Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2017 Neunter - 9 AZR 117/17 - ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 2. Juni 2016 - 4 Ca 388/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 8. Dezember 2016 - 11 Sa 866/16 - Entscheidungsstichwort : Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 117/17 11 Sa 866/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. November 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow u nd Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Vogg für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 8. Dezember 2016 - 11 Sa 866/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revi sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und dieses aufgrund Befristung am 31. Juli 2016 geendet hat. Die Beklagte ist Trägerin einer als öffentliche kulturelle Bildungseinric h- tung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene betriebenen Musikschule. In § 2 der Satzung für die Musikschule der Stadt R vom 10. Dezember 20 0 3 heißt es auszugsweise: (2) Die Richtlinien d es Kultusministers NRW, des Verba n- des der Musikschulen e. V. und der Vereinigung komm u- naler Arbeitgeber (VKA) sind verbindliche Arbeitsgrundl a- ge. Haupt - und nebenberuflich tätige Lehrkräfte haben die danach geforderte Qualifikation nachzuweisen. (3) Der Besuch der Musikschule sowie der Ablauf der Die Schulordnung für die Musikschule der Stadt R vom 2. Dezember 2014 regelt ua.: Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der M u- sikschule der Stadt R und ihren Nutzern. ... 1 2 3 - 3 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 4 - 6. Veranstaltungen 6.1 Veranstaltungen der Musikschule, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, sind Bestan d- teil des Unterrichts. 6.2 Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. 7. Vorspiele 7.1 Alle Instrumentalschülerinnen und Schüler sollen einmal pro Schuljahr solistisch oder im Ensemble an einem Vorspiel teilnehmen. Der 1956 geborene Kläger erteilte auf der Grundlage mehrerer, jeweils auf ein Schulhalbjahr befristeter Verträge seit August 2004 Unterricht an der Musikschule der Beklagten. Dort beschäftigte diese 38 angestellte Lehrkräfte und acht Honorarkräfte, zu denen sie den Kläger rechnete. Die beiden letzten Verträ - Vereinbarung) der Stadt R - e ben und b e tr a- fen jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2016. Ein Vertrag nannte als Dienstleistung fü r das II. Schulhalbjahr 2015 - E - Gitarre / 16 Un terrichtsstunden ein Honorar iHv. 26,00 Euro je Unterrichtsstunde vor. Der andere Vertrag bezeichnete die zu erbringende Dienstleistung mit Sch ulhalbjahr 2015 - 16 - JeKi - - Unterricht s - 30,00 Euro je Unterrichtsstunde. In beiden vorgenannten Verträgen hieß es übereinstimmend: 3. Wesentliche Vereinbarung für die Art und Weise der Dienstleistung: Die bei der Musikschulverwaltung eingereichte An - wesenheitsliste dient als Grundlage für die Abrec h- nung der erbrachten Unterrichtsstunden. Die Honorarkraft erbringt die Dienstleistung unter Beac h- tung der VdM - Lehrpläne als allg emeiner Grundlage. 4 5 - 4 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 5 - 6. Der/Die Auftragnehmer/in erfüllt seine/ihre Aufgaben eigenverantwortlich und frei von Weisungen . 7. Das Honorar wird nur für tatsächlich geleistete Ein - sätze gezahlt; für den Fall der nur teilweise erbrac h- ten Leistungen, mindert sich das Honorar entspr e- 9. Das Honorar unterliegt der Einkommenssteuer. st ständige Tätigkeit im 10. Die selbst st ändige Tätigkeit ist für e- ru ngs frei. Ob und in welchem Umfang für den/die Auftragnehmer/in Sozialversicherungspflicht besteht, hat dieser selbst ggf. durch Rückfrage bei der BfA, zu prüfen. Der für die Musikschülerinnen und - schüler der Beklagten durchgefüh r- te Unterricht fand in den Räumlichkeiten der Musikschule statt. Die Beklagte stellte dem Kläger innerhalb der vertraglich festgelegten Höchstgrenze von z u- letzt 16 Unterrichts stunden einen Unterrichtsraum an drei mit ihm vereinbarten Wochentagen zwischen 09 :00 Uhr und 22:00 Uhr zur Verfügung, für den er e i- nen eigenen Schlüssel besaß. Die tatsächlichen Unterrichtszeiten sprach der Kläger mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten ab. Wegen der Schulpflicht vieler seiner Musik schülerin nen und - schüler fand der Unterricht i n der Regel nachmittags statt. Außerdem führte der Kläger mit den Schülerinnen und Schülern und/oder deren Erziehungsberechtigten sog. Routine - und Kennenlerngespräche. Im Rahmen seiner Unterrichtsverpflichtung bei der Beklagten betreute er ein Bandprojekt, auf das wöchentlich zwei Unte r- richtsstunden entfielen. Auf Veranlassung der Musikschulleitung musste der Kläger an vier Terminen im Juni 2016 die Bandprobe in einen anderen Raum verlegen. Die Beklagte führte hinsicht lich der Art und Weise der Unterrichtse r- te i lung durch den Kläger keine Kontrollen durch. Neben der unterrichtenden Tätigkeit nahm der Kläger vereinzelt an Konferenzen, Veranstaltungen und Schülervorspielen teil. Hierfür zahlte die B e- 6 7 - 5 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 6 - klagte ihm eine gesond erte Vergütung. Außerdem verrichtete der Kläger in zei t- lich geringem Umfang Nebentätigkeiten, wie zB die Wartung von Instrumenten und dazugehörigen Gerätschaften. - Projekt ( Jedem Kind ein Instrument ) handelte es sich um ein musikpädagogisc hes Bildungsprogramm in der Grundschule für das Land Nordrhein - Westfalen. Es wurde in einer Kooperation von außerschul i- schen Bildungsinstitutionen (zB Musikschulen) und den teilnehmenden Schulen durchgeführt. Das Programm umfasste einen instrumentellen Gru ppenunte r- richt, der in den beteiligten Grundschulen stattfand. Diese gaben gegenüber der Beklagten die Unterrichtstage und - zeiten für das Schulhalbjahr vor. Vor Übe r- tragung eines nach Zeit, Ort und Gruppenzusammensetzung feststehenden JeKi - Kurses holte die Beklagte beim Kläger die Zustimmung zur Übernahme ein. Eine Verpflichtung zur Übernahme einzelner Kurse bestand nicht. Mit seiner am 18. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, mit der Beklagten sei ein Arb eitsverhäl t- nis begründet worden, für dessen Be fristung kein sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bestehe . Er habe in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Beklagten unterstanden. Seine Tätigkeit sei nicht von der angestellt e r Musikschullehrer zu unterscheiden gewesen. Seine Weisungsgebundenheit ergäbe sich daraus, dass er sich seine Schülerinnen und Schüler nicht habe frei aussuchen können, der Unterricht in den Räumlichkeiten der Beklagten habe stattfinden müssen und er in hal tlich die Lehrpläne des Verband s deutscher Musikschulen e. V. z u beachten gehabt h a- be. Er sei zwar nicht zur Teilnahme an Konferenzen verpflich tet gewesen, dies e sei aber für eine geordnete und effiziente Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal notwendi g gewesen. Eine Teilnahmepflicht an Konzerten, Präsentat i- onen und Vorspielen seiner Schülerinnen und Schüler habe sich mittelbar da r- aus ergeben, dass diese gemäß Ziff. 6 der Schulordnung daran teilnehmen mussten. Als deren Lehrkraft habe er sie entsprechen d vorbereiten und begle i- ten müssen. 8 9 10 - 6 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 7 - Bei der Gestaltung des JeKi - Unterrichts sei er durch die Vorgaben der teilnehmenden Schule gebunden gewesen. Diese hätten sich in inhaltlicher Hinsicht faktisch bereits daraus ergeben, dass die teilnehmenden Kinder vo n Anfang an zwingend im Orchester hätten mitspielen müssen. Deshalb seien konkrete Musikstücke vorgegeben worden. Anderenfalls wäre ein Zusamme n- spiel der separat unterrichteten Schülergruppen nicht möglich gewesen. Sei ne persönliche Abhängigkeit erge be sich auch daraus, dass er seine Tätigkeit als Musik schul lehrer mit wöchentlich 30 Unterrichtsstunden und damit in Vollzeit ausgeübt habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsve r- hältnis besteht und dieses Arbeitsverhältnis nicht durch die vereinbarten Befristungen auf den 31. Juli 2016 bee n- det worden ist. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer. Hierzu fehle es an seiner persönlichen Abhä n- gi gkeit. Dem Kläger habe es in zeitlicher Hinsicht freigestanden, ob und wie vielen Schülerinnen und Schülern er Gitarrenunterricht erteile und wie er diesen auf die vereinbarten drei Unterrichtstage verteile. Soweit der Kläger nach dem Inhalt der Honorarver träge gehalten gewesen sei, die Lehrpläne des Verbands deutscher Musikschulen e. V. zu beachten, folge daraus keine fachliche We i- sungsgebundenheit. Sie hätten lediglich eine Orientierungshilfe geboten und dem Kläger vielfältige Möglichkeiten zur freien Ges taltung des Unterrichts b e- lassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 11 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der als Befristungskontrollklage zu ve r- stehende Feststellungsantrag ist unbegründet. I. Der Antrag ist nach gebotener Auslegung als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässig. 1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zw i- schen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31. Juli 2016 beendet ist. Hierbei handelt es sich um eine Befristungskontrol l- klage, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf ( vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9 f. ) . Das im Antrag isoliert ausgewiesene Feststellungsbegehren, dass zwisc hen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hat keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Strei t- gegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die B e- endigung des Arbeitsverh ältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zei t- punkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Te r- min (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 153/15 - Rn. 11; 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 106, 7 2 ) . Dabei ist das B estehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage. Denn der in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehene Klageantrag richtet sich auf die Feststellung, da ss das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet ist (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 853/12 - Rn. 25) . Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage ist demgegenüber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der letzten mündlic hen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 17) . 2. Die Formulierung des Klageantrags, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses Arbeitsverhältnis nicht durch 16 17 18 19 - 8 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 9 - die v ereinbarten B efristungen zum 31. Juli 2016 beendet worden ist , entspricht dem in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Wortlaut einer Befristungskontrollkl a- ge. Es geht dem Kläger um die Frage, ob das von ihm angenommene Arbeit s- verhältnis aufgrund einer Befristung zu einem be stimmten Zeitpunkt geendet hat. Inzidenter ist zu überprüfen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. II. Die Klage ist unbegründet. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist weder nach dem Inhalt der bis zum 31. Juli 2016 befristeten Honorarverträge noch durch deren tatsächliche Vertragsdurchführung als Arbeitsverhältnis zu qualif i- zieren. 1. Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Befristungen zum 31. Juli 2016 nach § 17 Satz 2 T zBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wir k- sam gelten. Der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 18. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 23. Februar 2016 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ( BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 15; 14. De zember 2016 - 7 AZR 4 9/15 - Rn. 23) . 2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsä t- zen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeit s- verhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. a) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer au f- grund eines privatrechtlichen Ve rtrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mita rbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen 20 21 22 23 - 9 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 10 - kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB) . Der Grad der persönlichen A b- hängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letz t- lich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeb lichen Umstä n- de des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhäl t- nisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem A r- beitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktisc hen Durchfü h- rung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und ta t- sächliche Durchführung, ist letztere maßgeb lich , weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf zi e- hen lassen, von welchen R echten und Pflichten die Vertragspart eien ausg e- gangen sind, was sie also wirklich gewollt haben ( BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 12; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17 ) . Die neu ei n- g e fügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrunds ätze wider (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - aaO ; vgl. BT - Drs. 18/9232 S. 4 sowie S. die 1:1 - Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtspr e- chung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert ) . b) Diese Grundsätze gelten auch für U nterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in we l- chem Umfang sie den Unterricht sinhalt , die Art und Weise der Unterrichtserte i- lung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstle istung mitgesta l- ten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Ar beitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozen ten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Okto ber 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 8 51/16 - Rn. 18; 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 19 mwN) . 24 - 10 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 11 - c) Anders als im Falle der allgemeinbildenden Schulen besteht für Musi k- schulen kein Schulzwang, es gibt im Regelfall keine förmlichen Abschlüsse , d er Unterricht ist zu meist weniger reglementier t, das Ausmaß der Kontrolle durch den Unterrichtsträger und der Umfang der erforderlichen Nebenarbeiten geri n- ger. Als Arbeitnehmer sind Musikschullehrer deshalb nur dann anzusehen , wenn die Vertragsp arteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzust e l- lende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsve r- hältnisses erforderliche n Grad persönli cher Abhängigkeit schließen lassen. Als s olche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nu r des jeweiligen Leistungsstand s der Schülerinnen und Schüler, so n- dern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchn ahme sonstiger We i- sungsrechte in Betracht (BAG 17. Okto ber 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18 ) . 3. Die Tatsacheninstanz en haben bei der Prüfung des Arbeitnehmer status einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu übe r- prüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkg e- setze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben od er wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 17. Okto ber 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 15; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 20 mwN) . 4. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht in rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstandender W eise angenommen, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer, sondern als freier Dienstnehmer anzusehen. a) Grundlage für die Beurteilung, ob zwischen den Parteien ein Arbeit s- verhältnis b egründet worden ist, sind Inhalt und Durchf ührung der bis zum 31. Juli 2016 be fristeten Verträge. b) Die se zielten auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses als freier Dienstnehmer. 25 26 27 28 29 - 11 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 12 - aa) Hierauf deutet bereits die von den Parteien gewählte Kennzeichnung des jeweiligen reier Dienstvertrag (Honorar - V Ein weiteres deutliches Indiz für einen Vertragswillen, der auf die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses als freier Mitarbeiter geric htet ist, ergibt sich aus Nr. 9 und 10 der Honorarverträge. Auch d arin bekräftigen die Parteien, dass es st n- deln soll. bb) Die Honorarverträge räumen der Beklagten keine Weisungsrechte ein. Nr . 6 beider Verträge bestimmt, dass der Kläger seine Aufgaben eigenveran t- wortlich und frei v o n Weisungen erfüllt. Die in Nr . 3 beider Verträge enthaltene Regelung, der zufolge die Honorarkraft die Dienstleistung unter Beachtung der Lehrpläne des Verbands deutscher Musikschulen e. V. (VdM) als allgemeiner Grundlage zu erbringen hat, steht dazu nic ht im Widerspruch. Sie berech t igte die Beklagte auch nicht zu Einzel an weisungen. Die VdM - Lehrpläne enthalten keine das pädagogische Ermessen und die Unterrichtsgestaltung des Klägers beeinträchtigenden zwingenden Vorgaben. Auf S eite 15 des VdM - Lehrplans Gi tarre ist ausdrücklich hervorgehoben, dass der Lehrplan den Lehrkräften ko n- krete Anregungen und Hilfestellungen anbieten möchte, um sie bei den vielse i- tigen musikpädagogischen Aufgaben in der öffentlichen Musikschule zu unte r- stützen. Der Lehrplan möchte zu r planvollen eigenschöpferischen Arbeit und zur methodischen Flexibilität anregen, ohne die Freiheit in der Auswahl und Ei n- teilung des Unterrichtsmaterials einzuschränken. Die Vorbemerkung zum Teil VdM - Lehrplans Gitarre hebt hervor, dass die Aufstellung von Lernzielen und - inhalten als eine an Erfahrungswerten orientierte Empfe h- lung zu verstehen ist, die einer ständigen Überprüfung hinsichtlich ihrer Definit i- on, Progression und generell ihres Umfangs bedarf, und in dieser Hinsicht den Wünschen, Absichten , Möglichkeiten und Situation en von Schülern, Lehrern und Unterricht unterliegen wird. Im Lehrplan werden mithin lediglich verschi e- dene Lernstufen beschrieben, ohne konkrete inhaltliche Vorgaben für die dida k- tische oder methodische Umse tzung der Lernziele zu bezeichnen. Zur Art und Weise der Unterrichtsges taltung finden sich in dem L ehrplan keine verbindl i- 30 31 - 12 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 13 - chen Vorgaben. Wie der Kläger seinen Lehrstoff vermittel te, blieb ihm ohne j e- de zeitliche und nähere inhaltliche Vorgabe überlassen. D etaillierte Lehrpläne, die denen an allgemeinbildenden Schulen vergleichbar sind, existierten nicht. cc) Eine Weisungs gebundenheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Musikschule der Bekl agten vom 10. Dezem - ber 200 3, dem zufolge die Richtlinien des Kultusministers des Landes Nor d- rhein - Westfalen, des Verbands deutscher Musikschulen e. V. und der Verein i- gung k ommunaler Arbeitgeberverbände verbindliche Arbeitsgrundlage der M u- sikschule sind. Der Kläger versteht in die sem Zusammenhang die Protokolle r- klärung zu § 52 Nr. 2 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - vom 13. September 2005, der zufolge bei der Festlegung der Anz ahl der Unterrichtsstunden berücksichtigt worden ist , d ass Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht noch weitere im Einzelnen bezeichnete Aufgaben (zB Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden sowie am Vorspiel der Schüler innen und Schüler außerhalb des Unterrichts s o- wie Mitwirkung an Veransta ltungen der Musikschule und im Rahmen der Bete i- ligung der Musikschule a n musikalischen Veranstaltungen) zu erledigen haben, der Vereinigung k ommunaler Arbeitgeberverbände er ein Recht der Beklagten ableiten, ihm die genannten Zusatzaufgaben einse i- tig zu übertragen. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend . Die Satzung der Beklagten berührt das Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Dieses bestimmt sich nicht nach dem Satzungsinhalt, sondern allein nach dem Inhalt der g e- schlosse nen Verträge und damit nach Vertra gsrecht. dd) Eine Weisungsgebundenheit des Klägers wird auch nicht durch die Schulordnung für die Musikschu le der Beklagten vom 2. Dezember 2014 b e- gründet. D iese regelt lediglich das Verhältnis zwischen der Musikschule un d ihren Nutzern . Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und ihren haupt - und nebenberuflichen Lehrkräften entfaltet sie nicht . Die Beklagte hat sich in den Honorarverträgen auch nicht vorbehalten, die Lei s- tungspflichten durch Schul - oder Hausordnung einseitig zu konkretisieren 32 33 - 13 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 14 - (vgl. dazu BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 84, 124 ) . c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auch die Durch führung der Honorarverträge lass e nicht darauf schließen , die Parteien hätten nicht ein fre i- es Dienstverhältnis, sond ern ein Arbeitsver hältnis begründen wollen, ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der tatsächlichen Durchführung des Ve r- tragsverhältnisses war der Kläger in dem für ein freies Dienstve rhältnis erforde r- lichen Maße frei von Weisungen. aa) Dies gilt zunächst für die Arbeitszeit. Der Kläger hat nicht vorgetragen, bei der tatsächlichen Durchführung der Honorarverträge im Hinblick auf seine Arbeitszeit Einzelanweisungen von der Beklagten erh alten zu haben. (1) Der Arbeitszeitsouveränität des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger lediglich an drei festen Tagen in der Woche einen Unte r- r ichtsraum zur Verfügung stellte . Zwar kann in der Anordnung, eine Tätigkeit nur in best immten Räumlichkeiten zu verrichten, und einer nur zeitlich b e- schränkten Zurverfügungstellung dieser Räumlichkeiten eine zeitliche We i- sungsgebundenheit liegen. Das ist aber nicht anzunehmen, wenn die Zeitspa n- ne so bemessen ist, dass dem Mitarbeiter ein erh eblicher Spielraum verbleibt (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 26) . Dem Kläger stand an drei T a- gen in der Woche der Unterrichtsr aum in der Zeit von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr zur Verfügung. Die Unterrichtsstunden konnte der Kläger in freier Abstimmu ng mit seinen Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten i n- nerhalb der Zeitspanne verteilen. Einer dem freien Dienstverhältnis entgege n- stehenden zeitlichen Beschränkung unterlag der Kläger auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl seiner Schü lerinnen und Schüler noch schulpflichtig war und der Unterricht deshalb hauptsächlich in den Nachmittagsstunden stattfinden musste. Derartigen, auf Kundenwünschen beruhenden zeitlichen Beschränku n- gen unterliegen auch selbst ständige Musikschullehrer, denen ihre Schülerinnen und Schüler nicht durch eine Musikschule zugeleitet werden. D er Kläger war insoweit anders als eine Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule nicht fest 34 35 36 - 14 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 15 - in einen Schulbetrieb eingegliedert und an die starren Vorgaben eines Stu n- denplans gebunden , son dern in der Gestaltung seiner Arbeitszeit weitestg e- hend frei von Weisungen der Beklagten. Soweit der Kläger angemerkt hat, er habe sich hinsichtlich der Raumnutzung mit anderen Lehrkräften abstimmen müssen, fehlt es an einlassungsfähigem Sachvortrag, was im Einzelnen G e- genstand der Abstimmungen gewesen ist und inwieweit seine zeitlichen Disp o- s itionsmöglichkeiten dadurch beeinträchtigt worden sind. (2) Ebenso wenig führen die vom Kläger betreuten JeKi - Kurse zu einer zeitlichen Weisungsgebundenheit. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hat sie dem Kläger die einzelnen nach Ort, Zei t und Schülerzusa m- mensetzung von den einzelnen Grundschulen vorgegebenen JeKi - Kurse nicht einseitig zugewiesen. Die Übernahme eines Kurses hing vielmehr von der Z u- stimmung des Klägers ab. D ies er konnte die Übernahme der an ihn herang e- tragenen Kurse ableh nen. Mit dem Einverständnis zur Übernahme eines b e- stimmten, dem Kläger angebotenen JeKi - Kurses haben die Parteien einve r- nehmlich die zeitliche Lage der Dienstleistung bestimmt. Dass der Kläger nicht frei unter mehreren JeKi - Kursen auswählen durfte, ist für die Entscheidung nicht erheblich. Maßgeb lich ist, dass die Beklagte die Übernahme bestimmter Kurse und die damit verbundene zeitliche Lage nicht einseitig bestimmen dur f- te. Das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbri n- gen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig (BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 405/01 - zu II 2 b bb der Gründe) . Den genauen Zeitpunkt konkretisi e- rende Vereinbarungen belegen kein Weis ungsrecht des Dienstgebers , sondern die Gleichra ngigkeit beider Vertragspart eien (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 18 ) . Somit war der Kläger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der zeitlichen Lage der JeKi - Kurse zwar nicht fr ei, aber weisung s- frei. (3) Eine zeitliche Weisungsgebundenheit des Klägers ergibt sich schlie ß- lich auch nicht daraus, dass er an Lehrerkonferenzen, Veranstaltungen und Konzerten teilgenommen hat. Insoweit fehlt es bereits an Sachvortrag des Kl ä- 37 38 - 15 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 16 - gers zur ze itlichen Inanspruchnahme durch diese Tätigkeiten und einer damit verbundenen Einengung seines Spielraums zur Bestimmung von Dauer und Lage seiner Arbeitszeit. bb) Der Kläger unterlag auch in fachlicher Hinsicht keinem ein freies Dienstverhältnis ausschlie ßenden Weisungsrecht. Die Beklagte hat dem Kläger hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung seines Musikunterrichts keine Ei n- zelanweisungen erteilt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass sie ihn zur Ausübung von Nebentätigkeiten angewiesen hat. Die s betrifft sowohl die Wa r- tung von Instrumenten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen als auch die Teilnahme an Lehr er konferenzen, Veranstaltungen und Schülerkonzerten. Der Kläger kann eine Weisungsgebundenheit in fachlicher Hinsicht auch nicht da r- aus herle iten, dass ihm im Rahmen der JeKi - Kurse Vorgaben über die Au s- wahl der einzuübenden Musikstücke gemacht worden sind. Er hat keine konkr e- ten Tatsachen dafür dargetan, dass diese Vorgaben auf konkrete Weisungen der Beklagten zurückzuführen sind oder mit der en Wissen und Wollen durch die teilnehmenden Grundschulen erteilt wurden. Die Vertragspraxis lässt grun d- sät z lich nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Ve r- tragspart eien zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 31; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45) . Der Kläger hat aber weder die ihm gegenüber ertei l- ten Weisungen in zeitlicher, örtl icher und inhaltlicher Hinsicht konkretisiert noch die anweisenden Personen benannt. cc) Für die Statusbeurteilung ist nicht bedeutsam, dass der U nterricht in Räumlichkeiten der Beklagten stattfand. Im pädagogischen Bereich ist es t y- pisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung g e- stel l ten Räumen ver richten können und damit an einen bestimmten Ort gebu n- den sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 17. Okto ber 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 27; 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 j der Gründe mwN) . Die Beklagte hat kein Recht für sich in An spruch genommen, den Kläger an anderen von ihr zu bestimmenden Orten oder in a n- 39 40 - 16 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 17 - deren Unterrichtsstätten im Stadtgebiet einzusetzen. Die Zuweisung eines a n- der en Raums innerhalb des Gebäudes der Musikschul e für vier Bandproben ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch die Übertragung der JeKi - Kurse, die in den jeweiligen teilnehmenden Grundschulen zu geben waren, erfolgte nicht durch einseitige Zuweisung der B eklagten, sondern im Einvernehmen mit dem Kläger. dd) Die rechtlich e Einordnung des Vertragsverhältnisses hängt auch nicht entscheidend vom Umfang der vereinbarten Unterrichtsstunden ab. Diese g e- ben regelmäßig nur Auskunft darüber, ob ein Teilzeit - oder e in Vollzeitrecht s- verhältnis vorliegt (vgl. BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 405/01 - zu II 2 b aa der Gründe ) . Die aus einem Vollzeitrechtsverhältnis und einer langen Zeit der Z u- sammenarbeit resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit vermag kein Arbeit s- verhältn is zu begründen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 22) . ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich aus der Tats a- che, dass die Beklagte neben anderen Honorarlehrkräften auch Arbeitnehmer mit möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung wie den Kläger ei n- setzt e , nicht auf die Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses schließen (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 b der Gründe) . Entscheidend ist die im Einzelfall zu bestimmende persönliche Abhän gigkeit des jeweiligen Diens t- nehmers (BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 - zu II 2 k der Gründe) . ff) Der Unterricht des Klägers unterlag schließlic h keiner Kontrolle durch die Beklagte. Diese hat die Art und Weise der Unterrichtserteilung durch den Klä ger nicht überprüft. gg) Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Umstände des Einze l- falls berücksichtigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Da sich daraus keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben h a- ben, kann die abschließende Gesamtwürdigung nur zu dem Ergebnis führen, dass das Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Die Freiheit des Klägers bei der Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit 41 42 43 44 - 17 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 18 - wurde von der Beklagten nicht in einem mit einem freien Dienstverhältnis nicht mehr zu vereinbarenden Umfang eingeschränkt. Zudem ist auch zu berücksic h- tigen, dass die Parteien ihre Vertragsbeziehungen formal als freies Dienstve r- hältnis ausgestaltet haben. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Ve r- tragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien b e- deutet nicht, dass deren Entscheidung für eine bestimmte Art von Vertrag irr e- levant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typ o- logisch sowohl i n einem Arbeitsverhältnis als auch selb st ständig erbracht we r- den, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertrag s- typus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabw ä- gung aller Umstände des Einzelfalls zu berücks ichtigen ( BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 24; 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19) . 5. Die Vorgaben des Unionsrechts führen zu keiner anderen Beurteilung. a) Die EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeit s- verträge im Anhang der Ric htlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) gilt nach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte A r- beitnehmer mit einem Arbeits vertrag oder - verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mi tgliedstaat geltenden Definition. Sie gilt nicht für andere Beschäftigte. Das folgt nicht nur aus der a b- schließenden Festlegung des Anwendungsbereichs der Rahmenvereinbarung in § 2, sondern auch daraus, dass nach § 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ein Ra hmen geschaffen werden soll, der den Missbrauch durch aufeinanderfo l- gende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse verhindert. Zwar verwendet s- e- i- des Beschäftigung s- e- r- 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung die gleiche Bedeutung wie die 45 46 - 18 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 19 - b efristete Arbeitsverträge oder - 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, auf die sich § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung bezieht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 40 , BAGE 156, 170 ) . b) Nach § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung richtet sich die Defi nition der Arbeitsverträge und - verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht. Allerdings kann das Unionsrecht auch dann, wenn sich die Definition des Arb eitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wir k- samkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts g e- wahrt bleiben (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 41 , BAGE 156, 170 ; 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 32 , BAGE 154, 196 ) . Die Mitgliedsta a- ten dürfen daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit e i- ner Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wir k- samkeit berauben könnte. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Ve r- letzung der praktischen Wi rksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich b e- stimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen ( vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. S eptember 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29 ) . a a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, fü r die sie als Gegenleistung eine Verg ü- tung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C - 507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa ] Rn. 39; 20. September 200 7 - C - 116/06 - [Kiiski] Rn. 25 ; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 67) . Die formale Einstufung als Selb st ständiger nach innerstaatl i- chem Recht schließt es allerdings nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer 47 48 - 19 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - 20 - einzustufen ist, wenn ihre Selb st ständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeit s- verhältnis verschleiert (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 35; 11. November 201 0 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 41 ; 13. Januar 2004 - C - 256/0 1 - [Allonby] Rn. 71 ) . Daraus folgt, dass i hr Status als r bei t m Sinne des Unionsrechts nicht dadurch berührt wird, dass e i- ne Pe r son aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstec h nischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selb st ständiger Dienstlei s tungse r- bringer b e schäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesond e re was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers betei ligt ist, während der Dauer des Vertragsverhältnisses in dessen Unterne h men eing e- gliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36 mwN ) . bb) Danach ist der Kläge r auch kein Arbeitnehmer i m Sinne des union s- st Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern mangels Weisungs gebunde n- heit ein freier Dienstnehmer. Er unterliegt - anders als ein Arb eitnehmer - nicht einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit und ist nicht in einem für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft erforderlichen Maße in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert. c) Eines Vorabentsche idungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b e- darf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrech t- lichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßge b lichen A r- beitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C - 307 /05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29 ) sowie die Beurte i- lung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C - 507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 20 10 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39 ; 20. September 20 07 49 50 - 20 - 9 AZR 117/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0 - C - 116/06 - [Kiiski] Rn. 25 ; 13. Januar 200 4 - C - 2 56/01 - [Allonby] Rn. 67 ) maßgeblich sind. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Zimmermann Heilmann Vogg 51
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