Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. August 2015 Neunter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 12. September 2012 - 11 Ca 2468/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 9. Januar 2014 - 3 Sa 444/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe Bestimmung en : BGB § 611; 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 98/14 3 Sa 444/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. August 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. die ehemals als Truppe C auf getreten en 1. M , 2. A , 3. I , 4. O , Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - 2 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 3 - hat der Neunte S enat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und die ehrenamtliche Richt e- rin Neumann für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 9. Januar 2014 - 3 Sa 444/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeit s- gerich ts Magdeburg vom 12. September 2012 - 11 Ca 2468/11 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger haben die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Kläger bilde te n die Artistengruppe C . Unter dem 18. Juli 2010 schlossen die Kläger, vertreten durch den vertretungsberechtigten Kläger zu 1 . , mit der Beklagten, einem Zirkusunternehmen, einen Vertrag nebst A n h ang . D a- rin heißt es wie folgt: Vertrag über freie Mitarbeit Zwischen Zirkus P GmbH & Co. KG und Truppe C (4 Artisten) vertreten durch den Truppenchef Herrn M 1 2 - 3 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 4 - wird folgender Vertrag über freie Mitarbeit vereinbart: § 1 Tätigkeit Der Mitarbeiter wird mit Wirkung ab 04. März 2011 die Aufgaben von Artisten mit folgenden Tätigkeiten übe r- nehmen: Hochseil - und Todesradnummer mit jeweils 4 Personen (gesehen wie auf dem Video bei Youtube vom 20.02.201 0, eingestellt von C ). § 2 Weisungsfreiheit Der Vertragspartner unterliegt bei der Durchführung der abgestimm ten Tätigkeiten keinen Weisungen der Firma. Er ist in d er Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbständig tätig und vol l- kommen frei. Auf besondere betriebliche Belange im Z u- sammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch R ücksicht zu nehmen. Der Mitarbeiter ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben der Firma sind allerdings einzuhalten, ebe n- so fachliche Vorgaben der Firma, soweit diese zur or d- nungsgemäßen Vertragsdu rchführung erforderlich sind. Gegenüber den Angestellten der Firma hat der Vertrag s- partner keine Weisungsbefugnis. § 3 Leistungserbringung / Arbeitsaufwand / Betriebl i- che Anwesenheit Der Vertragspartner kann sich bei der Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf seine Kosten der Hilfe Dritter bedienen, soweit deren fachliche Qualifikation s i- chergestellt ist und diesen gleichlautende Verpflichtungen nach diesem Vertrag auferlegt werden. Der Vertragspartner übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebl i- che Anwesenheit erforderlich wird, stellt die Firma nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden b e- trieblichen Einrichtungen zur Verfügung. § 4 Konkurrenz / Verschwiege nheit Der Vertragspartner darf auch für andere Arbeitgeber tätig sein. Will der Vertragspartner allerdings für einen unmi t- telbaren Wettbewerber der Firma tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Der Vertragspartner ver pflichtet sich im Übrigen, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche - 4 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 5 - Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnis, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner ist im Fall des schuldhaften Verstoßes gege n die Verschwiegenheitspflicht schadenersatzpflic h- tig. § 5 Vergütung Als Vergütung wird ein Tageshonorar in Höhe von 550 § 6 Sonstige Ansprüche / Versteuerung Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Vertragspartners gegen die Firma aus diesem Vertrag erfüllt. Die etwaige Inanspruchnahme von Räumen oder Betriebsmitteln der Firma (s. § 3 der Ve r- einbarung) wird dem Mitarbeiter im Einzelfall nach geso n- derter Vereinbarung in Rechnung gestellt. Für die Versteuerung der Vergütung (Einkommens - und Umsatzsteuer) hat der selbständige Vertragspartner selbst zu sorgen. Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI als arbeitnehmerähnlicher Sel b- ständiger rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er in der Regel nur einen Auftraggeber hat und keine vers i- cherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. § 7 Fälligkeit Das vereinbarte Honorar wird jeweils sonntags fällig. Die Auszahlung erfolgt in bar. § 8 Kündigung Das Vertra gsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außero r- dentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Von der Firma überlassene Arbeits - und Geschäftsunterlagen s o- wie sonstige Arbei tsmittel sind mit Beendigung des Ve r- tragsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist au s- geschlossen. § 9 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verfallkla u- sel Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Firma, - 5 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 6 - soweit dies zwischen den Parteien dieses Vertrages wir k- sam vereinbart werden kann. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches R echt anwendbar. Sämtliche Ansprüche der Parteien aus und im Zusa m- menhang mit diesem Vertrag verfallen 2 Monate nach Fä l- ligkeit, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden. § 10 Nebenabreden Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfo r- dernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufg e- hoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmu n- gen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anhang zum Vertrag: 1. Der Vertrag beginnt am 04. März 2011 und endet am 22. November 2011. (Der Saisonbeginn kann sich pl a- nungst echnisch um bis zu max. 10 Tage nach hinten ve r- schieben, das genaue Datum der Premiere und der fixe Anreisetermin, inklusive der Daten für die unentgeltlichen Probentage vor der Saisonpremiere werden durch die Firma rechtzeitig bekanntgegeben). 2. Die Firma trägt die Kraftstoffkosten vom letzten Gas t- spielort der T ournee nach K und von Gastspielort zu Gastspielort für 4 Fahrzeuge. 3. Die Mitarbeiter nehmen an max. 2 Vorstellungen pro Tag mit den kompletten Nummern sowie beim Finale und der Parade teil. 4. Die Firma kann die Auftritte der Mitarbeiter in j eglicher Art ändern oder kürzen . 5. Die Mitarbeiter nehmen zu Beginn der Vorstellungen am Einlass teil. 6. Die Mitarbeiter sind bei Presse - und PR - Maßnahmen, auch bei Auftritten in Kaufhäusern o. ä. unentgeltlich a n- wesend. Video - bzw. Fernsehmitschnitte gewähren die Mitarbeiter der Firma ohne Vergütung und uneing e- schränkt. Bei Sonderveranstaltungen kommen die Mita r- beiter zur Animation des Publikums vor der Vorstellung. 7. Die Firma stellt den Mitarbeitern einen kostenlosen zentralen W asseranschluss und Lichtstrom zur Verfügung. 8. Nach Vertragsabschluss übersenden die Mitarbeiter sofort digitales Fotomaterial, einen Lebenslauf von C und - 6 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 7 - die Noten für das Orchester an die Firma. 9. Als zusätzlichen Anhang an diesen Vertr ag legen die Mitarbeit er eine Liste aller mitreisenden Personen, eine jeweilige Passkopie und bei visapflichtigen Bürgern eine Kopie des deutschen Visums bei. 10. Es werden insgesamt 4 Männer und 2 Frauen anre i- sen. Darüber hinaus existiert eine von dem Kläger zu 1 . unterschriebe ne , folgt heißt: M , als Truppe n chef, dass die nac h- folgend genannten Personen bei mir angestellt sind: O I Die genannten Personen sind im Krankheitsfall über mich Die von den Klägern im Rahmen ihrer Aufführungen verwendeten - - Konstruk - tion, zu deren Befestig ung 34 Stahlanker von jeweils ca. 1,8 Metern Länge ca. 1,5 Meter tief in den Boden ein gelassen werden müssen, stehen ebenso im Eigentum des Klägers zu 1 . wie die von den Klägern während der Auffüh rung getragenen Kostüme. Die Kläger vereinbarten mit dem Zeltmeister der Bekla g- ten, dass dieser die Stahlträger im Boden verankert . Im Gegenzug verpflicht e- ten sich die Kläger, leichtere Arbeiten beim Aufbau des Zeltes zu übernehmen. Der Kläger zu 1 . musst e sich infolge eines Unfalls, den er während der Premierenveranstaltung am 4. März 2011 erlitt, zwecks stationärer Behandlung in ein Krankenhaus begeben. Gemäß einer Vereinbarung, die die Ehefrau des Klägers zu 1 . mit der Beklagten schloss, traten die Kläg er zu 2 . bis 4 . in der Folgezeit zu dritt auf und erhielten hierfür zunächst weiterhin eine Tagesgage iHv. 550,00 Euro, sodann iHv. 500,00 Euro, die zunächst an den Kläger zu 1 . , später an dessen Ehefrau und schließlich an eine von dem Kläger zu 1 . b e- nannt e Person ausgezahlt wurde. 3 4 5 - 7 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 8 - Die Beklagte lehnte einmal den Wunsch der Kläger, im Rahmen einer Veranstaltung der G aufzutreten, ab. Ab de m 21. Juni 2011 stellten die Kläger zu 2 . bis 4 . ihre Tätigkeit im Zirkus der Beklagten mit der Begründung ein, die Beklagte habe sie nicht bei der zuständigen Krankenversicherung angemeldet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011, das dem Kläger zu 1 . am selben T a- ge zuging, erklärte die Beklagte die außerord entliche fristlose, hilfsweise o r- den t liche Kün digung des Vertrags zum nächst möglichen Zeitpunkt. Die Kläger haben die Rechtsauffassung vertreten , die Parteien verbinde ein Arbeitsverhältnis. Abweichend von den vertraglichen Vorgaben habe die Beklagte ihre Tätigkeit in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht bestimmt. Den Inhalt ihrer Aufführung hätten sie nicht verändern dürfen. Von dem Kläger zu 3 . habe die Beklagte eine Strafe iHv. 10,00 Euro mit der Begründung ve r- langt, er habe die Stühle nicht ordnungsgemäß gereinigt. Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Künd i- gung vom 27. Juni 2011, zugegangen am 27. Juni 2011 , nicht aufgelöst worden ist ; hilfsweise festzustellen, dass sie Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Die Beklagte , die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der A n- sicht gewesen, sie habe mit Abschluss des Vertrag s eine artistische Leistung eingekauft und die Kläger sodann im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhäl t- nisses beschäftigt. Das Vertragsverhältnis sei entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage dem Hauptantrag nach stattgegeben. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelasse nen Revision begehrt die Beklagte, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen . 6 7 8 9 10 11 12 - 8 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. I. Der Kündigungsschutzantrag, den die Kläger in der Hauptsache verfo l- gen, ist nicht begründet. Es fehlt an einem Arbeitsverhältnis , das der Festste l- lungsantrag voraussetzt (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 952/06 - Rn. 12) . Mit Abschluss des Vertrag s vom 18. Juli 2010 vereinbarten die Parte i- en ein freies Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB. 1. Das Landesarbe itsgericht ist zunächst zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung e i- nes Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis e i- nes freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer au f- grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur L eistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen fr ei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB) . Der Grad der persönlichen A b- hängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letz t- lich kommt es für die Beantwortung der Fr age, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden U m- stände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirkl i- chen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsve r- hältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem 13 14 15 16 - 9 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 10 - Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsi n- halt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entne hmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche D urchführung, ist l etztere maßgebend (B AG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13) , weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von we l- chen Rechten u nd Pflichten die Vertragspart n er ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht die Kl ä- ger als Arbeitnehmer angesehen. Dies es Ergebnis wird von den tatbestandl i- chen Feststel lungen nicht getragen. a) Das Landesarbeitsgericht hat als Tatsacheninstan z bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsg erichts nur darauf hin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ( vgl. BAG 21 . Juli 2015 - 9 AZR 484 /1 4 - Rn. 21 ) . b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält da s Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Der Vertrag, den die Parteien unter dem 18. Juli 2010 schlossen, zielt auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeiter. Hinsichtlich der sp äteren Durchführung des Vertrag s hat da s Landesarb eitsgericht keine Tatsachen festgestellt, die eine abweichende B e- wertung rechtfertigen . aa) Bei Abschluss des Vertrag s einigten sich die Parteien auf einen freien Dienstvertrag iSd. § 611 BGB. Nach dem Vertragsinhalt sollten die Kläger ihre Artistenleistung als Selb st ständige erbringen. (1) e- zeichnet. i- (vgl . § 6 Abs. 2 Satz 1 des Ve rtrag s) . Soweit der 17 18 19 20 21 - 10 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 11 - nimmt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 , § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Ve r- tra g s) , ist dieses neutral und kann nach allgemeinem Begriffsverständnis s o- wohl einen Arbeitnehmer als auch einen freien Mitarbeiter bezeichnen. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Parteien für eine bestimmte Art von V ertrag irrelevant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selb st ständig erbracht werden, ist die En t- scheidung der Vertragspartn er für einen bestimmten Vertragstypus im Ra hmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ( vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19) . (2) Gegenstand der von den Klägern geschuldeten Tätigkeit ist eine - und Todesr adnu mmer mit jeweils 4 Personen ( gesehen wie auf dem Video bei Youtube vom 20.02.2010, eingestellt von C ) (§ 1 des Ve r trag s) . Eine derart präzise Beschreibung dessen, was die Kläger schulden, ve r deu t licht, dass die Beklagte nicht Arbeitnehmer einstellen wollte, sondern für ihren Zirkus eine inhaltlich fest umrissene Leistung einkaufte . D as Arbeitsg e richt hat zutre f- fend darauf hingewiesen, dass Urheber der geschuldeten Lei s tung allein die Kläger waren , nicht aber die Beklagte. Infolge der Leis tungsb e schreibung ve r- bleibt für ein die geschuldete Leistung ausgestaltendes We i sungsrecht der B e- klagten, wie es für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist, kein Raum. W e der Art noch Inhalt der Aufführung waren von der Beklagten zu beeinfluss en, ohne den in § 1 des Vertrag s beschriebenen Vertragsgegenstand zu ändern. Dies gilt auch im Hinblick auf den in Nr. 4 des Anhangs festgelegten Vorbehalt, der die r Verpflichtung der Kl äger, darüber hinaus vor Sonder ve r a n stalt ungen bei der Animation des Publikums mitzuwirken (Nr. 6 Satz 3 des A n hangs) und zu B e- ginn der Vorstellung en am Einlass (Nr. 5 des Anhangs) sowie am Fin a le/an der Parade (Nr. 3 des Anhangs) teilzunehmen, ergänzt den Lei s tungsk a t a log, ohne ihm das Gepräge zu geben. Auch die Vereinbarung unter Nr. 6 Satz 1 des A n- 22 23 - 11 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 12 - hangs, die Teilnahme d er Kläger an Presse - und Public - relations - Maßnahmen, spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. (3) Dieser Befund wird durch § 2 des Vertr ags bestätigt. Dort vereinbarten Weisungen der Beklagten unterlägen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrag s) . Die Kl ä- ger seien in der Gestaltung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art u nd Ort frei (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrag s) . Die Einschränkungen, die der Vertrag in den folgenden Bestimmungen enthält, begrenzen die Umstände, unter denen die Kläger ihre Dienstleistung anzubieten haben, ohne der Beklagten ein Direkt i- onsrecht einzuräume e- trieblichen B elange im Zusammenhang mit ... [ihrer] nehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrag s) , zum a t- (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Vertrag s) . Beide Klauseln sind für freie Dienstverträge iSd. § 611 BGB nicht untypisch. Die Bestimmung in Nr. 3 des Anhangs beschränkt die Anz wobei sich die Beklagte allerdings in Nr. 4 des Anhangs einen Änderungsvo r- behal t hat einräumen lassen. Ein solcher ist sowohl bei freien Dienstverträgen als auch bei Arbeitsverträgen denkbar. (4 ) Gegen die Annahme, der die Parteien verbindende Vertrag habe einen arbeitsvertraglichen Inhalt, spricht zudem der Umstand, dass der Vertra g die Kläger nicht verpflichtet, die geschuldete Leistung in Perso n zu erbringen. § 1 des Vertrag s verlangt lediglich die Darbietung zweier Zirkusn ummern unter en, dass es sich bei diesen Personen um die Kläger handeln muss. Eine Ergänzung hierzu enthält § 3 Abs. 1 des Vertrag s. Dort ist bestimmt, dass die Kläger sich für die Erbringung der von ihnen geschuldeten Dienstleistung der Hilfe Dritter bedienen können. Räumt der Vertragspartner dem Dienstnehmer das Recht ein, Dritte in die Leistung serbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selb st ständige Tätigkeit (vgl. BAG 12 . Dezember 200 1 - 5 AZR 253/00 - zu I 2 i der Gründe ) . 24 25 - 12 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 13 - (5 ) In dieselbe Richtun g deutet § 4 Satz 1 des Vertrag s. Danach sind die Kläger berechtigt, für Dritte tätig zu werden. Verständigen sich die Vertrag s- par tner darauf, dass der Dienstnehmer w ährend der Laufzeit des Vertrag s a n- dere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten berechtigt ist, ist dies ein Hinweis auf eine selb st ständige Tätigkeit (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 253/00 - zu I 2 b der Gründe ) . (6 ) Auch die Bestätigung, die der Kläger zu 1 . zwecks Vorlage bei der Au s länderbehörde unterschrieb, ist in diesem Zusammenhang zu würdigen. Der Kläger zu 1 . bekundete, die Kläger zu 3 . und 4 . seien als seine Angestellte [ ihn ] dass der Kläger zu 1 . als selb st ständiger Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern gegenüber der Bekla gten auftrat. bb) Die vo m Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen es nicht, a us der Durchführung des Vertrag s darauf zu schließen, die Parteien hä t- ten nicht einen freien Dienst - , sondern einen Arbeitsvertrag schließen wollen. (1) Die Kläger erbrachten ihre Leistungen im Wesentlichen unter Verwe n- o- die Requisiten im Zirkuszelt der Beklag ten aufbauten, liegt in der Natur der von ihnen geschuldeten Dienstleistung, der Darbietung artistischer Zirkusnummer n . Dass die Kläger während eines Teils der Aufführung Kostüme trugen, die die Beklagte ihnen zur Verfügung stellte, belegt das Bemühen der Beklagten, nach außen als Veranstalterin der Vorführungen in Erscheinung zu treten, legt aber nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nahe. (2) Die Kläger machten von ih rer nach § 3 Abs. 1 des Vertrag s bestehe n- den Berechtigung Gebrauch, sich zur Erle digung der vertraglich zugesagten Tätigkeiten der Hilfe Dritter zu bedienen. Sie vereinbarten mit dem Zeltmeister der Beklagten, dass dieser die Stahlträger für das Hochseil und das Todesrad im Boden verankert . Damit belegt auch die Vertragspraxis, dass die Parteien 26 27 28 29 30 - 13 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 - 14 - davon ausgingen, dass die Kläger die von ihnen geschuldete n Tätig - keit en - jedenfalls in Teilen - nicht höchstpersönlich zu erbringen hatten. (3) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausg egangen, es reiche für die Annahme, die Kläger seien in die Organisation des Zirkusunternehmens eingebunden gewesen, nicht aus, dass diese ihre Leistung während der von der Beklagten angesetzten Vorstellungen erbringen mussten . Die diesbezüglichen Weisunge n der Beklagten beziehen sich auf den in § 1 des Vertrag s beschri e- benen Vertrags gegenstand, die Darbietung von Zirkusnummer n , die naturg e- mäß nur im Rahmen einer Zirkusvorstellung aufzuführen sind . Die Bindung der Kläger an die von der Beklagten zur Verfügu ng gestellte Aufführungsstätte gibt keinen Aufschluss über die persönliche Abhängigkeit der Kläger, wenn der A r- beitsort - wie hier - für die Tätigkeit typisch ist (vgl. BAG 11. März 1992 - 7 AZR 130/91 - zu II 6 der Gründe) . (4) Dass die Kläger über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus beim Auf - und Abbau des Zeltes nebst Bestuhlung mitwirkten, besagt nichts üb er die Durchführung des Vertrag s mit der Beklagten. Diese Tätigkeiten beruhen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf einer gesonde rten Absprache mit dem Zeltmeister der Beklagten, der im Gegenzug für die Verankerung der Sorge trug. Eine inhaltliche Änderung des Ver trag s mit der Beklagten ist hiermit nicht verbunden. Die Pa r- teien haben n icht vorgetragen, dass dem Zeltmeister die Befugnis zukam, die vertraglichen Absprachen mit der Beklagten in deren Namen zu ändern. U m- stände, die eine solche Vertretungsbefugnis nahelegten, sind im Übrigen nicht ersichtlich. (5) Der Umstand, dass die Beklagte den Klägern untersagte, an einer Ve r- anstaltung der G teilzunehmen, ist nicht geeignet, di e Rechtsnatur des Ve r- trags inf rage zu stellen. Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweich enden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um be i- spielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28) . Im Hinblick auf die 31 32 33 - 14 - 9 AZR 98/14 ECLI:DE:BAG:2015:110815.U.9AZR98.14.0 Befugni s der Kläger, neben der Tätigkeit für die Beklagte vertragliche Verpflic h- tungen gegenüber Dritten einzugehen, ist dies weder nach dem Vortrag der Klä ger noch nach dem der Beklagten der Fall. II. Der Hilfsantrag, der so auszulegen ist, dass die Kläger ihren Status als Arbeitnehmer im allgemeinen Sinne festgestellt wissen wollen, ist unbegründet. Die Kläger waren nicht Arbeitnehmer der Beklagten, sondern erbrachten die von ihnen geschuldeten Leistungen als freie Dienst nehmer. III . Die Kläger haben die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO) . Brühler Klose Suckow Die Amtszeit der ehrenam t- lichen Richterin Neumann ist abgelaufen. Brühler Ropertz 34 35
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