Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Neunter Senat - 9 AZR 735/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. September 2014 - 33 Ca 3755/14 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 3. September 2015 - 14 Sa 1941/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags Bestimmung en : AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 , § 9 Nr. 1 , § 10 Abs. 1 und Abs. 2 ; BGB § 242; ZPO § § 148, 253 Abs. 2 Nr. 2 , § 261 Abs. 3 Nr. 1 , § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 735/15 14 Sa 1941/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions klägerin , pp. Beklagte, Berufun gsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brü hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Vogg und Anthonisen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 3. September 2015 - 14 Sa 1941/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das B e- rufungsgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte, eine öffentlich - rechtliche Stiftung, betreibt das J Museum . Seit ihrer Gründung im Jahr 2001 vergibt die Beklagte Leistungen im Bereich , wie Einlass - und Ticketkontrolle, Gruppenkoordination, Ga r- derobenbetreuung, Ausgabe von Gruppenführungsgerä ten, Audioguides u sw . , im Wege von Ausschreibungen an externe Dienstleister. Dabei verfolgt sie ein von der klassischen Museumsaufsicht abweichendes, sog. integrales Host - Konzept, das die proaktive Kommunikation zwischen dem Gastgeber (Host) und Gast in den Vordergrund stellt und darüber hinaus Service, Objektschutz und Gastsicherheit verbindet. Spätestens seit Mitte des Jahres 2004 ließ die Beklagte die Aufgaben im Bereich Besucherservice von der X GmbH erledigen, einem Unternehmen, das Bewachungsaufgaben für verschiedene Auftraggeber wahrnimmt und bis zum 28. Februar 2006 eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte. Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrag s vom 30. Jun i/14. Juli 2004 trat die Klägerin mit Wirkung vo m 2. Juni 2004 in die Dienste der X GmbH. Der A r- beitsvertrag sah e ine Beschäftigung der Klägerin als gewerbliche Mitarbeiter in für das Projekt Besucherservice im J Museum in Teilzeit zu einem Brutt o stu n- de nlohn iHv. zunächst 7,50 Euro vor. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 4 - In dem zwis chen der Beklagten und der X GmbH unter dem 25./30. leistungs folgt : § 1 - Vertragsgegenstand Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Bes u- cherbetreuung für das J Museum. Der Auftragnehmer hat die Besucherbetreuung durch e i- genes Personal zu leisten § 2 - Vertragsbestandteile Die nachfolgend genannten Anlagen und Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages: 1. Leistungsverzeichnis inkl. Preise gem. Ausschreibung (Anlage 1 ) § 3 - Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer stellt täglich in der Zeit a) 21 Hosts pro Schicht 1. Schicht: 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr 2. Schicht: 14.30 Uhr bis 20.30 Uhr montags 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr b) 1 Gruppenkoordinator tägl. nach Bedarf des AG ab 8.30 h für ca. 6 Stunden zur Verfügung. Der Auftragnehmer benennt einen Projektkoordinator, der die Hosts und Gruppenkoordinatoren während der Dauer des Weisungsbefugnis vor Ort wird entsprechend der Diens t- anweisung des Auftragnehmers in Absprache mit den S e- niorhosts des Auftraggebers ausgeübt. Die Aufgabenbeschreibung und die Positionsverteilung im Mus eum erfolgt nach gegenseitiger Absprache mit dem Auftraggeber. Der Einsatzplan (Dienstpläne der Hosts) ist dem Auftraggeber rechtzeitig, mindestens aber für die Dauer der folgenden Kalenderwoche vorzulegen. 5 - 4 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 5 - § 7 - Haftung Der Auftragnehmer haftet fü r Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Durchführung der Besucherbetreuung verursacht werden, insbesondere für Garderobenbeaufsichtigung. Er verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abz u- § 11 - Schulungen und Einweisungen des Auftragg e- bers Das vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Personal wird verpflichtet, an den vom Auftraggeber veranstalteten Schulungen und Einweisungen teilzunehmen . ... § 16 - Vertragsausfertigung Die Anlagen 1 und 2 sind untrennbare Bestandteile des (im Folgenden Anlage 1 zum Vertrag) enthält ua. folgende Regelungen : Anforderungen an die Hosts und Gruppenkoordinat o- ren - Sämtliche zum Einsatz kommende Kräfte haben an Qualitätsschulungen und Weiterbildungsmaßnahmen des Auftraggebers teilzunehmen. Diese Schulungen (Evakuierungs - , Motivationsschulungen etc.) werden von dem Auftraggeber organisiert und finanziert. Anforderungen an die Senior Hosts ... Der Auftraggeber hat das Weisungsrecht gegenüber dem Projektkoordinator des Auftragnehmers entsprechend der allgemeinen Dienstanweisung des Auftragnehmers an seine Mitarbeiter. 6 - 5 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 6 - Aufgaben der Gruppenkoordinatoren ... - Der Besucherdienst (Senior Hosts - Auftraggeber) ist dem Gruppenkoordinator gegenüber weisungsb e- fugt. Die vertraglich zugesagten Leistungen erbrachte die X GmbH in den Räumen der Beklagten. Hierbei setzte sie mit Handlungsvollmacht ausgestatt e- te Projektkoordinatoren ein, die dem Geschäftsführer der X GmbH unterstellt waren. Die Projektkoordinatoren waren den sog . e- In den Jahren 201 0 und 2011 setzte die X GmbH die Klägerin sowohl im Museum der Beklagten als auch bei der H Stiftung e. V. ein. Soweit sie in den Jahren 2010 bis 2012 im Museum der Beklagten tätig wurde, arbeitete sie überwiegend als Gruppenkoordinatorin und im Übrigen al s Host. Zu den Aufg a- ben der Klägerin als Gruppenkoordinatorin gehörte die Betreuung der Gru p- pengäste in allen Eingangs - und Lobbybereichen des Museums. Als Host oblag es der Klägerin, die Gäste des Museums zu betreuen, diese beispielsweise willkommen zu he ißen und ihnen Auskünfte zu erteilen. Im Jahr 2010 wurde die Klä gerin Mitglied des bei der X GmbH best e- henden Betriebsrats. Ab dem 13. November 201 2 befand sich die Klägerin im Mutterschutz, im Anschluss hieran bis zum 5. Januar 2014 in Elternzeit. Mit Sc hreiben vom 28. Januar 2014, das der Beklagten Ende Januar 2014 zuging, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos geltend, zwischen ihnen Seit dem 1. August 2014 setzte die X GmbH die Klägerin nicht mehr im Museum ein. Mit Schreiben vom 2. April 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des von der Klägerin behaupteten Arbeitsverhältnisses vorsorglich zum 30. Juni 2015, hilfsweise zum nächstmögliche n Termin. Die Klägerin begehrte daraufhin mit einer am 17. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten 7 8 9 10 - 6 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 7 - am 24. April 2015 zugestellten Klage Kündigungsschutz. Der Rechtsstreit wird von den Parteien derzeit nicht betri e ben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die X GmbH habe sie spätestens seit dem 1. Januar 2010 der Beklagten ohne Erlaubnis als Arbeitnehmerin übe r- lassen. Sie hat behauptet, sowohl als Host als auch als Gruppenkoordinatorin habe sie den Weisungen der bei der Beklagten besc häftigten Herr e n Dr. R und I unterstanden. Soweit die bei der X GmbH beschäftigten Senior Hosts ihr wä h- rend ihres Einsatzes als Host Weisungen erteilt hätten, seien sie als Vertreter der bei der Beklagten beschäftigten Senior Hosts tätig geworden. Soweit die Klägerin zunächst Auskunft über die für einen vergleichb a- ren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen begehrt hat, h a- ben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in der Hauptsa che für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zulet zt be antragt festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Host und Gruppenkoordinatorin im Besucherservice im Umfang von 37,63 Arbeitsstunden je Woche besteht . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung b e- antragt, der Feststellungsantrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit unz u- lässig. Die Verträge zwischen ihr und der X GmbH seien nicht auf die Überla s- sung von Arbeitnehmern, sondern auf die Erbringung von Dien stleistun gen se i- tens der X GmbH gerichtet gewesen. Die Klägerin habe ausschließlich den di s- ziplinarischen und fachlichen Weisungen der bis zu neun Senior Hosts und mindestens vier Projektkoordinatoren unterstanden, die sämt lich von der X GmbH beschäftigt w orden seien. Die Projektkoordinatoren hätten zu Beginn jeder Schicht nicht nur das pünktliche Erscheinen der Hosts überprüft, sondern auch fachliche und disziplinarische Anweisungen erteilt sowie die Einhaltung der Kleiderordnung der X GmbH sichergestellt. Der Annahme, sie habe ein überwiegendes Weisungsrecht ausgeübt, stehe nicht zuletzt entgegen, dass sie ihre Mitarbeiter im Bereich des Besucherservice zeitgleich lediglich von mo n- tags bis freitags im Umfang von 39 Stunden beschäftige, die von der X GmbH 11 12 13 14 - 7 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 8 - g estellten Hosts jedoch 84,25 Stunden pro Woche an 360 Tagen im Jahr im Museum tätig seien. Schließlich habe die Klägerin ihr Recht, sich auf das B e- stehen eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirkt und übe es treuwidrig aus. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelasse nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der von ihm g e- gebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung der Kläg e- rin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen . Ob zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis mit de r von der Klägerin geltend gemachten Arbeitszeit besteht , kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheide n. Die Sache war deshalb nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. I. Die Revisi on ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil - wie die B e- klagte meint - bereits die Berufung mangels ausreichender Begründung unz u- lässig ist. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das Landesarbeit s- gericht die Berufung aber nicht als unzulässig, sondern weist sie in de r Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision des Berufungsklägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. 15 16 17 18 - 8 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 9 - Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (BAG 19. Fe bruar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 11) . 2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung er gibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Z PO über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechts fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entsche i- dung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll g e- währleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusa m- menfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbere itet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den E r- strichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . 3. An diesem Maßstab gemessen hat die Klägerin ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ausreichend begründet. Unter konkreter Bezugnahme auf das Argument des Arbeitsgerichts, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Vertrags vom 31. Mai 2012 zwängen zu der Annahme eines Diens t- vertrags, legt die Klägerin in der Berufungsbegründung - wenn auch knapp - dar, diese Begründung des Arbeitsgerichts sei rechtlich unzutreffend. Dazu verweist sie auf eine Reihe von vertraglichen Bestimmungen , namentlich die Bindung an das integrale Hostkonzept, die Inbezugnahme der Positionsb e- schreibung und die Gestellungsverpflichtung. Das reicht aus, um die Angriff s- richtung der Berufung, nämlich die Rüge, das Arbeitsgericht habe den Vertrag vom 31. Mai 2012 unter Außerachtlassung wesentlicher vertraglicher Besti m- mungen im Ergebnis unzutreffend ausgelegt, hinreichend deutlich erkennen zu lassen. II. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobene Klage zulässig ist. 19 20 21 - 9 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 10 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines A r- beitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des A ÜG geltend machen ( BAG 23. Juni 201 5 - 9 AZR 261/14 - Rn. 15 , BAGE 152, 59 ) . 2. D ie Klägerin begehrt die Feststellung , dass das Ar beitsverhältnis zw i- schen ihr und der Beklagten ab dem 1. Januar 2010 besteht und damit auch für einen vergange nen Zeitraum. Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Fest stellung s- klage grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses b e- treffen. Dies steht der Zulässigkeit der Klage allerdings nicht entgegen. Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellung s- i n teresse nämlich dan n, wenn sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können ( BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 261/14 - Rn. 1 6 , BAGE 152, 59 ) . 3. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Ansi cht der Beklagten ausre i- chend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag bezeichnet hi n- reichend deutlich die Arbeitsvertragsparteien, den Beschäftigungsbeginn (vgl . hierzu BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 34) , die Art der Arbeitsleistung s owie deren zeitlichen Umfang und damit die essentialia negotii eines Arbeit s- vertrag s . Dies reicht in jedem Falle aus (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 8 47/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 299) . 4. Die Kündigungsschutzklage, die die Klägerin im April 2014 vor dem A r- beitsgericht ua. mit dem Antrag erhoben hat festzustellen, dass das Arbeitsve r- hältnis zwischen den Parteien fortbesteht, steht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZP O kann die Streitsache während der Da u- er der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht we r- den . Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt ein Prozesshindernis dar, das von Amts wegen - auch noch in der Revisionsinstanz - zu berücksichti gen ist. Die in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO angeordnete Rechtsfolge betrifft allein die später rechtshängig gewordene, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshä n- 22 23 24 25 26 - 10 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 11 - gige Streitsache. Unabhängig davon, dass allenfalls von einer Teilidentität der Streitgege nstände auszugehen ist, war die hiesige Streitsache zu dem Zei t- punkt, zu dem die Klägerin Kündigungsschutzklage erhob, bereits rechtshängig. § 261 ZPO berührt daher den vorliegenden Rechtsstreit nicht . III. Das Landesarbeitsgericht ist in seiner Hauptbegr ündung rechtsfehle r- haft davon ausgegangen, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf den Inhalt der Dienstverträge zwischen der Beklagten und der X GmbH nicht an. Soweit es seine Auffassung damit begründet, die Klägerin habe keine Ta t- sachen vorge tragen, die eine Würdigung rechtfertigten, der zufolge die Klägerin der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen war, verkennt es die Darlegungs - und Beweislast. In s einer Hilfsbegründung , in deren Rahmen es einige der im Dienstvertrag vom 25./30. März 200 9 enthaltenen Klauseln rechtlich würdigt, missachtet es allgemeine Auslegungsregeln. 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeit s- verhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerübe r- lassung. Nach dieser Vorsch rift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG u n- wirk sam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und En t- leihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat . a) Eine Überlassung zur Ar beitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt we r- den, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung iSd . A ÜG . Diese ist vielmehr durch eine spezif i- sche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einersei ts (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen 27 28 29 - 11 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 12 - einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher g e- kennzeichnet. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förd e- rung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entlei her zur Verfügung gestellt hat. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit e i- nes Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk - oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unte rnehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellun g des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst - oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Wer k- besteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst - oder Werkverträge werden vom A ÜG nicht erfasst . Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parte i- en gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen G e- schäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des A ÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 2 0 f. ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auf den Inhalt der Verträge zwischen der Beklagten und der X GmbH komme es nicht an. Denn der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf der Grund lage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchfü h- 30 31 32 - 12 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 13 - rung des Vertrags zu bestimmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 2 1 ) . Von diesem Rechtssatz ist das Landesarbeitsgericht zunäch st auch ausgegangen, hat ihn dann aber unangewendet gelassen. Soweit sich das Landesarbeitsgericht dabei auf insgesamt drei Entscheidungen des Bundesa r- beitsgerichts (15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - ; 18 . Januar 20 12 - 7 AZR 723/10 - ; 30. Jan uar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 ) bezieht, verkennt es, dass keine dieser Entscheidungen einer Prüfung der vertraglichen Verei n- barungen zwischen der Beklagten und der X GmbH entgegensteht. aa) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2014 ( - 3 AZR 395/11 - ) unter Bezugnahme auf eine Entsche i- dung des Siebten Senats ( 1 3. August 2008 - 7 AZR 269/07 - ) angenommen, e in Arbeitnehmer, der die vertraglichen Vereinbarungen zwischen seinem Ve r- tragsarbeitge ber und dem Dritten nicht kenne , müsse Tatsachen vortragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist. Es sei dann Aufgabe des Vertragsarbeitgebers , die Tatsachen darzulegen, d ie gegen das Vorliegen des Überlassungst atb e- stands sprechen. bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen, an die die Rechtsprechung die a b- gestufte Darlegungs - und Beweislast knüpft, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Klägerin hat von den vertraglichen Abs prachen zwischen der Beklagten und der X GmbH Kenntnis. D ie Beklagte hat eine Kopie des Dienstleistungsve r- trags vom 25./30. März 2009 zur Akte gereicht, von dem die Kläger in eine A b- schrift erhalten hat. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ) . a) Soweit das Landesarbeitsgericht in einer Hilfsbegründung zu dem E r- gebnis gelangt ist, der Vertrag vom 25./30. März 2009 spreche gegen die A n- nahme, die X GmbH habe der Beklagten die Klägerin zur Arbeitsleistung übe r- lassen, ist dies mit wesentlichen Auslegungsgrundsätzen nicht zu vereinbaren 33 34 35 36 - 13 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 14 - (vgl. zu den Grundsätzen der Vertra gsauslegung BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 22) . aa) Die Auslegung atypischer Verträge ist grundsätzlich den Tatsacheng e- richten vor behalten. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gela s- sen oder eine gebotene Auslegung unterla ssen hat (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 31) . bb) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Lan desarbeitsgerichts nicht stand. Wesentliche Vertragsbestimmungen bel e- gen, dass die Beklagte und die X GmbH unter dem 25./30. März 2009 k einen Dienst vertrag, sondern einen auf die Überlassung von Arbeitnehmern gericht e- ten Vertrag geschlossen haben . (1) Hinsichtlich des zeitlich überwiegenden Einsatzes der Klägerin als Gruppenkoordinatorin hat das Landesarbeitsgericht die in der Leistungsb e- schreibung (Anlage 1 zum Vertrag) a- u- reichend beachtet. Diese sind Bestandteil des die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der X GmbH regelnden Vertrags vom 25./30. März 2009 (§ 2 Nr. 1 , § 16 des Vertrags vom 25./30. März 2009) . Dort ist ua. geregelt, dass der Besucherdienst der Beklagten den Gruppenkoordinatoren gegenüber we i- sungsbefugt ist ( Anlage 1 er Gruppenkoordinato ) . Das der Beklagten eingeräumte Weisungsrecht ist in keinerlei Hinsicht, weder zeitlich noch sachlich, beschränkt. Die Übertragung eines umfassenden We i- sungsrechts auf einen Dritten, im Streitfall die Beklagte, ist geradezu ken n- zei chnend für einen auf die Überlassung von Arbeitnehmern gerichteten Ve r- trag. Denn es ist die Einräumung dieses Weisungsrechts, das den Entleiher befähigt, einen Leiharbeitnehmer so einzusetzen, als stände dieser zu ihm in einer arbeitsvertraglichen Beziehun g. 37 38 39 - 14 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 15 - (2) Hinsichtlich des zeitlich geringeren Einsatzes der Klägerin als Host hat das Landesarbeitsgericht übersehen, dass die Beklagte der Klägerin, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar über die von der X GmbH gestellten Projektkoordinatoren Weis ungen zu erteilen berechtigt war. Das Weisungsrecht der Beklagten gegenüber den Projektkoordinatoren folgt aus der Anlage 1 zum Vertrag ( Anforderungen an die Senior Hosts ) . Zwar richtet sich diese Befugnis der allgemeinen Dienstanweisung des Auftra gnehmers an seine Mitarbe i- ter i- sungsrecht damit auf allgemeine oder auch konkrete Weisungen, auf Weisu n- gen bestimmter oder jeglicher Art beziehen. Der Inhalt der Dienstanweisung ist hing egen nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin der Beklagten zumi n- dest hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gruppenkoordinatorin als Arbeitnehmerin auch in einem Zeitraum überlassen worden ist, in dem die X GmbH k eine E r- laubnis zur Überlassung besaß. (3) Für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag spricht zudem § 11 des Vertrags vom 25./30. gestellte Personal verpflichtet, an den vom Auftraggeber veranstalteten Schulungen und Einweisungen teilzunehmen . Die Stellung von Personal ist nicht für einen Dienst vertrag , sondern vielmehr für einen auf die Überlassung von Arbeitne h- mern gerichteten Vertrag kennzeichnend. Hinzu tritt, dass das für die Bes u- cherbetreuung erforderliche Fachwissen nach dieser Vertragsbestimmung ni cht durch die X GmbH als Vertragsarbeitgeberin, sondern durch die Beklagte selbst vermittelt werden soll. Eine solche Zuweisung von Schulungsmaßnahmen ist für einen Dienstvertrag ungewöhnlich. Dies gilt umso mehr, als die Schulungsko s- ten nicht von der X Gm bH, sondern von der Beklagten zu tragen sind ( Anlage 1 Anforderungen an die Hosts und Gruppenkoordinatoren . Übl i cherweise fällt dem Dienstnehmer die Aufgabe zu, sein Personal auf seine Ko s ten zu schulen. (4) Die Bestimmungen in § 3 des Vertrags vom 25./30. März 2009 stehen der Annahme, die X GmbH habe das ihr als Arbeitgeberin zukommende We i- sungsrecht während des Einsatzes der Klägerin im Museum auf die Beklagte 40 41 42 - 15 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 16 - übertragen, nicht entgegen. Wie oben ausgeführt, unterstehen die Projektkoo r- dinatoren der X GmbH, denen § 3 Abs. 3 des Vertrags vom 25./30. März 2009 ein - durch die Mitsprache der Beklagten zudem eingeschränktes - Weisung s- recht gegenüber den Hosts und Gruppenkoordinatoren zuweist, ihrerseits dem Weisungsrecht der Beklagten, das d iese entsprechend der allgeme inen Diens t- anweisung der X GmbH an ihre Mitarbeiter auszuüben berechtigt ist (Anlage 1 ) . Unabhängig davon, ob i n- folgedessen die gesetzliche Fiktionswirkung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 1 AÜG auch die Projektkoordinatoren erfasst, steht die Vertragsklausel nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagte arbeitsrechtliche Weisungen, vermittelt über die Projektkoordinatoren, sowohl den Hosts als auch den Gruppenkoord i- natoren im Allgem einen und der Klägerin im Speziellen zu erteilen befugt war. (5) Auch § 7 des Vertrags vom 25./30. März 2009 gibt ein abweichendes Ergebnis nicht zwingend vor. Zwar kann eine derartige Haftungsregelung ve r- bunden mit der Pflicht, eine Haftpflichtversicheru ng abzuschließen, im Einzelfall als Indiz für das Vorliegen eines Dienstvertrags zu werten sein (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 37) . Zu beachten ist jedoch, dass es den Parteien eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags frei steht, die Haftu ng des Verleihers, die sich i n d er R egel auf ein Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm gestellten Arbeitnehmer beschränkt, im Vertragswege zu erweitern und auf ein e Haftung für schuldhafte Schlechtleistungen der von ihm überlassenen Arbeitnehmer auszude hnen (vgl. Ha mann jurisPR - ArbR 11/2013 Anm. 1) . Von dieser vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit haben die Beklagte und die X GmbH Gebrauch gemacht. (6) Die Art und Weise, in der die Parteien den Vertrag tatsächlich durchg e- führt haben, ist für die Entschei dung des vorliegenden Falls ohne Bedeutung. (a) Widerspricht die tatsächliche Durchführung des Vertrags den ausdrüc k- lichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, so ist grundsätzlich die tatsächl i- che Durchführung des Vertrags maßgebend. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die tatsächliche Durchführung von dem Willen der am Abschluss der vertragl i- chen Vereinbarung beteiligten Parteien umfasst war. Denn die Berücksichtigung 43 44 45 - 16 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 17 - der praktischen Vertragsdurchführung dient der Ermittlung des wirklichen G e- schäftsinhal ts, also der Rechte und Pflichten, von denen die Vertragsparteien bei Vertrags ab schluss ausgegangen sind. Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechti gten Personen die vom Vertragswor t- laut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 21) . Die zum Vertragsabschluss berechti g- ten Personen auf Seiten der Beklagten hatten, wie die Beklagte im Berufung s- verfahren eingeräumt hat , von der Durchführung des Vertrags keine Kenntnis. (b) Soweit die Beklagte geltend macht, aufgrund der Vielzahl der Aufg a- ben, die sie Herrn Dr. R und Herrn I zugewiesen habe, sei es den beiden u n- möglich gewesen, die Tätig keit der Klägerin und der übrigen Hosts bzw. Gru p- penkoordinatoren durch Weisungen näher zu bestimmen, verkennt sie, dass es für die Abgrenzung zweier Vertragstypen allein auf die Rechte ankommt, die die Vertragschließenden einander einräumen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Vertragspartei infolge eigener Organisationsentscheidungen nicht in der Lage ist, die ihr eingeräumten Vertragsrechte in der betrieblichen Praxis tatsächlich auszuüben. b) Die Kläger in hat das Recht, sich auf d as Bestehen eines Arbeitsve r- hältnisses mit der Beklagten zu berufen, nicht verwirkt. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhäl t- nisses zu beru fen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - zu II 1 der Gründe; offenge lassen von BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26) . Denn die Voraussetzungen für die Verwirkung sind nicht erfüllt. Es fehlt am Umstandsmoment. Mit der Verwirkung wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet ge l- tend zu machen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Glä u- biger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen unt ätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle, so 46 47 48 - 17 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 18 - dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch g e- nommen zu werden (Umstandsmoment) ( vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 24) . Wenn die Beklagte ohne weitere Begründung meint, auf das Umstandsmoment verzichten zu können, so steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 24 ; 10. März 2015 - 3 AZ R 56/14 - Rn. 70 ; 1 1. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 25 ; 10. Deze mber 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 22 ; 25. Septe mber 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 15 ) . c) Die Kläger in verhält sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht widersprüchlich, wenn sie geltend macht, ab dem 1. Januar 2010 bestehe zw i- schen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis. aa) Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens . Als Ausprägung des Grun d- satzes vo n Treu und Glauben bildet dieses Verbot eine allen Rechten, Recht s- lagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Ein Verhalten wird ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Wi derspruch zu eigenem vorausg e- gangene n Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwü r- diges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksicht i- gu ng der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 16 f., BAGE 130, 14) . bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Obwohl das La n- desarbeitsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - in B ezug auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens keinerlei Feststellungen getroffen hat, kann der Senat darüber abschließend befinden. Selbst wenn man zugun s- ten der Beklagten unterstellt, die Klägerin habe für die Monate März bis Mai 2014 bei der zuständig en Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt und einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die S GmbH wide r- sprochen, hat sie hierdurch nicht den Eindruck erweckt, sie werde gegenüber der Beklagten ein Arbeitsverhältnis nicht geltend ma chen. Denn bereits vor dem 49 50 51 - 18 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 19 - Leistungszeitraum respektive vor dem Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2014 die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, ihrer Rechtsansicht nach bestehe zwischen den Parteien ein Arbei tsverhältnis. IV. Die Sache ist ni cht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . A uf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts vermag d er Senat nicht zu beurteilen , mit welcher Woc henstundenzahl das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht des Weiteren zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte das A r- beitsverhältnis mit Schreiben vom 2. April 2015 z um 30. Juni 2015 vorsorglich gekündigt hat. 1. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus ko n- sequent - nicht geprüft, in welchem zeitlichen Umfang das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klä gerin wird es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG zu bestimmen haben. a) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG angeordnete Rechtsfolge, d as Zusta n- dekommen eines Arbeitsverhältnis ses zwischen dem Entleiher und dem Lei h- arbeitnehmer, kompensiert den Verlust, den der Leiharbeitnehmer andernfalls infolge der Regelung in § 9 Nr. 1 AÜG erlitte. Ohne die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG arbeitete der Leiharbeitnehmer, der von seinem Vertragsarbeitg e- ber entgegen § 1 Abs. 1 Sa tz 1 AÜG ohne Erlaubnis einem Dritten überlassen wird, ohne arbeitsvertragliche Grundlage. Seine Ansprüche, die sich allein g e- gen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schaden s ersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG zu ermitteln . Dem wirkt § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG entgegen, indem es ein Arbeit s- verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher im 52 53 54 - 1 9 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 20 - Überlassun gsvertrag für den Arbeitnehmer vorgesehene Arbeitszeit als verei n- bart. Indem es nicht auf die vertraglichen Regelungen im Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer abstellt, sondern die Bestimmungen des Übe r- lassungsvertrags für maßgeblich erklärt, schützt das Gesetz den Entleiher, der nur in dem Umfang, den der Überlassungsvertrag für den Einsatz des Lei h- arbeitnehmers vorsieht, mit einem Arbeitsverhältnis belastet wird (vgl. BT - Drs. VI/2303 S. 13 f.) . Hierin weicht die gesetzliche Regelung von der Ko n- zeption des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ab, der im Falle eines Betriebsübe r- gangs die Kontinuität der arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen Betrieb s- veräußerer und Arbeitnehmer dadurch sichert, dass er den Betriebserwerber anstelle des Betriebsveräußerers in den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer eintreten lässt. Nachteile, die dem Leiharbeitnehmer dadurch entstehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis hinter der in dem alten Arbeitsverhältnis zurückbleibt, kann der Leiharbeitn ehmer nur im Wege des Schaden s ersatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AÜG gegenüber dem Ver leiher geltend machen (vgl. BT - Drs. VI/2303 S. 14) . Der Umfang der vorgesehenen Überlassung kann sich zum einen aus einer ausdrücklichen Bestimmung im Überlassungsvertrag s elbst, zum anderen aus dem Umfang der tatsächlichen Überlassung des Leiharbeitnehmers ergeben. b) Der Se nat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts keine abschließende Entscheidung treffen. aa) Der Vertrag zwischen der Beklagt en und der X GmbH vom 25./30. März 2009 sieht keine ausdrückliche Regelung iSd. § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG vor. Denn er bezeichnet in seinem § 3 Abs. 1 lediglich das Arbeitsvolumen , d as durch eine zahlenmäßig umschriebene Anzahl namentlich nicht genannter Mi t- a rbeiter der X GmbH zu erbringen ist . Eine konkrete Arbeitszeit enthält der Ve r- trag im Hinblick auf die Klägerin nicht. b b) Das Landesarbeitsgericht hat keinerlei Feststellungen hinsichtlich des Umfangs getroffen, in dem die X GmbH der Beklagten die Kläger in zur Arbeits - 55 56 57 - 20 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 - 21 - leistung tatsächlich überlassen hat. Dies wird es nachzuholen haben. Um den Umfang der Überlassung unter Ausschluss z ufällig er Abweichungen nach oben oder unten zu bestimmen, wird das Landesarbeitsgericht in Ausübung des ihm zustehenden t atrichterlichen Ermessens einen geeigneten Referenzz eitraum auswählen müssen , der für den Umfang der Überlassung repräsentativ ist. D a- bei kann es Zeiträume, in denen es infolge von längerer Krankheit ( vgl. BAG 17. April 20 13 - 10 AZR 272/12 - Rn. 34, BAGE 145, 26) oder infolge von E l- ternzeit nicht zu einer Überlassung kam, außer Betracht lassen. 2. Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung zu berücksicht i- gen haben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. April 2015 vor sorglich zum 30. Juni 2015 gekündigt hat. Soweit der Zeitraum ab dem 1. Juli 2015 in Rede steht, ist der vor dem Arbeitsgericht anhängige Künd i- gungsrechtsstreit gegenüber dem vorliegenden Verfahren vorgreiflich. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die E ntscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtss treits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfo l- gen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung , einan der widersprechende En t- scheidungen zu verhindern , sind insbesondere die Nachteile einer langen Ve r- fahrensdauer und die damit einherg ehenden Folgen für die Parteien abzuw ä- gen. Im Rahmen dieser Abwägung ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG e benso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vo r überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § § 198 ff. GVG (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5) . 58 59 - 21 - 9 AZR 735/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.9AZR735.15.0 V. Das Landesarbeitsgericht wird auch darüber zu entscheiden haben, wer die Kosten des Rechtsstreits - ein schließlich der Revision - zu tragen hat. Brühler Zimmermann Suckow Vogg Anthonisen 60
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