de) . Hiervon ist bei der Untersuchungstätigkeit auszugehen, da ansonsten die Patienten zu den unterschiedlichsten Orten, je nach zuständigem Gutachter bestellt werden müssten und die hygienischen B edingungen der Unters u- chungsräume möglicherweise nicht ausreichend wären. Zudem ist nicht festg e- stellt, dass der Kläger die nach der Untersuchung vorzunehmende Gutachte n- erstellung auch in den Räumen des Beklagten durchführte . 29 30 - 14 - 9 AZR 484/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR484.14.0 III . Wegen fehlender Arbeitn ehmereigenschaft ist der klägerische Antrag zu 2 . ebenfalls unbegründet. Der hilfsweise gestellte Wider klage antrag des B e- klagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen . Er ist nur für den Fall gestellt, dass den klägerischen Anträgen stattgegeben wird. B. Der Kläger hat nac h § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Soweit er in der Revisionsverhandlung die Klage teilweise zu - rückgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer Pielenz M. Dipper 31 32
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