Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Juli 2015 Neunter Senat - 9 AZR 418/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 I. Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. April 2013 - 3 Ca 2238/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 27. Februar 2014 - 16 Sa 777/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit Bestimmungen : Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein - Westfalen (AWbG) vom 6. November 1984 § § 1, 2, 3, 4 , 5, 7, 9 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 7; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1 , § 362 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 418/14 16 Sa 777/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Juli 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbek lagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühl er, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Pielenz und den ehrenamtlichen Richter Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. F ebruar 2014 - 16 Sa 777/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiter - bildungsgesetz Nordrhein - Westfalen (AWbG) vom 6. November 1984 . Unter dem 18. Oktober 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, er h a- be im laufenden Jahr 2011 seinen Bildungsurlaub nach dem AWbG noch nicht in Anspruch genommen. Er beabsichtige im folgenden Jahr die Zusammenfa s- sung der Ansprüche und mache daher die Übertragung von fünf Tagen Bi l- dungsurlaub in das Jahr 2012 geltend. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 lud die IG Metall, Verwaltungsstelle H , den Kläger zu einem Seminar mit dem Demokr a tie und f a schistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - vom 2. bis zum 14. September 2012 ein. In der Seminarausschreibung hieß es hierzu ua. : h- mer ( innen ) und Betriebsräte. Empfehlenswert ist der vo r- n- teressenvertretung i n Lernprozess 1 2 3 - 3 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 4 - Der Themenplan lautete wie folgt: Inhalte Sonntag Anreise, Abendessen, Begrüßung und Informationen zum Haus Montag V Vorstellungsrunde und organisatorische Hinweise Darstellung des Seminarprogramms und Vereinbarungen über den Seminara b- lauf, Einstieg ins Thema N Erfolge und Niederlagen in der organ i- sierten Arbeiterschaft in der Novembe r- revolution 1918 Dienstag V Der Kampf um das Betriebsrätegesetz 1920 N Das erste Betriebsrätegesetz und die Realität betrieblicher Interessenvertr e- tung im Vergleich mit dem BetrVG 2001 Mittwoch V Der Beitrag des Betriebsrätegesetzes zur Demokratisierung der Gesell schaft am Beispiel der Reaktion auf den Kapp - Putsch N Die Entwicklung von Arbeitsrecht und Betriebsverfassung bis 1933 Donnerstag V Die Gegner der demokratischen Repu - b lik und der Kampf um ihre Verteidigung N Weltwirtschaftskrise, Massenarbeitsl o- sig keit und staatliche Krisenpolitik Freitag V Das Betriebsrätegesetz als Instrument zur Krisenbewältigung im V ergleich zum BetrVG (Möglichkeiten der Krisenbewä l- tigung mit dem BetrVG heute im Ve r- gleich zum Betriebsrätegesetz von 1920) N Das Betriebsrätegesetz als untaugliches Mittel im Abwehrkampf gegen den Au f- stieg der NS - Bewegung Samstag V Sozialgesetzgebung im Vergleich zu heute 4 - 4 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 5 - Rückblick auf die Woche, Ausblick auf die kommende Woche Montag V Die Zerschlagung der Weimarer B e- triebsverfassung und der Gewerkscha f- ten durch die Nationalsozialisten N Betriebsverfassung im Dritten Reich : die Deutsche Arbeitsfront als antidem o- kratisches Herrschaftsinstrument Dienstag V Betriebsführer und Gefolgschaft als Beispiele für nationalsozialistische Volks gemeinschaftspolitik N Tarifordnungen unter diktatorischen B e- dingungen Mittwoch V Staatliche Wirtschaftspolitik und Krieg s- vorbereitung N Arbeitspolitik in der Kriegswirtschaft - Zwangsarbeit Donners tag V Widerstand und Emigration: Konzepte für die betriebliche Interessenvertretung nach 1945 N Auswirkungen der Erfahrungen aus Weimarer Republik und NS auf die B e- triebsverfassung der Bundesrepublik Freitag V Aus der Geschichte gelernt: Betrieb s- vereinbarungen gegen Diskriminierung und Ungleichbehandlung Unter dem 26. April 201 0 wurde das das Seminar veranstaltende IG Metall - Bildungs zentrum Berlin durch die Bezirksregierung Detmold als Ei n- richtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § § 10 ff. AWbG anerkannt. Mit Schreiben vom 2. Inanspruchnahme von Bildungsurlaub in der Zeit vom 2. bis zum 14. September 2012. Mit Schre i ben vom 11. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Freistellung des Klägers mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Seminar handele, welches jedermann zugänglich sei. Mit Schreiben vom 12. n- 5 - 5 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 6 - erklär Metall - Verwaltungsstelle H für dieses Seminar. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012, das der Beklagten am 19. Juli 2012 zuging, e r klä r te der Kl ä- ger, er werde trotz der Weigerung der Beklagten am Seminar tei l nehmen. Mit Schre i ben vom 18. Juli 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Betrieb s- ratsvo r sitzende habe ihm mitgeteilt, ein an ihn adressiertes Schre i ben der Pe r- sonala b teilung sei beim Betriebsratsvorsitzenden eingegangen. D a nach habe er erfa h ren, dass die Beklagte wegen Fehlens ä Bildung s urlaub ablehne. Diese sei der Beklagten aber per Fax noch fristgerecht am 13. Juli 2012 und als Kopie mit der Hauspost zugegangen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 bescheinigte die IG Metall - Verwaltungsstelle H dem Kläger Folgendes : a- ren der IG Metall der Teilnehmer sich bewerben muss und erst nach dieser Bewerbung bekommen diese Interesse n- ten eine Einladung bzw. einen Bescheid, dass sie auf der Warteliste des Seminars stehen. Es ist also nicht der Fall, dass die IG Metall sich Mitglieder Für dieses Seminar wurde im Bildungsprogramm 2012 der IG Metall, einsehbar in allen IG Metall - Verwaltun gsstellen , sowie im Internet auf der We b- seite des Bildungszentrums geworben. Das Seminar fand m ontags bis f reitags von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr, 10:15 Uhr bis 12:30 Uhr, 14: 3 0 Uhr bis 15:45 Uhr und 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Die Kosten für ein zweiwöchi ges Seminar beliefen sich i m Bildungs zen t- rum Berlin im Jahre 2012 auf insgesamt 2.741,40 Euro, wovon 840,00 Euro auf die Übernachtung und 540,00 Euro auf die Verpflegung entfielen. Dies ergibt einschließlich der Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 1.54 1,40 Euro. Hinzu kamen steuerfreie Seminarkosten in Höhe von 1.200,00 Euro. Die Beklagte kürzte die Vergütung des Klägers für den Monat Septe m- ber 2012 wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung in Höhe von 1.458,90 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 machte die IG Metall für den Kläger gegenüber der Beklagten dessen Zahlungsanspruch erfolglos 6 7 8 - 6 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 7 - geltend. Der Entgeltausfall für September 2012 wurde dem Kläger von der IG Metall erstattet. Mit seiner am 1 2 . November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine n Vergütungsanspr u ch gegenüber der Beklagten g e- richtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit der Seminarteilnahme Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem äß § 7 AWbG. Er hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.458,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Voraussetzungen des AWbG seien nicht erfüllt. Insbesond e- re sei die Weiterbildungsmaßnahme nicht jedermann zugänglich gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen und die Revision zugela s- sen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver weisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Aufgrund der festgestellten Tats a- chen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob die Beklagte ve r- a- rer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahr - hundert - D 9 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 8 - I. Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 7 AWbG sin d erfüllt. 1. Der Kläger war Arbeitnehmer ( § 2 Satz 1 AWbG ) . Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand seit mehreren Jahren. Die Wartezeit des § 3 Abs. 3 AWbG von sechs Monaten war damit bei Antragstellung im Juli 2012 erfüllt. Der Kläger durfte entgegen der Auffassung der Beklagten auch zwei Wochen We i- terbildung in Anspruch nehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AWbG kann der jäh r- liche Anspruch von fünf Arbeitstagen für zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten die Übertragung seines Bildungsurlaubsanspruchs aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 erklärt . 2. Das IG Metall - Bildungszentrum Berlin war auch eine anerkannte Ei n- richtung der Arbeitnehmerweiterb ildung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AWbG. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AWbG notwendige tägliche Mindestunterrichtsdauer von sechs Stunden war ebenso erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dauerte der Unt erricht täglich acht Unterrichtss tunden, mindestens aber sechs Unterrichtss tunden mit E inhe i- ten von jeweils 45 Minuten. Der Kläger teilte der Beklagten die Inanspruchna h- me und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung auch mindestens sechs Wochen vor deren Beginn schriftlich unter Beifügung der Unterlagen mit (§ 5 Abs. 1 AWbG) . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beantragte der Kläger im Juni 2012 seine Tei lnahme. 3. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Zahlungsanspruch entg e- gensteht, dass die Beklagte die Freistellung des Klägers zur Seminarteilnahme mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mit der Begründung verweigerte, das Seminar sei nicht für j edermann z ugänglich. 14 15 16 17 - 8 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 9 - a) § 1 Abs. 1 AWbG verpflichtet den Arbeitgeber, den anspruchsberechti g- ten Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellungspflicht ist ferner aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 7, § 4 sowie aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AWbG zu ers ehen. Der Weiterbildungsanspruch ist damit ein gesetzlich begründeter Fre i- stellungsanspruch. Erfüllt der Arbeitgeber den gesetzlichen Freistellungsa n- spruch, ist er nach § 7 Satz 1 AWbG zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Erfolgt keine Freistellung , besteh t grundsätzlich auch kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er gleichwohl an der Veranstaltung teilnimmt. Hiervon regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 AWbG eine Ausnahme. Danach hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der A rbeitgeber die Freistellung aus anderen als den in § 5 Abs. 2 AWbG genannten Gründen ve r- weigert und der Arbeitnehmer ihm seine Gleichwohl - Teilnahme innerhalb e i- ner Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt. b) Nach den Feststellungen d es Landesarbeitsgerichts verweigerte die Beklagte die Freistellung mit Schreiben vom 11. Juli 2012, da nicht erkennbar sei, dass die Veranstaltung für j edermann zugänglich sei. Das sind andere als die in § 5 Abs. 2 AWbG genannten betrieblichen Gründe. Mit dem am 19. Juli 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 13 . Juli 2012 erklärte der Kläger sodann gegenüber der Beklagten, dass er gemäß § 5 Abs. 4 AWbG gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen werde ( Gleichwohl - Teilnahme ) . Es fehlen allerdings Feststellungen des Landesarbeitsgerichts d a- zu, wann das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 dem Kläger zuging. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar sei der Zugang dieses Schreibens von den Parteien nicht mitgeteilt worden, er dürf t e dieses Schreiben aber über den Betriebsrat erhalten haben und somit von dessen Inhalt nicht vor dem 12. Juli 2012 Kenntnis erlangt haben. Damit vermutet das Landesarbeit s- gericht lediglich einen Zugang an den Kläger nicht vor dem 12. Juli 2012. Ta t- sachen hat es hierzu nicht festgestellt. Auch unterstellt es zu Unrecht, die Ei n- haltung der Wochenfrist sei zwischen den Parteien unstreitig. Tatsächlich h a- ben die Parteien hierzu nichts vorgetragen. Dies deutet darauf hin, dass sie diese Anspruchsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch übersehen haben. 18 19 - 9 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 10 - Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger die Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG wahrte. Hierzu muss das Berufungsgericht noch aufklären, ob dem Kläger das Schreiben der Beklagten vom 11. Ju li 2012 am selben Tag zugegangen war. Es kann nicht der normale Postlauf unterstellt werden, da das Schreiben auch betriebsintern vers a ndt worden sein kann. So sind auch der Antrag des Klägers vom 2. Juli 2012 und seine Erklärung über die Gleichwohl - Teiln ahme betriebsintern verschickt worden. Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2012 an die Personalabteilung der Beklagten kann nicht geschlossen werden, dass ihm das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 frühestens am 12. Juli 2012 zugegangen war. Zwar beruft sich der Kläger in seinem Schreiben darauf, dass ein an ihn gerichtetes Schreiben der Bekla g- ten über die Ablehnung der Weiterbildung beim Betriebsratsvorsitzenden ei n- gegangen sei. Es fehlen aber Feststellungen dazu, dass es sich um das Schreib en der Beklagten vom 11. Juli 2012 handelt, ob die Beklagte das an den Kläger gerichtete Schreiben dem Betriebsrat nur zusätzlich zur Kenntnis übe r- sandte und ob eine mögliche Alleinversendung an den Betriebsrat auf Vera n- lassung des Klägers erfolgte. Diese nachzuholende Aufklärung durch das La n- desarbeitsgericht ist auch entscheidungserheblich. Denn die Zahlungsklage wäre nur bei Einhaltung der Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG begrü n- det. 4. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen zu Recht angenommen, d ass es sich um eine politische Arbeitnehmerw eiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG handelte. a) Eine Veranstaltung dient dann dem Ziel der politischen Weiterbildung, wenn das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und polit i- sche Zusammenh änge verbessert sowie die in einem demokratischen G e- meinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesel l- schaft und Beruf gefördert werden soll. Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitli chen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneing e- 20 21 - 10 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 11 - schränkt ermöglicht wird ( BAG 1 9. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Grü n- de; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94 ; 1 5. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - zu 3 a der Gründe ) . b) Das Tatbestandsm erkmal dient der politischen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 AWbG) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Da bei der Anwendung u n- bestimmter Rechtsbegriffe den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zukommt, u n- terliegt die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in der Revision s- instanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei de r Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (BAG 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - zu I 3 b de r Gründe) . c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das sich insoweit die Au s- führungen des Arbeitsgerichts zu e igen gemacht hat, hält diesem Prüfung s- maßstab stand. Danach befasste sich der Themenplan im Sinne einer polit i- schen Weiterbildung mit der Wei marer Demokratie, deren Bedeutung und Au s- wirkung auf Arbeitnehmerrechte und ihrem Scheitern durch Aufstieg der f a- schistischen Diktatur. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, d ie Themen dienten der Ve r- besserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesel l- schaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt - , Wirtschafts - und Sozialpolitik. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht geprüft, ob es sich um eine den Tatbestand d er politischen Weiterbi l- dung ausschließende Spezialschulung für Betriebsräte handelte. Das ist keine Frage der politischen Weiterbildung, sondern der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung (BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 b bb der Gründe) . 22 23 24 - 11 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 12 - 5. Entgegen der Auffassung der Revision war die Weiterbildungsma ß- nahme auch allen Arbeitnehmern zugänglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG) . a) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungsstätte entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind . Die Zugänglichkeit für jedermann geh ört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu bewe i- sen ( BAG 1 6. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 6 5, 352 ) . b) Zugänglich iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG ist eine Bildungsveranstaltung, wenn sie mindestens dem in § 2 AWbG genannten Personenkreis (Arbeitne h- mer, in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte , arbeitnehmerähnl i- che Personen) offensteht. c) Die Revision rügt zu Unrecht, die Einladung sei nicht genügend bekannt gemacht worden und deshalb nur für Gewerkschaftsmitglieder zugänglich g e- wesen. aa) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für je dermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungs programm des Trägers, dass die Vera n- staltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmit gliedern offensteht. Er muss außerdem so verlaut bart sein, dass auch n icht gewerkschaftlich organ i- sierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58) . bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 25 26 27 28 29 30 - 12 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 13 - (1) D as Seminar wendete sich ausdrücklich an interessier te Arbeitne h- mer und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet zugänglich. Hierbei handelt es s ich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemö g- lichkeit gewährleistet. (2) Die Bildungs veranstaltung war entgegen ihrer Ausschreibung auch nicht deshalb nur für Gewerkschaftsmi tglieder zugänglich, weil die IG Metall - Verwaltungsstelle H dem Kläger in einem Schreiben vom 27. Juli 2012 mitteilte, der Teilnehmer müsse ran sollte sich kein Au s wahlverfa h- ren nur zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern a nschließen. Es wurde damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anz ahl der Anme l denden die Teilnehmerkapazität hätte überschreiten k önnen . Nicht nac h vol l ziehbar ist das Argument der Beklagten, aus der Du - Form der an den Kl ä ger gerichteten Schreiben sei herzuleiten, es würden nur Gewerkschaftsmitgli e der angespr o- chen. Die allgemein zugängliche Seminarausschreibung und der Themenplan enthielt en diese Du - Form nicht. d) Der Zugänglichkeit für jedermann steht nicht entgegen, dass das Sem i- nar a ls geeignet iSv . § 37 Abs. 7 BetrVG gekennzeichnet war und dieses polit i- sche Themen im Kontext mit dem Betriebsrätegesetz und der Betriebsverfa s- sung behandelte. Soweit die Revision geltend macht, es habe sich um eine unzulässige Funktionärsschulung gehandelt, betrifft dies nicht die vermittelten Bildungsinha l- te, sondern die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung. Grundsätzlich sind alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerwe iterbildung zu sein. Die Zugänglic h- keit für jedermann wurde auch nicht durch den in das Programm aufgenomm e- nen Hinweis auf eine Anerkennung der Veranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG aufgehoben . Die Veranstaltung war weder als Spezialsch u- 31 32 33 34 - 13 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 14 - lu ng für Betriebsräte ausgeschrieben , noch wurden betriebsverfassungsrechtl i- che Fragen im engeren Sinne behandelt . Im Übrigen sind g rundsätzlich alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, g e- eignet, Gegenstand der Arbeitnehm erweiterbildung zu sein. Diese bezweckt nicht nur die Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusa m- menhänge, sondern soll insbesondere auch den Einzelnen befähigen, sein s o- ziales Umfeld mitzugestalten. Hierzu gehört auch die Mitwirkung i n Arbeitne h- mervertretungen. Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (vgl. zu § 3 BFG BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 468/97 - zu II 2 b bb der Gründe ) . e) Ebenso wenig stellen die Gesamt kosten für das zweiwöchige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 1.541,40 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 1.200,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildung s- veranstaltun g selbst zu tragen. D ie Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen . Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, u nterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit , aus den vielfält i- gen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschrä n- ke n. Der Träger einer Weiterbildungs veranstaltung ist nicht verpflichtet, die se kostenfrei anzubieten. Entgegen der Auffassung der Revision kann der individuelle Gewer k- schaftsbeitrag eines Teilnehmers kein Kriterium für die eine Jedermannzugän g- lichkeit aus schließende Kostenbelastung sein. Der Gewerkschaftsbeitrag ist schon nach seinem Zweck keine Ratenzahlung für die Kosten künftiger Sem i- nare. Er ist Beitrag für den gesamten Aufgabenbereich der Gewerkschaft. Ob 35 36 - 14 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 - 15 - im Einzelfall ein besonders hoher Beitrag inte ressierte nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von einer Teilnahme abschrecken kann und deshalb die Zugänglichkeit für jedermann zu verneinen ist, kann dahinstehen. Der Strei t- fall bietet zur Erörterung dieser Frage kei nen Anlass (vgl. BAG 9. Ju ni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 c cc der Gründe) . f) Auch der Umstand, dass der Kläger ein Aufbauseminar besucht hat, steht der Jedermann zugänglichkeit der Veranstaltung nicht entgegen. Die Tei l- nahme war nicht vom vorherigen Besuch der Seminarreihe i- sowie des Seminar s Deren vorherige Teilnahme war nur empfohlen worden. Deshalb war nicht zu prüfen, ob auc h diese Grund seminare jedermann zugänglich waren (vgl. BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - zu I 2 a ff der Gründe) . 6. Die Beklagte rügt in der Revision zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag in der Klageerwiderung vom 4. Februar 2013, die Bildung s- veranstaltung sei nicht vom IG Metall - Bildungszentrum Berlin durchgeführt wo r- den, übergangen. Eine Veranstaltung wird dann von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt, wenn die betreffende Einrichtung bestimme n- den Einfluss darau f ausübt, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (BAG 16. August 199 0 - 8 AZR 220/88 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 65, 347) . Das hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat vorgetragen , es s ei im Grundsatz unstrittig , dass die IG Metall das Seminar durchgeführt habe. Der Kläger habe lediglich nicht da r- gelegt, dass die Veranstaltung im IG Metall - Bildungszentrum Berlin tatsächlich von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt wo rden sei. Damit hat sie nur die Anerkennung bestritten, die aber im weiteren Verlauf des Verfahrens unstreitig gestellt worden ist. II. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger auch a ktivlegit i- miert. Die IG Metall erstattete dem Kläger zwar de n Entgelt ausfall. Sie leistete aber nicht mit dem Willen, die Entgeltfort zahlungspflicht der Beklagten gemäß 37 38 39 - 15 - 9 AZR 418/14 ECLI:DE:BAG:2015:210715.U.9AZR418.14.0 § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem Fremdtilgungswillen bereits das Schreiben der IG Metall vom 2. Oktober 2012 entgegensteht. Sie machte dort für den Kläger gegenüber der Beklagten dessen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend. Brühler Suckow Krasshöfer Pielenz M. Dipper
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